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Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. November 2015 – 2 U 864/14

§ 118 Abs 1 HGB, § 166 Abs 1 HGB, § 242 BGB

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (1 HK O 38/14) vom 11.12.2014 wird abgeändert und die Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umsatz sowie das Betriebsergebnis der M M GmbH in den Geschäftsjahren 2004-2007 und der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in den Geschäftsjahren 2008-2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 90 % sowie 90 % der außergerichtlichen Auslagen des Streithelfers zu tragen, auf die Beklagten entfallen 10 % der Kosten des Rechtsstreits. Die restlichen außergerichtlichen Auslagen des Streithelfers trägt dieser selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Mit ihren Berufungen wenden sich die Berufungskläger und Beklagten gegen die erstinstanzliche Verurteilung, dem Kläger Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.

Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten zu 1) und begehrt von dieser sowie den Beklagten zu 2) und zu 3) als persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1) Einsicht in Bücher und Unterlagen in Bezug auf die Gewinnerzielung durch Umsatzpachterlöse. Diese resultieren daraus, dass die Beklagte zu 1) als Verpächterin einen Pachtvertrag mit der nunmehr als M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(zuvor M M GmbH) firmierenden Gesellschaft abgeschlossen hat. Bezüglich der Pacht wurde durch Zusatzvereinbarung vom 02.01.1997 festgelegt, dass der Pächter zusätzlich zur Grundpacht eine Umsatzpacht in Höhe von … % zahlt, die jedoch ihrerseits davon abhängt, dass die Pächterin ein positives Betriebsergebnis erzielt. Hierauf bezogen begehrt der Kläger von den Beklagten Einsicht in Unterlagen der Pächterin.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Als Kommanditist der Beklagten zu 1) stehe ihm ein Einsichtsrecht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Pächterin (= M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bzw. zuvor M M GmbH) zu. Er befürchte, dass das Betriebsergebnis nicht mit dem Jahresabschluss übereinstimme und werde hierdurch um seine Gewinnbeteiligung als Kommanditist der Beklagten zu 1) gebracht. Der Anspruch folge sowohl aus § 166 Abs. 1 HGB als auch aus § 166 Abs. 3 HGB. Nur durch Einsicht in die Unterlagen, die für die Berechnung der Umsatzpacht erforderlich sind, könne er Klarheit darüber erlangen, ob die Beklagte zu 1) als Verpächterin die Umsatzpachtansprüche gegenüber der Pächterin pflichtgemäß durchgesetzt hat.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in folgende Bücher und Unterlagen zu gewähren, um die zur Berechnung eines Umsatzpachtanspruchs der Beklagten zu 1), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA …, erforderlichen Angaben insbesondere Umsatz- und Betriebsergebnis der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für die Jahre 2008 bis 2012 und der M M GmbH für die Jahre 2004 bis 2007, zu ermitteln:

a) vollständigen Bericht des Abschlussprüfers über die Jahresabschlüsse der M M GmbH, ehemals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB …, jeweils zum 31.12. der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007;

b) vollständigen Bericht des Abschlussprüfers über die Jahresabschlüsse der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, A, 9 M /Thüringen, jeweils zum 31.12. der Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012;

c) Summen- und Saldenlisten der M M GmbH für die Geschäftsjahre 2004, 2005, 2006, 2007;

d) Summen- und Saldenlisten der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, A, 9 M /Thüringen, für die Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012;

e) Konten der Finanzbuchhaltung und dazugehörige Belege der M M GmbH für die Geschäftsjahre 2004, 2005, 2006 und 2007;

f) Konten der Finanzbuchhaltung und dazugehörige Belege der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, A, 9 M /Thüringen, für die Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012;

g) sämtliche weiteren Bücher und Papiere der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bzw. M M GmbH der Jahre 2004 – 2012, die darüber hinaus noch zur Berechnung des Betriebsergebnisses der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erforderlich sind;

h) Berechnung des Betriebsergebnisses der M M GmbH/M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011,2012.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten:

