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Thüringer OLG, Urteil vom 06.03.2013 – 2 U 807/11

Hinweis: Dieses Urteil wurde nicht veröffentlicht, deshalb wird es hier mit wesentlichem Tatbestand und Begründung wiedergegeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BGH vom 08.07.2014, Az. II ZR 137/13 zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1) die Abgabe einer Abtretungserklärung im Hinblick auf einen Kommanditanteil an der … GmbH & Co.KG in Höhe von DM 200.000,00 sowie von den Beklagten die Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber dem Handelsregister. Bezüglich des Kommanditanteils des Beklagten zu 1) schlossen der Beklagte zu 1) und die Klägerin am 11.03.1993 einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen Unterbeteili­gung, nach dem sich die Vertragsparteien zu jeweils 1/2 an dem Kommanditanteil des Beklagten zu 1) beteiligten. Für die Übertragung von Kommanditanteilen trifft § 8 des Unterbeteiligungsvertrages fol­gende Regelung:

„(1) Bezüglich der Dauer der Gesellschaft, der Kündigung, der Ausschließung sowie des To­des eines Gesellschafters, rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Gesellschaftsanteile und der Abfindung beim Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
gelten die betreffenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der KG entsprechend. Soweit danach Maßnahmen von der Ge­schäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin vorzunehmen sind, tritt an deren Stelle der Hauptgesellschafter, im Falle seiner Verhinderung wegen eigener Betroffenheit oder aus sonstigem Grunde ein von der Gesellschafterversammlung gesondert zu benennender Unterbeteiligter.

(2) In allen Fällen, in denen der Hauptgesellschafter ohne nachfolgeberechtigte Rechtsnachfol­ger aus der KG und dieser Innengesellschaft (Unterbeteiligungsgesellschaft) ausscheidet, wer­den die Unterbeteiligten automatisch Kommanditisten der KG im Verhältnis ihrer jeweiligen Un­terbeteiligungen. Der Hauptgesellschafter überträgt insoweit schon jetzt aufschiebend bedingt seine Kommanditbeteiligung in jeweils entsprechender Höhe auf die dies annehmenden Unter­beteiligten, und zwar mit Wirkung auf den Zeitpunkt seines eigenen Ausscheidens und mit Wir­kung gegenüber seinen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht nachfolgeberechtigten Rechts­nachfolgern. (…)

(3) Im Übrigen können die Unterbeteiligten – ggf. auch getrennt – vom Hauptgesellschafter je­derzeit die Übertragung eines der Unterbeteiligung entsprechenden Anteils seiner Kommandit­Beteiligung unter gleichzeitiger Aufhebung des Unterbeteiligungsverhältnisses verlangen. Sie sind dann im Umfang der Anteilsübertragung als Kommanditisten kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister mit einer entsprechenden Haftsumme einzutragen.

(4) Soweit für die Übertragungen von (Teil-)Kommanditanteilen gemäß Abs. 2 und 3 die Zu­stimmung der KG erforderlich ist, wird diese hiermit vom Hauptgesellschafter in seiner Eigen­schaft als alleiniger Kommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaf­terin der KG unwiderruflich vorab für die gesamte Dauer der Unterbeteiligungsgesellschaft und mit Wirkung für und gegen die Rechtsnachfolger der Gesellschafter erteilt,“

Bezüglich der Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
enthält der Gesellschaftsvertrag der KG vom 10.03.1993 in § 13 Abs. 1 folgende Regelung:

„(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise an nach § 11 Abs. 2 nachfolgeberechtigte Personen zu übertragen. Übertragungen auf andere Perso­nen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses sämtlicher Gesellschaf­ter, der der Mehrheit von 75 % der Stimmen bedarf.“

Unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 des Unterbeteiligungsvertrages begehrte die Klägerin am 26.10.2009 von dem Beklagten zu 1) die Übertragung ihres Anteils an der Kommanditgesell­schaft. Der Beklagte zu 1) lehnte die Übertragung auf die Klägerin sowie die Abgabe ent­sprechender Erklärungen gegenüber dem Handelsregister zuletzt mit Schreiben vom 26.05.2010 ab.

