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Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.08.2016 – 2 U 168/16

§ 16 Abs. 1 GmbHG

1. Eine einstweilige Verfügung, durch die einer Gesellschaft auferlegt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Ausschluss- und Einziehungsbeschlusses den ausgeschlossenen Gesellschafter wie einen Gesellschafter zu behandeln, nimmt die Hauptsache vorweg und ist deshalb als Leistungsverfügung nur dann geboten und zulässig ist, wenn der Ausschluss- und Einziehungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und ohne die Suspendierung des Beschlusses dem ausgeschlossenen Gesellschafter konkrete wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (KG Berlin, 10. Dezember 2015, 23 U 99/15).

Auch mit diesem Inhalt hat das Begehren des Verfügungsklägers keinen Erfolg, da die beantragte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnimmt und deshalb als Leistungsverfügung nur dann geboten und zulässig ist, wenn der von der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten am 29.12.2014 gefasste Ausschluss- und Einziehungsbeschluss zu Lasten des Verfügungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und ohne die Suspendierung des Beschlusses dem Verfügungskläger konkrete wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (KG 10.12.2015, GmbHR 2016, 416). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Haben sich die Gesellschafter in der Satzung bewusst dafür entschieden, dass die Einziehung sofort und mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam werden soll, so ist die damit verbundene Inkaufnahme der den betroffenen Gesellschafter treffenden Nachteile vom Gericht zu respektieren (KG Berlin, 10. Dezember 2015, 23 U 99/15).

Der Verfügungskläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm drohten ohne die Suspendierung des Beschlusses vom 29.12.2014 konkrete wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile. Der Senat verkennt nicht, dass der Verfügungskläger aufgrund des von der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 gefassten Beschlusses wesentliche Mitverwaltungsrechte nicht mehr ausüben kann. Dieser Nachteil ist jedoch in der vom gesetzlichen Leitbild abweichenden und im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Satzung der Verfügungsbeklagten angelegt. In dieser haben sich die Gesellschafter bewusst dafür entschieden, dass die Einziehung sofort und mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam werden soll. Die damit verbundene Inkaufnahme der den betroffenen Gesellschafter treffenden Nachteile ist – wie das Kammergericht in dem Urteil vom 10.12.2015 (GmbHR 2016, 416) zutreffend ausgeführt hat – vom Gericht zu respektieren. Aufgrund der am 29.12.2014 von der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten beschlossenen Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
, die sofort wirksam wurde, ist die Gesellschafterliste der Verfügungsbeklagten vor der am 26.01.2016 eingetragenen formwechselnden Umwandlung bis zur Aufhebung des Beschlusses vom 29.12.2014 zutreffend. Etwaigen Rechtsnachteilen, die hieraus erwachsen, muss der Verfügungskläger mit Rechtsbehelfen begegnen, die sich gegen die Gesellschafterliste bzw. seit der formwechselnden Umwandlung den Inhalt des Aktienregisters (§ 67 AktG) richten. Insoweit obliegt es dem Verfügungskläger nach der formwechselnden Umwandlung und rechtskräftigem Abschluss des gegen den Beschluss vom 29.12.2014 gerichteten Rechtsstreits seine Eintragung in das Aktienregister der Beklagten herbeizuführen, wenn die damals beschlossene Einziehung seines Geschäftsanteils unwirksam war. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Befugnis zur Anfechtung der von der Hauptversammlung der Verfügungsbeklagten gefassten Beschlüsse nicht von der Aufnahme in das Aktienregister, sondern allein von der materiellen Rechtslage abhängt (zur Anfechtungsberechtigung bei fehlender Eintragung in der Gesellschafterliste KG 10.12.2015, GmbHR 2016, 416).

3. Wenn das Gericht bereits die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung verneint hat, kommt es auf die Rechtsfrage, ob die fehlende Eintragung des Aktionärs in der Aktionärsliste der Aktiengesellschaft dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegensteht, nicht mehr an.

Urteil

In dem Rechtsstreit

… , vertreten durch den Vorstand, …
– Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Löffler, Juri-Gagarin-Ring 90, 99084 Erfurt,

gegen


– Verfügungskläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte :

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2016

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (HK O 81/15) vom 11.02.2015 wird abgeändert und der Beschluss vom 01.12.2015 aufgehoben sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Gründe:

I.
Mit der Berufung wendet sich die Verfügungsbeklagte gegen die erstinstanzlich durch das angefochtene Urteil bestätigte einstweilige Verfügung, durch die ihr auferlegt wurde, den Berufungsbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des von der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten am 29.12.2014 gefassten Ausschluss- und Einziehungsbeschlusses wie einen Gesellschafter zu behandeln.