Der Kläger könne die Einsicht nur in Unterlagen verlangen, die der Beklagten zu 1) vorliegen. Die Jahresabschlüsse der Pächterin seien bei der Beklagten zu 1) nicht vorhanden; zudem handele es sich nicht um eigene Geschäftsunterlagen. Aus § 166 Abs. 1 HGB könne der Kläger kein Recht ableiten, in die Bücher und Papiere anderer Gesellschaften Einsicht zu nehmen. Bei der Pächterin handele es sich um eine im Verhältnis zur Beklagten zu 1) eigenständige Gesellschaft, so dass dieser gegenüber ausschließlich der Beklagten zu 1) Einsichts- bzw. Auskunftsrechte zustünden. Das Einsichtsrecht des Klägers beschränke sich auf die Kontrolle der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1). Eine Einsicht in die Buchhaltung der Pächterin stehe dem Kläger nicht zu.

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Anträge a) bis d) stattgegeben und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Auskunft verurteilt.

Es hat ausgeführt:

Der Kommanditist habe aus den §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit den §§ 713, 666 BGB einen Informationsanspruch gegenüber der KG sowie den geschäftsführenden Gesellschaftern, denen gegenüber er das Auskunftsrecht im Wege der actio pro socio geltend machen könne. Der Anspruch des Klägers auf Einsicht folge aus § 166 Abs. 1 HGB. Dabei erstrecke sich das Einsichtsrecht auch auf Unterlagen anderer Gesellschaften, sofern diese die Unterlagen der Kommanditgesellschaft zur Verfügung stellen müssten. Hierzu zählten die in den Anträgen a) – d) benannten Unterlagen, da diese für den Jahresabschluss der Gesellschaft wesentliche Bedeutung hätten und deren Betriebsergebnis widerspiegelten. Insoweit sei die Klage in vollem Umfang begründet. Eine Einsichtnahme in jeden Geschäftsvorgang und jede Buchung bei der Pächterin könne der Kläger indes nicht beanspruchen, da insoweit auch der Beklagten zu 1) als Verpächterin lediglich ein Einsichtsrecht zustehe. Diesbezüglich bleibe der Kläger auf eine Auskunft durch die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) verwiesen. Diese erstrecke sich bezüglich der in den Anträgen benannten Gesellschaften auf sämtliche betriebsfremden und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge, aperiodische Aufwendungen und Erträge, außerplanmäßige Abschreibungen, das Ergebnis besonderer Bilanzierungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie das Ergebnis steuerlicher Maßnahmen jeweils für den Zeitraum 2008 – 2012. Durch Vorlage der entsprechenden Berechnungen zu den Betriebsergebnissen sei ferner über die Betriebsergebnisse der M M GmbH (2004 – 2007) und der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(2008 – 2012) Auskunft zu erteilen. Nur in diesem Umfang seien die Anträge e) bis h) begründet, so dass die diesbezüglich weitergehende Klage keinen Erfolg habe.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und zu 3) am 23.12.2014 zugestellte Endurteil haben diese durch ihre Prozessbevollmächtigten mit einem am 29.12.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2015 – mit einem am 15.03.2015 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 22.12.2014 zugestellte Endurteil durch ihre Prozessbevollmächtigten mit einem am 19.01.2015 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt, die diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2015 – mit einem am 23.03.2015 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 (Bl. 217) haben die Berufungskläger zu 2) und zu 3) Rechtsanwalt Dr. S den Streit verkündet, der seinerseits mit Schriftsatz vom 24.03.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2) und zu 3) beigetreten ist.

Der Berufungskläger zu 1) ist der Auffassung:

Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 166 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen anderer Gesellschaften begründe. Auch eine gesellschaftsvertragliche Verflechtung führe nicht dazu, da J M zwar die Geschäfte der Pächterin führe, an der Beklagten zu 1) jedoch lediglich mit einem Anteil von ca. … % beteiligt sei und auch die Geschäftsführung bei der Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) nicht alleine ausübe. Zudem gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass sich die Beklagte zu 1) Unterlagen verschaffen müsse. Die Geltendmachung eines etwaigen Anspruches aus dem Pachtvertrag stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Darüber hinaus spielten sämtliche der begehrten Unterlagen für den Jahresabschluss keine Rolle. Das Betriebsergebnis lasse sich unschwer der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen. Das Landgericht habe sich zudem nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beklagten zu 1) kein Umsatzpachtanspruch zustehe, da die vertraglichen Regelungen nichtig seien. Schließlich bestehe ein Anspruch aus § 166 Abs. 1 HGB nur zweckgebunden im Hinblick auf die Jahresabschlüsse, deren Aufstellung sei jedoch in der Gesellschafterversammlung vom 30.06.2015 einvernehmlich zurückgestellt worden.

