Einträge nach Montat filtern

Thüringer OLG, Beschluss vom 20.05.2015 – 6 W 506/14

GmbHG §§ 72, 73, 74; FamFG § 69

1. Die GmbH darf vor Ablauf des Sperrjahres im Handelsregister in der Regel nicht gelöscht werden, selbst wenn die bekannten Gläubiger befriedigt sind und das Restvermögen schon verbotswidrig verteilt wurde; denn alle Gläubiger sollen die Chance der Meldung und gegebenenfalls der Mithilfe bei der Auffindung von Aktiva (z.B. Ansprüche der Gesellschaft nach §§ 73, 43 GmbHG) haben. Die Eintragung der Löschung vor Ablauf des Sperrjahres kommt nur ausnahmsweise in Betracht: wenn die Gesellschaft über kein verteilungsfähiges Vermögen mehr verfügt. Verteilbares Vermögen ist nicht mehr vorhanden, wenn alle Aktiva der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger verwandt, im Übrigen nach § 72 GmbHG an die Gesellschafter verteilt sind.

2. Ein laufender Aktivprozess steht der Beendigung daher stets entgegen. (vgl. dazu Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 74 GmbHG, Rn. 4), so dass die Aufforderung des Registergerichts, unter anderem durch den Liquidator zu versichern, dass keine Prozesse mit der Gesellschaft als Partei anhängig sind, zu Recht erfolgte. Wurde eine solche Versicherung bis zum Ablauf des Sperrjahres nicht vorgelegt, besteht bis zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Löschung der GmbH im Handelsregister.

3. Der Einwand des Finanzamts, das Besteuerungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, steht einer Löschung dann nicht entgegen, wenn das Unternehmen nach den Feststellungen des Registergerichts ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat und über kein Vermögen mehr verfügt. Einem – möglicherweise – noch bestehenden Abwicklungsbedarf kann gegebenenfalls durch Bestellung eines Nachtragsliquidators begegnet werden (vgl. dazu ThürOLG, Beschluss vom 18.03.2010, Az.: 6 W 405/09 – juris -). Ist Aktivvermögen nicht feststellbar, ist es nach zivilrechtlichen Grundsätzen ohne Belang, ob die Finanzverwaltung noch Steuerforderungen gegen die betroffene Gesellschaft hat, sie stehen der Vollzugsreife der im Rahmen der Liquidation angemeldeten Eintragung über die Löschung der FirmaBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Firma
Löschung
Löschung der Firma
nicht entgegen (vgl. dazu OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 27.03.2014, I-3 Wx 48/14, 3 Wx 48/14 in DB 2014, 1006f).

4. Steht nach den Auskünften des Finanzamts allein der Abschluss des Besteuerungsverfahrens und nicht eine mögliche Ermittlung weiteren Vermögens in Rede, kann dies die beantragte Eintragung nicht hindern.

Schlagworte: Anmeldung der Liquidatoren, Liquidator, Löschung Gesellschaft