Die Klägerin beantragte, die Beklagten zu verurteilen, folgende Erklärungen abzugeben:

„Hiermit tritt der Beklagte zu 1) seine Beteiligung an der im Handelsregi­ster des Amtsgerichts Jena unter der HRA … eingetragenen KommanditgesellschaftGmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
in Höhe einer Teileinlage von DM 200.000,00 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister an die Klägerin ab. Seine Kommanditeinlage verringert sich somit auf DM 400.000,00.Die Klägerin tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer Einlage in Höhe von DM 200.000,00 als Kommanditistin in die im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der HRA …. eingetragenen Kom­manditgesellschaft … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
ein. Die vorstehende Übertragung eines Teils der Beteiligung des Beklagten zu 1) an der Kommanditgesellschaft melden wir hiermit zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
an.“

Begründung

Die Berufung hat Erfolg, als das angefochtene Urteil den auf Abgabe der Über­tragungserklärung gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat. Die Klägerin kann von dem Be­klagten zu 1) die Abgabe der entsprechenden Erklärung beanspruchen; die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

a) Ungeachtet der Einwände gegen die Rechtswirksamkeit des Unterbeteiligungsvertrages, die die Beklagten in den Berufungserwiderungen erneut vorbringen, scheitert eine Übertragung des Kommanditanteils auf die Klägerin nicht schon daran, dass der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Ge­sellschaftsvertrages erforderliche und mit einer Mehrheit von ¾ zu fassende Beschluss der Ge­sellschafter fehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt dieser Beschluss bereits vor.

aa) Zu Recht weisen die Beklagten jedoch darauf hin, dass die Übertragung eines Kommanditan­teils wegen der damit verbundenen Veränderung im Kreise der Gesellschafter nicht ohne deren Zustimmung erfolgen kann (BGHZ 44, 229 231; BGHZ 81, 82 84; stellvertretend für das Schrifttum Oetker, in: Oetker, HGB, 2, Aufl. 2011, § 173 Rdnr. 19; K. Schmidt, MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2011, § 173 Rdnr. 24; Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 173 Rdnr. 10; Weitemeyer, in: Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 105 Rdnr. 52). Einer Zustimmung aller Gesell­schafter im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bedarf es jedoch nur dann, wenn nicht bereits der Gesellschaftsvertrag eine die Anteilsübertragung zulassende Bestimmung trifft (treffend K. Schmidt, MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2011, § 105 Rdnr, 218; in diesem Sinne auch Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 105 Rdnr. 294). Lässt der Gesellschaftsvertrag die Anteilsübertra­gung entweder generell oder mit Einschränkungen zu, dann folgt die Zustimmung der Gesell­schafter zu der Übertragung des Kommanditanteils auf Dritte bereits aus dem Einverständnis mit den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Einer erneuten Zustimmung der Gesellschafter zu der konkreten Übertragung eines Kommanditanteils bedarf es in diesem Fall nur noch nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben.

Eine derartige, die Übertragung des Kommanditanteils zulassende gesellschaftsvertragliche Be­stimmung liegt in dem vom Senat zu beurteilenden Rechtsstreit mit § 13 Abs. 1 des Gesell­schaftsvertrages vor. Durch diese haben die Parteien des Gesellschaftsvertrages einvernehmlich die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Kommanditanteils für zulässig erklärt.

Das gilt nicht nur für die in § 13 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich benannten Anteilsübertragungen, son­dern auch für die Übertragung an andere Personen. Insofern knüpft die in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages an den Beginn gestellte „Übertragung“ an die in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages genannten Übertragungen an und weicht von dieser Bestimmung lediglich hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses ab. Wegen dieser gesellschaftsvertraglichen Rege­lung bedarf die Übertragung des Kommanditanteils in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit nicht der individuell zu erteilenden Zustimmung durch alle Gesellschafter.

Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages verknüpft die Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung an die Klägerin zwar mit einem Zustimmungserfordernis. Dieses bezieht sich trotz der Bezugnahme auf die Gesellschafter aber nicht auf individuelle Zustimmungserklä­rungen der Gesellschafter, sondern auf die Kommanditgesellschaft selbst, die die Zustimmung zu der Anteilsübertragung erklären muss. Dies erschließt sich aus der gesellschaftsvertraglichen Vorgabe eines mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlusses. Dieser beschränkt sich nicht auf die additive Zusammenfassung individueller Erklärungen, sondern ist auf die Bildung ei­nes kollektiven Gesamtwillens gerichtet, durch den die Gesellschaft als Personenzusammenschluss ihren Willen bildet und nach außen bekundet Wenn § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesell­schaftsvertrages insoweit für die Übertragung eines Kommanditanteils einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss verlangt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (statt aller K. Schmidt, MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2011, § 105 Rdnr. 220; Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 105 Rdnr. 295),

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der nach § 13 Abs, 1 des Gesellschaftsvertra­ges zu fassende Mehrheitsbeschluss nicht nur bei Vornahme eines konkreten (dinglichen) Über­tragungsvertrages, sondern auch antizipiert von den bei Beschlussfassung der Gesellschaft an­gehörenden Gesellschafter gefasst werden.

(1)   Rechtsgründe stehen einem antizipierten Zustimmungsbeschluss nicht entgegen (siehe Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 105 Rdnr. 294), da es für die Rechtswirksamkeit einer Anteilsübertragung ausreicht, wenn der Gesellschaftsvertrag diese zulässt. Das in diesem Fall bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorliegende Einverständnis besteht unabhän­gig von dem konkreten Kreis der Gesellschafter bei Vornahme des Verfügungsgeschäfts; es bin­det auch alle zukünftigen Gesellschafter, die durch ihren Beitritt zugleich ihr Einverständnis mit der Zulassung einer voraussetzungslosen Anteilsübertragung bekunden.

Wenn die Gesellschafter ihre Zustimmung bereits bei Errichtung der Gesellschaft erklären kön­nen, dann ist es jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein gesellschaftsver­traglich für die Anteilsübertragung geforderter Beschluss der Gesellschafter ggf, auch weit vor ei­ner konkreten Anteilsübertragung von einer qualifizierten Mehrheit gefasst wird (siehe Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 105 Rdnr. 294). Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen einer ohne gesellschaftsvertragliche Zulassung ad hoc vorgenommenen Anteilsübertragung und einer gesellschaftsvertraglich zugelassenen Anteils­übertragung, wie sie in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit vorliegt.

(2)  Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht einer antizipierten und ggf. weit vor einer konkreten Anteilsübertragung erklärten Zustimmung durch die zu diesem Zeit­punkt der Gesellschaft angehörenden Gesellschafter nicht entgegen. Bereits der Wortlaut in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages schließt es nicht aus, dass die Zustimmung zu einer Übertragung bereits und ggf. weit vor derselben erteilt werden kann. Bestätigt wird dies durch den juristischen Sprachgebrauch, der die Zustimmung als Oberbegriff verwendet und unter diesem zwischen der Einwilligung im Sinne einer vorherigen Zustimmung (§ 183 BGB) und der Genehmi­gung im Sinne einer nachträglichen Zustimmung (§ 184 BGB) unterscheidet. Wenn die Parteien des Gesellschaftsvertrages in dessen § 13 Abs. 1 Satz 2 den Rechtsbegriff der Zustimmung auf­greifen, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie diesen in dem üblichen juristischen Verständnis verstanden wissen wollen.

Der Zweck des Zustimmungserfordernisses erzwingt kein gegenteiliges oder einschränkendes Verständnis, nach dem die Zustimmung ausschließlich im Zeitpunkt der Anteilsübertragung erteilt werden kann. Allerdings verkennt der erkennende Senat nicht, dass der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Beschlussfassung durch sämtliche Gesellschafter verlangt. Dies legt die Wür­digung nahe, dass sich selbst ein antizipierter Zustimmungsbeschluss auf eine in personeller Hinsicht konkretisierte Übertragung beziehen muss, um auf diese Weise dem Zweck des Zustim­mungserfordernisses Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf den auch bei der Anteilsübertragung eintretenden Gesellschafterwechsel ist eine derartige (restriktive) Sichtweise geboten, da die Par­teien des Gesellschaftsvertrages augenscheinlich keine freie (ungebundene) Anteilsübertragung zulassen wollten. Vielmehr soll eine qualifizierte Minderheit stets in der Lage sein, den Eintritt ei­nes neuen Gesellschafters abzuwehren. Hierfür reicht es jedoch aus, dass den stimmberechtig­ten Gesellschaftern die Person des neuen Gesellschafters bekannt ist.