Die Berufungsklägerin zu 1) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (1 HKO 38/14) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Berufungskläger zu 2) und zu 3) sind der Auffassung:

Das angefochtene Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil das Einsichtsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB nicht fällig sei, da für die jeweiligen Geschäftsjahre keine Jahresabschlüsse aufgestellt worden seien. Jedenfalls seien die Einsichtsrechte verjährt. Ferner beschränke sich das Einsichtsrecht auf Unterlagen, die der Gesellschaft auch tatsächlich zur Verfügung stünden. In die Unterlagen anderer Gesellschaften könne der Kläger keine Einsicht verlangen. Ein Informationsdurchgriff komme nicht in Betracht, da die Pächterin keine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) sei. Auch die bloße Möglichkeit einer Beschaffung der Unterlagen begründe kein Einsichtsrecht. Zudem bestehe kein Rechtsanspruch der Beklagten zu 1), von der Pächterin die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen; die Rechtsposition der Beklagten zu 1) beschränke sich insoweit auf ein Einsichtsrecht. Sowohl das Betriebsergebnis als auch der Umsatz würden sich unschwer aus der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen lassen. Rechtsfehlerhaft sei ferner die Verurteilung zur Auskunft, da diese im Verhältnis zu der beantragten Einsicht als ein alind zu bewerten sei. Zudem folge aus § 166 Abs. 1 HGB kein Auskunfts-, sondern lediglich ein Einsichtsrecht. Im Übrigen werde für die Geschäftsjahre vor dem Jahre 2011 bezüglich etwaiger Einsichtsrechte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Berufungskläger zu 2) und zu 3) beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Streitverkündete schließt sich der Auffassung der Berufungskläger zu 2) und zu 3) an und beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung:

Das angefochtene Urteil weise keine Rechtsfehler auf. Bei den Unterlagen, bezüglich der Einsicht begehrt werde, handele es sich zwar nicht um solche der Beklagten zu 1). Durch seine Einsichtnahme habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), J M, die entsprechenden Unterlagen aber in solche der Beklagten zu 1) umgewidmet. Ferner sei es ihm aufgrund seiner Doppelstellung unschwer möglich, sich die Unterlagen zu verschaffen. Nach dem Pachtvertrag und der Vereinbarung vom 02.01.1997 richte sich der Begriff des Betriebsergebnisses nicht nach der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern nach der Definition im Wirtschaftsprüferhandbuch, so dass der Rückgriff auf die Gewinn- und Verlustrechnung ausscheide. Eine zeitliche Beschränkung für die Ausübung des Einsichtsrechts bestehe schon deshalb nicht, weil die Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2002 zu korrigieren seien. Bezüglich der Verurteilung zur Auskunft könne er sich auf das allgemeine Informationsrecht stützen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2014 (Bl. 1-4), 28.07.2014 (Bl. 92-100), 04.11.2014 (Bl. 132-140), 12.06.2015 (Bl. 271-288) und 07.10.2015 (Bl. 318-321), den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 20.06.2014 (Bl. 74-37), 25.07.2014 (Bl. 80) und 20.03.2015 (Bl. 230-235), den Schriftsatz der Beklagten zu 2) und zu 3) vom 20.06.2014 (Bl. 38-50), 11.06.2014 (Bl. 112-121), 10.11.2014 (Bl. 152-161), 12.03.2015 (Bl. 205-213), 12.03.2015 (Bl. 217-219), 09.04.2015 (Bl. 251-255) und 17.09.2015 (Bl. 298-309), den Schriftsatz des Streitverkündeten vom 24.03.2015 (Bl. 236-238) und 30.09.2015 (Bl. 310-317) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mühlhausen vom 13.11.2014 (Bl. 163-164) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 14.10.2015 (Bl. 322-324).