Die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten beschloss zunächst unter dem 22.08.2013 den Ausschluss des Verfügungsklägers aus der Verfügungsbeklagten. Die hiergegen erhobene Beschlussanfechtungsklage hatte auch vor dem erkennenden Senat (2 U 317/14) Erfolg, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2015 (ll ZR 13/15) steht dies rechtskräftig fest.

Bereits während des gegen den Beschluss vom 22.08.2013 eingeleiteten Verfahrens beschloss die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten am 29.12.2014 erneut, den Verfügungskläger aus der Verfügungsbeklagten auszuschließen. Hiergegen erhob der Verfügungskläger ebenfalls Beschlussanfechtungsklage vor dem Landgericht Mühlhausen (HK O 9/15), über die bislang nicht abschließend entschieden worden ist.

Unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2015 begehrte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten auferlegt werden sollte, den Verfügungskläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Beschluss vom 29.12.2014 erhobene Beschlussanfechtungsklage wie einen Gesellschafter zu behandeln, da der Ausschluss- und Einziehungsbeschluss vom 29.12.2014 wegen Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam sei.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
vom 01.12.2015 erlassen (Bl. 149 ff.). Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 03.12.2015 Widerspruch eingelegt.

Ferner erließ das Landgericht Mühlhausen auf Antrag des Verfügungsklägers durch Beschluss
vom 23.12.2015 (HK O 88/15, Bl. 599-602) eine einstweilige Verfügung, durch die der Verfügungsbeklagten des hiesigen Verfahrens auferlegt wurde, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (LG Mühlhausen HK O 9/15) über die Rechtmäßigkeit der am 29.12.2014 beschlossenen Ausschließung des Verfügungsklägers in die Gesellschafterliste einzutragen. In dem Verfahren HK O 88/15 ließ der Verfügungskläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 02.06.2016 mitteilen, dass er aus dem vorgenannten Beschluss des Landgerichts Mühlhausen keine Rechte mehr herleiten wird.

Am 29.12.2014 beschloss die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, die am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragen wurde. Von der Registereintragung setzte die Verfügungsbeklagte das Landgericht Mühlhausen in dem hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.02.2016 (Bl. 508) in Kenntnis. In das Aktienregister der Verfügungsbeklagten ist der Verfügungskläger nicht eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten:
Die erlassene einstweilige Verfügung verstoße gegen § 16 Abs. 1 GmbHG, da der Verfügungskläger nicht in der Gesellschafterliste der Verfügungsbeklagten als Gesellschafter eingetragen sei. Zudem sei der Beschluss vom 29.12.2014 rechtswirksam, da ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Verfügungsklägers vorliege. Dieser habe Pächtern nahe gelegt, ihre mit der Verfügungsbeklagten abgeschlossenen Pachtverträge zu kündigen. Zudem erstreite der Verfügungskläger seit Jahren zu Unrecht Gewinnabführungsbeträge, obwohl er die Beträge nicht zur Altschuldentilgung abführe. Ferner habe dieser wiederholt Prozesse gegen die Verfügungsbeklagte geführt, die bei ihr Kosten in Höhe mehrerer 10.000,00 Euro verursacht hätten. Wegen des am 29.12.2014 gefassten Beschlusses stimme die nach dem Beschluss vom 22.08.2013 bei dem Registergericht eingereichte geänderte Gesellschafterliste ungeachtet des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bezüglich dieses Beschlusses mit der wirklichen Rechtslage überein, so dass der Verfügungskläger nicht beanspruchen könne, wie ein Gesellschafter der Verfügungsbeklagten behandelt zu werden.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Beschluss vom 01.12.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rückzuweisen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Es hat ausgeführt:

Für die Kammer stehe nicht fest, dass die von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Gründe für einen Ausschluss des Verfügungsklägers aus der Gesellschaft und die Einziehung seines Geschäftsanteils ausreichen. In den Anschreiben des Verfügungsklägers an die Verpächter sei kein Ausschlussgrund zu sehen, weil dieses Verhalten im Interesse der Beklagten liege, da deren Gewinnchancen erhalten blieben. Bezüglich der zum Teilgewinnabführungsvertrag geführten Prozesse handele es sich um die Geltendmachung streitiger Forderungen, die keineswegs im Bewusstsein ihrer fehlenden Begründetheit eingeleitet worden seien. Kontroverses Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung müsse die Gesellschaft aushalten und stelle kein Indiz für eine Zerrüttung des Verhältnisses unter den Gesellschaftern dar. Es spreche deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Ausschließungsbeschluss vom 29.12.2014
keinen Bestand haben werde. Ein Verfügungsgrund ergebe sich schon daraus, dass der Verfügungskläger während des Hauptsacheverfahrens von seinen Kontroll- und Mitwirkungsrechten ausgeschlossen bleibe. Die fehlende Eintragung des Verfügungsklägers in der Gesellschafterliste stehe der begehrten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da die Verfügungsbeklagte die Gesellschafterliste ohne den Verfügungskläger aufgrund des Beschlusses vom 22.08.2013 eingereicht habe. Dessen Unwirksamkeit stehe jedoch durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fest, so dass die derzeitige Gesellschafterliste inhaltlich unrichtig ist und die Verfügungsbeklagte verpflichtet sei, umgehend eine Gesellschafterliste mit dem Namen des Verfügungsklägers einzureichen.

Gegen das der Verfügungsbeklagten am 19.02.2016 zugestellte Endurteil des Landgerichts Mühlhausen hat diese durch ihre Prozessbevollmächtigten mit einem am 07.03.2016 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die diese nach am 19.04.2016 beantragter und bis zum 19.05 .2016 verlängerter Frist zur Begründung der Berufung – mit einem am 19.05.2016 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Die Berufungsklägerin ist der Auffassung:

Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 23.12.2015, die auf Aufnahme des Verfügungsklägers in die Gesellschafterliste und deren Einreichung zum Handelsregister gerichtet ist, sei das Rechtsschutzinteresse an der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung entfallen. Die Gesellschafterversammlung habe am 29.12.2014 zudem rechtswirksam beschlossen, den Geschäftsanteil des Verfügungsklägers wegen eines wichtigen Grundes einzuziehen. Mit der Löschung des Geschäftsanteils des Verfügungsklägers sei dieser formell nicht mehr Gesellschafter der Verfügungsbeklagten. lm Verhältnis zur Gesellschaft gelte jedoch nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der als solcher in die beim Handelsregister hinterlegte Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eingetragen ist. Deshalb verstoße eine einstweilige Verfügung, nach der eine nicht in der Gesellschafterliste eingetragene Person wie ein Gesellschafter zu behandeln sei, gegen § 16 GmbHG. Wegen der sofort mit der Beschlussfassung vom 29.12.2014 wirksam gewordenen Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stelle der Erlass der einstweiligen Verfügung zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. lm Rahmen der Interessenabwägung würden die Interessen der Berufungsklägerin an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und der Fortführung des Unternehmens überwiegen. Es seien keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile zu Lasten des Berufungsklägers erkennbar, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnten. Auch die Umwandlung der Berufungsklägerin in eine Aktiengesellschaft rechtfertige keine andere Bewertung, da nach $ 67 Abs. 2 AktG nur derjenige als Aktionär gelte, der als solcher in das Aktienregister eingetragen sei. Deshalb dürfte ebenfalls keine einstweilige Verfügung ergehen. Es könne zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Ausschluss und Einziehungsbeschluss vom 29.12.2014 unwirksam ist.

Die Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (HK O 81/15) vom 11.02.2016 abzuändern und die Verfügungsklage abzuweisen,
Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie

die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet wird, den Verfügungskläger als Aktionär mit auf ihn lautenden 580 Namensaktien mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 mit dem Inhalt des Ausschlusses des Verfügungsklägers aus der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund, der Einziehung seines Geschäftsanteils mit der Nummer 51 an der Verfügungsbeklagten, der Ermächtigung zur Bekanntgabe des Ausschlusses und der Einziehung, Bildung eines neuen Geschäftsanteils und Übernahme durch die Verfügungsbeklagte, hilfsweise Aufstockung, ergangen ist.

Der Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung:

Der Fassung eines offensichtlich rechtswidrigen Beschlusses über die Ausschließung eines Gesellschafters könne nur dadurch begegnet werden, dass der betroffene Gesellschafter mittels einer Regelungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wie ein Gesellschafter behandelt wird. Die in $ 16 Abs. 1 GmbHG getroffene Regelung stehe dem nicht entgegen, da sich die Verfügungsbeklagte mit der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Der Verfügungskläger habe seine Pflichten als Gesellschafter nicht verletzt, da er im Rahmen des Teilgewinnabführungsvertrages als Geschäftsführer der Pro Max Agrar GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gehandelt habe. Der Verfügungskläger sei auch berechtigt gewesen, gegen den von der Verfügungsbeklagten initiierten Neuabschluss der Pachtverträge mit der Landgut Unstrutaue GmbH vorzugehen, da hierdurch die Interessen der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt würden.

