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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 2 W 340/20

§ 7 Abs 2 S 1 GmbHG, § 7 Abs 3 GmbHG, § 57 Abs 2 GmbHG      

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts J. vom 15.09.2020, Az. HRB …, aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit der Anmeldung vom 16.07.2020, UR-Nr. … /2020 der Notarin …, S., zur Eintragung angemeldeten Tatsachen betreffend die Erhöhung des Stammkapitales der Antragstellerin in das Handelsregister einzutragen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Anmeldung vom 16.07.2020, UR-Nr. …/2020 der Notarin …, S., welche am 19.08.2020 beim Amtsgericht – Registergericht – einging, meldete die Antragstellerin die Erhöhung ihres Stammkapitals von …- Euro um ….- Euro auf ….- Euro an. Die Anmeldung enthielt die konkrete Bezeichnung der von bestimmten Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile und die Versicherung, dass auf den jeweiligen Geschäftsanteil konkret bezeichnete Beträge „… für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden.“.

Mit Verfügung vom 21.08.2020 (Blatt 15 der Registerakte) beanstandete das Registergericht, dass sich der abgegebenen Versicherung nicht entnehmen lasse, dass sich der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befinde. Diesem Erfordernis trat die Antragstellerin entgegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15.09.2020 (Blatt 27, 27a der Registerakte) wies das Registergericht die Anmeldung zurück, da sich aus der vorliegenden Versicherung nicht ergebe, dass sich der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
befinde.

Hiergegen richtet sich die am 23.09.2020 beim Registergericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese geltend macht, die abgegebene Versicherung entspreche den Anforderungen des BGH und der Literatur.

Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung des Geschäftsführers, dass die von den genannten Gesellschaftern im Wege der Kapitalerhöhung übernommenen Geschäftsanteile für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden, ist nicht zu beanstanden. Da auch keine sonstigen Eintragungshindernisse erkennbar sind, wird das Registergericht angewiesen, die angemeldete Tatsache einzutragen.

1.

Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung des Geschäftsführers, dass die von den genannten Gesellschaftern im Wege der Kapitalerhöhung übernommenen Geschäftsanteile für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden, ist nicht zu beanstanden.

a)

Gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG ist die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch die Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist. Nach § 57 Abs. 2 GmbHG ist in der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
befindet.

b)

Die hier mit der Anmeldung eingereichte Versicherung des Geschäftsführers genügt den Anforderungen.

aa)

Ausweislich der Anmeldung unterzeichnete der Geschäftsführer die Versicherung zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die übernommenen Geschäftsanteile noch nicht überwiesen worden waren. Die Notarin wurde aber angewiesen, die Handelsregisteranmeldung erst dann an das Registergericht weiterzuleiten, wenn ihr die Erbringung der auf die erhöhten Geschäftsanteile zu leistenden Zahlungen an die Gesellschaft in ausreichender Weise durch Beleg nachgewiesen wurde oder der Geschäftsführer sie zur Vorlage ohne einen solchen Beleg anwies. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist allein, dass die Versicherung im Zeitpunkt des Zugangs beim Registergericht inhaltlich zutreffend ist (Münchener Kommentar zum GmbHG – Lieder, GmbHG, 3. A., § 57 GmbHG, Rn. 9; Michalski – Hermanns, GmbHG, 3. A., § 57 GmbHG, Rn. 20).

bb)

Aus dem mit der Anmeldung vorgelegten Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung ergibt sich, dass die Stammkapitalerhöhung in Bar zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, auf den sich § 57 Abs. 2 GmbHG bezieht, darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrages einbezahlt ist.

(1)

Freie Verfügbarkeit liegt vor, wenn die Leistungen der GmbH endgültig so zugeflossen sind, dass die Geschäftsführer sie rechtlich und tatsächlich für die GmbH verwenden können. Gemeint ist damit der endgültige und uneingeschränkte Mittelzufluss, und zwar in der Weise, wie er geschuldet ist. Die eingezahlten Mittel dürfen nicht absprachegemäß unmittelbar oder mittelbar an den Einleger zurückfließen, sofern nicht der Ausnahmetatbestand gemäß § 19 Abs. 5 gegeben ist (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, aaO, § 7 GmbHG, Rn. 20, 24).