II.

Die Berufungen sind zulässig und haben in der Sache überwiegend Erfolg, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang steht dem Kläger gegenüber den Beklagten jedoch ein Anspruch auf Auskunft zu, so dass die Berufungen insoweit zurückzuweisen waren.

1. Zu Unrecht hat das angefochtene Urteil die Beklagten zur Einsichtnahme in die Berichte des Abschlussprüfers sowie die Saldenlisten der M M GmbH bzw. der M M GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verurteilt. Von den Beklagten kann der Kläger diese Einsichtnahme nicht beanspruchen.

a) Ein auf § 166 Abs. 1 HGB gestütztes Einsichtsrecht ist funktional auf die Prüfung des Jahresabschlusses ausgerichtet. Die Rechtsstellung des Kommanditisten bleibt deshalb – wie § 116 Abs. 2 HGB bestätigt – bewusst hinter der Rechtsstellung des von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossenen OHG-Gesellschafters zurück. Nur diesem und nicht auch dem Kommanditisten steht das in § 118 Abs. 1 HGB normierte Recht zu, in die Handelsbücher und auch in die Papiere der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Für hiervon abweichende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen bei der Beklagten zu 1), die dem Kommanditisten weitergehende Einsichtsrechte vermitteln, haben die Parteien keinen Vortrag gehalten.

Im Grundsatz setzt ein auf § 166 Abs. 1 HGB gestütztes Einsichtsrecht voraus, dass ein Jahresabschluss für die Gesellschaft aufgestellt worden ist. Bereits dies ist im zu beurteilenden Rechtsstreit zweifelhaft, da die ursprünglich aufgestellten Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) aufgrund gerichtlicher Entscheidungen hinfällig wurden und die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 30.06.2010 unter TOP 5 ausdrücklich beschloss, dass der Jahresabschluss für die Geschäftsjahre 2003 bis 2009 neu aufgestellt werden soll. Zudem beschloss die vorgenannte Gesellschafterversammlung unter TOP 6 einvernehmlich, die Beauftragung einer Beratungsgesellschaft für die Erstellung der Jahresabschlüsse zurückzustellen. Auch für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 ist das Vorliegen eines auf die Beklagte zu 1) bezogenen Jahresabschlusses nicht vorgetragen. Da der Jahresabschluss das notwendige Substrat für das zur Prüfung notwendige Einsichtsrecht ist, fehlt ohne einen aufgestellten Jahresabschluss die unerlässliche Grundlage, auf die sich die Überprüfung und das zu diesem Zweck dem Kommanditisten gewährte Einsichtsrecht bezieht. Deshalb sind die von den Beklagten formulierten und auf die nicht vorliegenden Jahresabschlüsse gestützten Bedenken grundsätzlich berechtigt.

b) Diese können jedoch dahin stehen, da sich das Einsichtsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB ausschließlich auf Unterlagen der Gesellschaft bezieht, die bei dieser vorhanden sind. Es muss sich stets um Bücher und Papiere der Gesellschaft handeln, der der Kommanditist als Gesellschafter angehört. Insoweit besteht in dem zu beurteilenden Rechtsstreit die Besonderheit, dass die Berichte des Abschlussprüfers bzw. die Summen- und Saldenlisten nicht auf die Beklagte zu 1), sondern auf von dieser rechtlich selbständige Gesellschaften bezogen und für diese erstellt worden sind, an denen die Beklagte zu 1) nicht beteiligt ist. Die Verbindung zwischen den Gesellschaften ist rein schuldrechtlicher Natur, da diese über ein im Eigentum der Beklagten zu 1) stehendes Grundstück einen Pachtvertrag abgeschlossen haben, aufgrund dessen die Beklagte zu 1) Gläubigerin eines von Umsatz und Betriebsergebnis der in den Anträgen genannten Gesellschaften abhängigen Pachtzinsanspruches ist. Darüber hinausgehende gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen zwischen der Beklagten zu 1) und der Pächterin nicht.

