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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.02.2019 – 2 U 287/18

§§ 812,  307 Abs. 1 Satz 2 BGB

I.

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

„1. Wie bereits im Termin vom 30.01.2019 dargelegt, hält § 16.2 Satz 4 und 5 in Verbindung mit § 14.4 Abs. 1 des Lizenzvertrages (LV) der lnhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Die Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das in ihm enthaltene Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in der betreffenden Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Daher genügt eine Klausel dem Bestimmtheitsgebot lediglich dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich umschreibt. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Erhöhungsklausel nicht. Weder § 16.2 Satz 4 und 5 noch § 14.4 Satz 1 LV, auch nicht im Zusammenspiel mit § 7.4, lassen sich irgendwelche Kriterien entnehmen, die die Beurteilungsspielräume der Beklagten beschreiben und begrenzen.

2. …“

Zur Information für den Leser:

§ 16.2 Satz 4 und 5 LV lautet:

„Die derzeit gültigen Lizenzgebühren sind der Anlage 14 dieses Vertrages zu entnehmen. Die Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages und werden vom Lizenzgeber jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisiert.“

§ 14.4 Abs. 1 LV lautet:

„Der Lizenzgeber stellt dem Lizenzpartner eine Typenübersicht der von ihm entwickelten Haustypen zur Verfügung und aktualisiert diese jeweils quartalsweise. Die entsprechenden Unterlagen werden dem Lizenzpartner über das Intranetportal des Lizenzgebers zur Verfügung gestellt (vgl. Anlage 14).“

Schlagworte: Erhöhung Lizenzgebühren