(3) Selbst eine im vorstehenden Sinne einschränkende Auslegung des Zustimmungsvorbehalts in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht nicht der Annahme entgegen, die danach ge­forderte Zustimmung sei bereits in der Unterbeteiligungsvereinbarung enthalten Das dort in § 8 Abs. 3 begründete Übertragungsverlangen wird lediglich denjenigen Personen eingeräumt, die an der Vereinbarung beteiligt sind, ohne zugleich bereits Kommanditist der Gesellschaft zu sein. Die infolge einer Anteilsübertragung als neue Gesellschafter in Betracht kommenden Personen stan­den bereits bei Abschluss der Unterbeteiligungsvereinbarung fest. Sofern der von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages geforderte qualifizierte Mehrheitsbeschluss bereits in der Un­terbeteiligungsvereinbarung enthalten ist, ist dieser jedenfalls in personeller Hinsicht hinreichend konkretisiert.

cc) Die in § 8 Abs. 4 des Unterbeteiligungsvertrages seitens des Beklagten zu 1) abgegebene Zu­stimmungserklärung hat das angefochtene Urteil zu Unrecht nicht als Zustimmung der Komman­ditgesellschaft im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages bewertet.

Unbestritten bestand die Kommanditgesellschaft bei Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages am 11.03.1993 lediglich aus zwei Gesellschaftern. Erstens aus dem Beklagten zu 1) als alleini­gen Kommanditisten, zweitens aus der Beklagten zu 2), die bei Abschluss der Unterbeteiligungs­vereinbarung zwar bereits errichtet war, sich aber noch im Gründungsstadium befand. Zudem hat der Beklagte zu 1) die Zustimmung nicht nur in seiner Eigenschaft als Kommanditist, sondern auch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, also der in Gründung befindlichen Beklagten zu 2), erklärt. Zumindest insoweit haben alle damali­gen Gesellschafter der Übertragung von Teilkommanditanteilen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Un­terbeteiligungsvertrages zugestimmt. Hiervon war auch die Übertragung eines anteiligen Kom­manditanteils auf die Klägerin umfasst, da sie als Partei des Unterbeteiligungsvertrages zu dem von dessen § 8 Abs. 3 begünstigten Personenkreis gehört.

Missverständlich ist § 8 Abs. 4 des Unterbeteiligungsvertrages allerdings, weil dieser an eine „Zu­stimmung der KG“ anknüpft. Der einen Tag zuvor abgeschlossene Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft stellt für die Zustimmung jedoch nicht auf die Gesellschaft, sondern auf einen Beschluss der Gesellschafter ab. Dies ist – wie bereits dargelegt – aber so zu verstehen, dass § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht die individuelle Zustimmung der Gesellschaf­ter, sondern eine von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmende Beschlussfassung verlangt. In dieser artikuliert sich nicht nur der individualwille der einzelnen Gesellschafter, sondern der Be­schluss ist rechtstechnisches Instrument zur Bildung eines Gesamtwillens, der damit zum Willen der Gesellschaft wird. Wenn § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages somit eine zustim­mende Beschlussfassung verlangt, dann handelt es sich nach entsprechender Beschlussfas­sung um eine Zustimmung der Gesellschaft und nicht um eine solche der Gesellschafter. Aus diesem Blickwinkel baut § 8 Abs. 4 des Unterbeteiligungsvertrages und die dortige Zustimmung der Kommanditgesellschaft im Ansatz zutreffend auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertra­ges der Kommanditgesellschaft auf.

Zudem handelt es sich bei der Erklärung in § 8 Abs. 4 des Unterbeteiligungsvertrages um einen Beschluss im Sinne von § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. In formaler Hinsicht ist dies zwar nicht der Fall, da die Zustimmung nicht im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft beschlossen wurde. Beschlüsse können nach § 4 Abs. 1 des Gesell­schaftsvertrages jedoch nicht nur in Gesellschaftsversammlungen, sondern auch in anderer Form gefasst werden, sofern alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind. Hierdurch ist eine Beschlussfassung auch in der Weise gestattet, dass die Gesellschafter schriftlich ihre Stimme (z.B. Zustimmung) abgeben und das Beschlussergebnis in dieser Form dokumentiert wird. Da der Beklagte zu 1) seine Zustimmung nicht nur für sich, sondern auch für die Beklagte zu 2) er­klärt hat, und der Kommanditgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Gesellschafter angehörten, erfüllt die in dem Unterbeteiligungsvertrag schriftlich abgegebene Erklärung die Vor­aussetzungen, die § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft an eine Be­schlussfassung stellt. Das Einverständnis mit diesem Vorgehen hat der Beklagte zu 1) sowohl für sich in eigener Person als auch für die Beklagte zu 2) als deren Geschäftsführer mit der Zustimmungserklärung konkludent erteilt.