aa) Da es sich bei den streitgegenständlichen Unterlagen um solche eines Dritten handelt, hat sich die Beklagte zu 1) zu Recht mit dem Einwand verteidigt, dass sie nicht im Besitz der Unterlagen sei und deshalb das Einsichtsrecht bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Dieser Argumentation steht nicht der Einwand des § 242 BGB entgegen, da sich die Beklagte zu 1) durch die Beklagten zu 2) und zu 3) die Unterlagen von der Pächterin nicht verschaffen und sodann dem Kläger Einsicht gewähren kann. Nur in dieser Konstellation ist es der Beklagten zu 1) gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den fehlenden Besitz der Unterlagen zu berufen, bezüglich der dem Kläger ein Einsichtsrecht zusteht, da dessen Rechtsposition andernfalls vereitelt würde.

Der auf § 242 BGB gestützte Einwand gegenüber der Berufung auf den Nichtbesitz der Unterlagen greift einen Ansatz auf, der im Schrifttum im Hinblick auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Kommanditgesellschaft entwickelt worden ist. In dieser Konstellation wird verbreitet ein Informationsbeschaffungsanspruch der Kommanditgesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft bejaht (hierfür Staub/Casper, HGB, 5. Aufl. 2015, § 166 Rdnr. 69; Grunewald, MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2013, § 166 Rdnr. 25; Haas/Mock, in: Röhricht/Graf von Westfalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2013, § 166 Rdnr. 24; Horn, in: Heymann, HGB, 2. Aufl. 1996, § 166 Rdnr. 24; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl. 2015, § 166 Rdnr. 31; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 166 Rdnr. 16) und teilweise zudem ein Informationsdurchgriff auf die Tochtergesellschaft befürwortet (so Staub/Casper, HGB, 5. Aufl. 2015, § 166 Rdnr. 69; Grunewald, MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2013, § 166 Rdnr. 25; Gummert, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 166 Rdnr. 5; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl. 2015, § 166 Rdnr. 31; Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 166 Rdnr. 12; im Grundsatz auch BGH 8.7.1957, BGHZ 25, 115 [122]; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
30.05.1967, OLGZ 1967, 362; a.A. Haas/Mock, in: Röhricht/Graf von Westfalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2013, § 166 Rdnr. 24; Horn, in: Heymann, HGB, 2. Aufl. 1996, § 166 Rdnr. 24; Martens, in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl. 1986, § 166 Rdnr. 47; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 166 Rdnr. 16). Dieser ist in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger sein Einsichtsrecht nicht gegenüber dem Dritten, sondern gegenüber der Kommanditgesellschaft und ihren persönlich haftenden (geschäftsführenden) Gesellschaftern geltend macht.

Die Beklagten weisen gegenüber einem Informationsbeschaffungsanspruch zwar mit Recht darauf hin, dass es sich bei der Pächterin nicht um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) handelt, dies schließt einen Informationsbeschaffungsanspruch der Beklagten zu 1) (Kommanditgesellschaft) aber nicht denknotwendig aus, da es sich bei der vorstehend beschriebenen Fallgestaltung lediglich um eine exemplarische Konstellation handelt, bei der ein Informationsbeschaffungsanspruch der Kommanditgesellschaft (aus gesellschaftsrechtlichen Gründen) zu bejahen ist. Hierauf ist ein Informationsbeschaffungsanspruch jedoch nicht beschränkt. Vielmehr lässt sich dieser im grundsätzlichen Ausgangspunkt auch auf andere Rechtsgrundlagen stützen, sofern diese zugunsten der Kommanditgesellschaft einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen vermitteln und diese von den Kommanditisten eingesehen werden könnten, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 HGB im Übrigen gegeben sind, da die Unterlagen für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kommanditgesellschaft notwendig sind. Dies folgt aus dem Zweck des Einsichtsrechts, da die Gesellschaft das Einsichtsrecht der Kommanditisten nicht dadurch vereiteln darf, dass sie die ihr mögliche Einholung bzw. Beschaffung von Unterlagen unterlässt. Dies kommt jedoch nicht nur im Verhältnis zu von der Kommanditgesellschaft abhängigen Gesellschaften, sondern auch im Rahmen eines zu Dritten bestehenden Schuldverhältnisses in Betracht.

