Inhalt eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund I Nachschieben von Einziehungsgründen im Anfechtungsprozeß I Berücksichtigung gesellschaftswidrigen Verhaltens in einer anderen Gesellschaft
1. Ein Gesellschafterbeschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund, muß nicht auch Angabe zur Höhe und Tilgung der Abfindung für den ausgeschlossenen Gesellschafter enthalten.
2. Im Anfechtungsprozeß können Einziehungsgründe, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits bestanden haben, jedenfalls dann (und ohne erneuten Gesellschafterbeschluß) nachgeschoben werden, wenn die Gesellschaft im Anfechtungsverfahren von denselben geschäftsführenden Gesellschaftern vertreten wird, die auch bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben.
Wird die Einziehung allerdings mit Vorfällen begründet, die bereits längere Zeit zurückliegen, und hatten die Gesellschafter zwischenzeitlich zusammengearbeitet, so kann diesen Vorfällen nicht diejenige Schwere beigemessen werden, die ihnen zukäme, wenn sie sich erst vor kurzem ereignet hätten.
3. Für die Einziehung eines Geschäftsanteils kann auch gesellschaftswidriges Verhalten in einer anderen Gesellschaft relevant sein, wenn beide Gesellschaften wirtschaftlich verbunden und ihre Gesellschafter personenidentisch sind. Dann ist das Maß der Vertrauensschädigung davon abhängig, inwieweit die Belange der einen oder anderen Gesellschaft durch das Verhalten des ausgeschlossenen Gesellschafters gefährdet worden sind.
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