Hiergegen können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in § 8 Abs. 4 des Unterbeteiligungsvertrages erteilte Zustimmung nicht mit den in § 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten Förmlichkeiten für eine Beschlussfassung vereinbar sei, Sie übersehen, dass sich diese auf Beschlussfassungen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beziehen. Unter den Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages können sich die Gesellschafter hierüber jedoch einvernehmlich hinwegsetzen, da die genannten Förmlichkeiten nicht kraft Geset­zes bestehen, sondern auf der von den Gesellschaftern konsensual getroffenen Abrede beruhen.

dd) Da die Erklärung in § 8 Abs. 4 des Unterbeteiligungsvertrages als Zustimmungsbeschluss zur Übertragung des Kommanditanteils auf die Klägerin im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesell­schaftsvertrages der Kommanditgesellschaft zu bewerten ist, sind alle Voraussetzungen für eine Übertragung des Teilkommanditanteils auf die Klägerin erfüllt.

b) Soweit die Beklagten die Rechtswirksamkeit des Unterbeteiligungsvertrages in Zweifel ziehen, greifen die Einwendungen nicht durch. Insbesondere handelt es sich bei diesem nicht um einen Unternehmensvertrag, der einer notariellen Beurkundung bedurft hätte, da die Kommanditgesell­schaft an dem Unterbeteiligungsvertrag nicht beteiligt ist und sich die Rechtsstellung des Hauptkommanditisten unverändert allein nach dem Gesellschaftsvertrag richtet. Im Übrigen erweitert der Unterbeteiligungsvertrag nicht die Rechtsstellung des Beklagten zu 1) in der Kommanditge­sellschaft, die ihm auch ohne dessen Abschluss zukommt.

c) Die Beklagten können sich schließlich gegenüber dem Übertragungsverlangen der Klägerin nicht auf § 242 BGB berufen. Allein der von der Klägerin im vorprozessualen Schriftwechsel erho­bene Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens durch den Beklagten zu 1) berechtigt die­sen nicht dazu, sich von seinen Verpflichtungen aus der Unterbeteiligungsvereinbarung loszusa­gen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung erst formuliert wur­de, nachdem der Beklagte zu 1) das Übertragungsverlangen abgelehnt hatte. Allein hierauf lässt sich eine Ausschließung der Klägerin nicht stützen, so dass ihrer Aufnahme als Kommanditistin nicht der Einwand der Unzumutbarkeit entgegengehalten werden kann.

d) Schließlich sind auch die umfänglichen Ausführungen zu einem Wettbewerbsverstoß nicht geeig­net, im Hinblick auf eine Aufnahme der Klägerin den Einwand des § 242 BGB zu begründen. Die gerügten Wettbewerbsverstöße sollen durch eine andere GmbH und deren Geschäftsführer (Ro­man Leitl) begangen worden sein.

e) Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Klägerin an dieser Gesellschaft führt nicht dazu, dass sie selbst in eigener Person gegen ein aus dem Unterbeteiligungsvertrag unter Umständen folgendes Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Kommandi­tist einer Gesellschaft grundsätzlich nicht dem Wettbewerbsverbot der §§ 113, 113 HGB unter­liegt (§ 165 HGB); weitergehende Pflichten können die Klägerin auch nicht aufgrund der Unterbe­teiligungsvereinbarung treffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die gerügten Wettbewerbs­verstöße veranlasst hat, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

f) Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag von den Beklagten die Abgabe der für die Eintragung der Anteilsübertragung in das Handelsregister erforderlichen Erklärungen begehrt, kann sie dies aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht beanspruchen (siehe oben II 2 vor a).

 

Schlagworte: antiziperte Zustimmung, Kommanditist, Kommanditisten, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Unterbeteiligung, Zustimmungspflicht