bb) Als Rechtsgrundlage für eine Informationsbeschaffung gegenüber der Pächterin kommt der von der Kommanditgesellschaft abgeschlossene Pachtvertrag nicht in Betracht. Dieser legt zwar einen vom Umsatz sowie dem Betriebsergebnis der Pächterin abhängigen Pachtzins fest, verhält sich aber nicht hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu 1) gestützt auf den Pachtvertrag Auskunft bzw. Überlassung von Unterlagen beanspruchen kann. Eine derartige Verpflichtung lässt sich auch nicht auf eine dem Pachtvertrag nach den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB innewohnende Nebenpflicht stützen. Insoweit entspricht es der zu billigenden Rechtsprechung der Instanzgerichte, dass dem Verpächter (Vermieter) bei Vereinbarung einer umsatzabhängigen Pacht zwar die zur Feststellung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sind bzw. ihm Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren ist (KG 21.11.2011, MDR 2012, 516; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
13.06.2007, ZMR 2007, 778; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
08.02.1990, NJW-RR 1990, 1098 f.; siehe ferner v. Brunn/Paschke/Emmerich, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, Kap. III A Rdnr. 85). Die durch den Pachtvertrag vermittelte Rechtsposition der Beklagten zu 1) gegenüber der Verpächterin reicht aber nicht soweit, dass diese von der Pächterin die Herausgabe der in den Klageanträgen zu a) bis d) genannten Unterlagen beanspruchen kann.

cc) Ein von § 242 BGB abzuleitender Einwand kann entgegen der Rechtsansicht des Klägers auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Pächterin personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 1) ist. Hierdurch werden die Bücher und Geschäftsunterlagen der Pächterin nicht zu solchen der Beklagten zu 1). Vielmehr stehen diese im ausschließlichen Eigentum der Pächterin und auch deren geschäftsführende Organmitglieder dürfen mit diesen nur so verfahren, dass ihr organschaftliches Handeln im Einklang mit den Interessen der den Pachtvertrag als Pächterin abschließenden Gesellschaft stehen. Dies verbietet es insbesondere dem Geschäftsführer der Gesellschaft, Unterlagen der Gesellschaft an Dritte herauszugeben, durch die ihnen gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden.

dd) Da es im Hinblick auf die auf Einsichtnahme gerichteten Klagebegehren der Beklagte zu 1) nicht nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf den fehlenden Besitz der Unterlagen zu berufen, kann deshalb im zu beurteilenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob das Recht zur Einsichtnahme auch aus anderen Gründen zu verneinen ist.

c) Soweit der Kläger somit nicht die Einsichtnahme beanspruchen kann, steht dies entsprechend dem Ansatz des angefochtenen Urteils einem Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Auskunft entgegen, der zumindest dann als Minus in den gestellten Anträgen enthalten ist, wenn das auf § 166 Abs. 1 HGB gestützte Einsichtsrecht Teil der Informationsrechte ist, in dem das Recht auf Auskunft enthalten ist. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat klargestellt, dass die von ihm gestellten Anträge auf Einsichtnahme als Minus auch die Auskunft über die begehrten Informationen umfassen.

aa) Auch ein auf das Gesellschaftsverhältnis bzw. § 242 BGB gestütztes Auskunftsrecht reicht indes nur soweit, wie dies für die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 1) relevant ist. Da sich der Wert der Beteiligung des Klägers maßgeblich nach dem geschäftlichen Erfolg der Beklagten zu 1) bemisst, erstreckt sich das Auskunftsrecht nur auf diejenigen Daten der Pächterin, aus denen sich der Pachtzinsanspruch errechnet.