Hinter der Formulierung („endgültig in der freien Verfügung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
“) verbirgt sich richtigerweise allein die Feststellung, dass die Mindesteinlageverpflichtung eines jeden Gesellschafters aus dessen Vermögen endgültig ausgeschieden und ebenso endgültig in das Vermögen der GmbH übergegangen ist. Die Regelung zielt somit auf die Mittelaufbringung (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 7 GmbHG, Rn. 19), nicht auf die Mittelerhaltung. Die Geschäftsführung kann und darf die erhaltenen Mittel schon vor Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung für Zwecke der Gesellschaft verwenden. Denn weil bei der Kapitalerhöhung die Einlage – anders als bei der Gründung – an die bereits bestehende Gesellschaft geleistet wird und es deswegen besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufbringung des Stammkapitals nicht bedarf, muss die Gesellschaft die erhaltenen Mittel weder so einsetzen, dass der Gesellschaft ein dem aufgewandten Betrag entsprechendes Aktivum zufließt, noch muss der Erhöhungsbetrag im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung noch durch das Reinvermögen der Gesellschaft gedeckt sein. In dem Wortlaut des Gesetzes, dass sich der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befinden muss, mag die Vorstellung des historischen Gesetzgebers zum Ausdruck kommen, der die Kapitalerhöhung als (erweiternde) Teilneugründung verstanden hat. Diese Vorstellung ist jedoch überholt. Die Kapitalerhöhung gehört zwar zu den der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Grundlagengeschäften; sie führt jedoch nicht zu einer Veränderung der Kapitalgesellschaft in ihrer Eigenschaft als juristische Person, sondern führt lediglich zu einer Erweiterung des nach der gesetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftkapitals. Da das Vermögen, das der Deckung der erhöhten Kapitalziffer dient, bei der Kapitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft zufließt, gelangt es in den Entscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs. Damit ist der Vorgang der Mittelaufbringung abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an ist das geschäftsführende Organ berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
über das eingebrachte Vermögen zu verfügen. Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 – II ZR 363/00 –, Rn. 14, juris). Es ist also nicht erforderlich, dass sich die Einlageleistung bis zur Anmeldung bzw. Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister unverbraucht oder zumindest ihrem Wert nach noch im Gesellschaftsvermögen befindet. Auch Verwendungsabreden, die nicht die unmittelbare oder mittelbare Rückgewähr der erbrachten Einlage zum Gegenstand haben, sind zulässig (Münchener Kommentar zum GmbHG/ -Lieder, aaO, § 57 GmbHG, Rn. 16).

(2)

Dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 GmbHG wohnt daher eine überschießende Tendenz inne, die durch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Regelungsbereich zurückzuführen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 – II ZR 363/00 –, Rn. 14, juris). Tatsächlich enthielt auch § 57 Abs. 2 GmbHG idF bis zum 31.12.1980 in Bezug auf die in der Anmeldung abzugebende Versicherung lediglich den Verweis auf § 8 Abs. 2 GmbHG, der in seiner damaligen Fassung lautete: „In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.“. Das Tatbestandsmerkmal „endgültig“ hat die GmbH-Novelle 1980 eingefügt, ohne dadurch eine Verschärfung des bisherigen Rechtszustandes herbeiführen zu wollen. Die Einfügung sollte lediglich klarstellen, dass eine vorübergehende Überlassung nicht ausreicht (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schnorbus, 6. Aufl. 2017 Rn. 7, GmbHG § 57 Rn. 7; Michalski u.a. – Hermanns, aaO, § 57 GmbHG, Rn. 19).

Die Versicherung, dass sich der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
befindet, also wertmäßig weiterhin im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, kann mit Blick auf die Freiheit der Geschäftsführung, die geleisteten Beträge für Zwecke der Gesellschaft zu verwenden, nicht verlangt werden, da sie in diesem Falle inhaltlich falsch wäre.

Aber auch das Wort „endgültig“ muss der Versicherung nicht beigefügt werden. Denn da es um die Sicherung der Mittelaufbringung geht (s.o.), ist entscheidend, dass die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung erfolgte. Bei der Kapitalerhöhung ist die Leistung der Einlage schon dann zur freien Verfügung der Geschäftsführung erbracht worden, wenn sie in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist. Eine zeitliche Grenze für diese Leistung wird lediglich durch das Erfordernis eines Kapitalerhöhungsbeschlusses gesetzt. Wird sie danach bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu irgendeinem Zeitpunkt ordnungsgemäß ohne späteren Rückfluss an den Einleger erbracht, hat der Einleger seine Leistungspflicht erfüllt, so dass er von der Einlageverpflichtung frei wird (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 – II ZR 363/00 –, Rn. 15, juris). Die Versicherung, dass die Beträge für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden, ist ausreichend, weil die Versicherung der „freien Verfügung“ bereits beinhaltet, dass es keine die freie Verwendung der Beträge durch die Geschäftsführung hindernden Weisungen oder Absprachen betreffend eine Rückführung der Mittel an die Gesellschafter gibt. Denn Abreden, die darauf zielen, die Mittel nicht zugunsten der Gesellschaft zu verwenden oder sie gar unmittelbar oder mittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, stehen der „freien“ Verfügbarkeit entgegen (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schnorbus, aaO, GmbHG § 57, Rn. 14). Die Vereinbarung einer solchen Rückzahlung oder auch nur die Leistung als solche ist in der Anmeldung iSd §§ 7, 57 GmbHG nach § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG anzugeben (Henssler/Strohn – Gummert, Gesellschaftsrecht, 4. A., § 57 GmbHG, Rn. 15; BeckOK – Ziemons, GmbHG, Stand 01.08.2020, § 57 GmbHG, Rn. 17, 24; Saenger – Inhester, GmbHG, 4. A., § 57 GmbHG, Rn. 17).

Die hier für die Versicherung gewählte Formulierung ist daher ausreichend (so auch: BGH, Urteil vom 18. März 2002 – II ZR 363/00 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 – II ZB 25/12 -, Rn. 11, juris; Baumbach/Hueck – Servatius, GmbHG, 22. A., § 57 GmbHG, Rn. 13; Wicke, GmbHG, 4. A., § 57 GmbHG, Rn. 4; Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. A., § 57 GmbHG, Rn. 7; Henssler/Strohn – Gummert, aaO, § 57 GmbHG, Rn. 13).

2.

Sonstige Eintragungshindernisse hat das Amtsgericht nicht beanstandet und sind dem Senat auch nicht ersichtlich geworden. Der Senat hat deshalb in der Sache selbst entschieden, § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG, und das Amtsgericht angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht gegeben.

Schlagworte: GmbHG § 57, GmbHG § 7, Stammkapitalerhöhung