Gesellschaft bürgerlichen Rechts I Anspruch auf einen Fehlbetrag aus einer Auseinandersetzungsbilanz gegen einen nach dem Modell „Sanieren oder Ausscheiden“ ausgeschiedenen Gesellschafter
1. Der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft muss nach dem Grundsatz „Sanieren oder Ausscheiden“ der auf die Sanierung der Gesellschaft gerichteten Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, wenn der Versuch, die Gesellschaft unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren – verglichen mit den Folgen der ansonsten unvermeidlichen Zerschlagung – wirtschaftlich sinnvoll und den „risikobereiten“ Gesellschaftern nicht zumutbar ist, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen und schützenswerte Belange der zahlungsunwilligen Gesellschafter dem nicht entgegenstehen (vgl. u.a. BGH, urteil vom 19. Oktober 2009, II ZR 240/08).
2. Für die Annahme einer Sanierungsbedürftigkeit genügt eine bloß drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015, II ZR 420/13).
3. Hinsichtlich einer Sanierungsfähigkeit reicht es aus, dass eine nachhaltig positive Entwicklung auf Grundlage des vorgelegten Konzepts aus Sicht eines objektiven, wirtschaftlich denkenden und vernünftigen Erwägungen gegenüber offenen Gesellschafters auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011, II ZR 122/09).
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