Nach der Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der Pächterin zum Pachtzins betrifft dies jedoch lediglich den Umsatz sowie die Höhe des Betriebsergebnisses der Pächterin, nicht hingegen die Berichte der Abschlussprüfer sowie die Saldenlisten entsprechend den klägerischen Anträgen. Für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 1) ist ausschließlich über diejenigen Daten Auskunft zu erteilen, die für die Höhe des Pachtzinsanspruches maßgeblich sind. Zwar muss sich der Verpächter nicht mit der Mitteilung der entsprechenden Daten durch den Pächter zufrieden geben, sondern hat zugleich einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher sowie auf Rechnungslegung, diese Rechtspositionen stehen aber ausschließlich der Beklagten zu 1) als Verpächterin und nicht dem Kläger zu. Insoweit bleibt allenfalls zu erwägen, ob der Kläger von der Beklagten zu 1) sowie von den geschäftsführenden Gesellschaftern (Beklagte zu 2] und Beklagter zu 3]) beanspruchen kann, dass diese die vertraglichen Rechtspositionen der Beklagten zu 1) auf Auskunft und Einsicht gegenüber der Pächterin ausüben. Mit diesem Begehren würde jedoch das durch den Antrag umschriebene Informationsbegehren gegenüber den Beklagten überschritten. Über das allgemeine und auf § 242 BGB gestützte Informationsbegehren kann der Kläger deshalb ausschließlich Auskunft über die für die Ermittlung des Pachtzinses relevanten Daten der Pächterin (Umsatz und Betriebsergebnis) beanspruchen. Im Hinblick auf diesen Umfang des Auskunftsanspruchs war das angefochtene Urteil abzuändern und auf die aus dem Tenor ersichtliche Auskunft zu beschränken.

bb) Dem Auskunftsbegehren des Klägers können die Beklagten nicht entgegenhalten, der Pachtvertrag sei wegen eines überhöhten Pachtzinses nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Durch die abgesehen von einer Grundpacht getroffene Vereinbarung einer umsatzabhängigen Pacht hat der Pachtvertrag den Charakter eines partiarischen Rechtsverhältnisses, dessen Risiken beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und deren Inhalte z.B. im Bereich der Gaststättenpacht üblich ist. Insoweit trägt der Pächter nicht nur die Nachteile einer im Vergleich zu ähnlichen Mietobjekten höheren Miete, sondern kann auch von einer derartigen Abrede profitieren, wenn der Umsatz niedrig ausfällt. Den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Pächters wird in der konkreten Abrede zur Pacht bereits dadurch Rechnung getragen, dass es zu einer die Grundpacht übersteigenden Pacht erst und nur dann kommt, wenn die Pächterin ein positives Betriebsergebnis erzielt hat. Schon aus diesem Grunde ist der auf § 138 Abs. 1 BGB gestützte Einwand verfehlt.

2. Soweit sich die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und zu 3) gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wenden, war das angefochtene Urteil abzuändern. Diesbezüglich ist bereits problematisch, ob die erstinstanzlich ausgeurteilten Auskünfte als Minus in den klägerischen Anträgen enthalten sind. Hiergegen spricht zwar nicht zwingend, die Auskunft als Minus zur Einsichtnahme zu bewerten, wohl aber der Gegenstand der Auskunft, der nach Maßgabe des Urteilstenors deutlich von denjenigen Informationen abweicht, bezüglich der der Kläger Einsicht begehrt hat.

Dieser Einwand kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da die aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Auskünfte keine Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 1), sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse einer von dieser rechtlich selbständigen Gesellschaft betreffen. Über diese kann der Kläger weder von der Beklagten zu 1) noch von den Beklagten zu 2) und zu 3) Auskunft beanspruchen. Allenfalls der Beklagten zu 1) könnte es obliegen, die für eine Überprüfung der Umsatzpacht notwendigen Auskünfte von der Pächterin einzufordern. Ob die Beklagten zu 2) und zu 3) als geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 1) dies ggf. pflichtwidrig unterlassen haben, war in dem vor dem erkennenden Senat anhängigen Rechtsstreit von diesem nicht zu entscheiden.

3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten zu 2) und zu 3) vom 19.10.2015 und 04.11.2015 erschöpften sich in Rechtsausführungen und gaben dem erkennenden Senat keine Veranlassung, gemäß § 157 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91, 92, 101 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bestehen keine Anhaltspunkte; mit seiner Entscheidung weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichtes ab, auch die Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfragen erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

Schlagworte: actio pro socio, Anspruch auf Auskunftserteilung, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft, HGB § 166, Informationsrechte des Gesellschafters