Die Berufungsklägerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch mit dem geänderten Inhalt abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
des Verfügungsklägers vom 30.11.2015 (Bl. 75-92), 22.01.2016 (Bl. 439-458), 10.02.2016 (Bl. 523-527) und 29.07.2016 (Bl. 694-7321, die Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 01.12.2015 (Bl. 137-158), 03.12.2015 (Bt. 160), 06.01.2016 (Bt. 198-207), 20.01.2016 (Bt. 247-274),01.02.2016 (Bl. 508), 07.03.2016 (Bl. 556-557) und 19.05.2016 (Bl. 573-598) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mühlhausen am 06.01.2016 (Bl. 216-217) und vor dem erkennenden Senat am 03.08.2016 (Bl. 761-762). Die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 19.08.2016 und vom 23.08.2016 sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und zur Kenntnis genommen worden.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg

1. Das angefochtene Urteil hat die am 01 .12.2015 durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung, den Verfügungskläger bis zum Abschluss des Rechtsstreits über die am 29.12.2014 von der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten beschlossene Ausschließung des Verfügungsklägers wie einen Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu behandeln, zu Unrecht aufrechterhalten.

a) Die am 01 .12.2015 erlassene einstweilige Verfügung war allerdings nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Verfügungsbeklagte wegen der am 29.12.2014 auf der Gesellschafterversammlung beschlossenen und am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragenen formwechselnden Umwandlung nunmehr in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst ist. Durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erfolgte Antragsänderung hat der Verfügungskläger klargestellt, dass sich sein Begehren nunmehr darauf richtet, als Aktionär der Verfügungsbeklagten behandelt zu werden.

b) Auch mit diesem Inhalt hat das Begehren des Verfügungsklägers keinen Erfolg, da die beantragte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnimmt und deshalb als Leistungsverfügung nur dann geboten und zulässig ist, wenn der von der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten am 29.12.2014 gefasste Ausschluss- und Einziehungsbeschluss zu Lasten des Verfügungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und ohne die Suspendierung des Beschlusses dem Verfügungskläger konkrete wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (KG 10.12.2015, GmbHR 2016,416). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

aa) Dem Verfügungskläger ist einzuräumen, dass der erkennende Senat in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in den Verfahren 2 U 317114 einige der Umstände, die von der Verfügungsbeklagten für eine auf § 17 der Satzung gestützte Ausschließung angeführt wurden, nicht als ausreichend gewichtige Pflichtverletzungen bewertet hat. Dies allein mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass auch für die am 29.12.2014 beschlossene Ausschließung ein hinreichend gewichtiger Grund fehlt, so dass der von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss unwirksam ist. lndes hat die Verfügungsbeklagte die von ihr beschlossene Ausschließung auf weitere Sachverhalte gestützt, die bei der rechtlichen Beurteilung des am23.08.2013 gefassten Beschlusses noch nicht zu berücksichtigen waren. Ob diese Umstände für sich allein geeignet sind, auch die Beschlussfassung am 29.12.2014 als wirksam zu bewerten, war in dem Verfügungsverfahren
nicht umfänglich zu prüfen. Jedenfalls stehen diese Umstände der Würdigung entgegen, der gefasste Beschluss sei mit der für eine Leistungsvergütung notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit unwirksam.

bb) Der Verfügungskläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm drohten ohne die Suspendierung des Beschlusses vom 29.12.2014 konkrete wesentliche und nichtwiedergutzumachende Nachteile. Der Senat verkennt nicht, dass der Verfügungskläger aufgrund des von der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 gefassten Beschlusses wesentliche Mitverwaltungsrechte nicht mehr ausüben kann. Dieser Nachteil ist jedoch in der vom gesetzlichen Leitbild abweichenden und im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Satzung der Verfügungsbeklagten angelegt. In dieser haben sich die Gesellschafter bewusst dafür entschieden, dass die Einziehung sofort und mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam werden soll. Die damit verbundene Inkaufnahme der den betroffenen Gesellschafter treffenden Nachteile ist – wie das Kammergericht in dem Urteil vom 10.12.2015 (GmbHR 2016,416) zutreffend ausgeführt hat – vom Gericht zu respektieren. Aufgrund der am 29.12.2014 von der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten beschlossenen Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
, die sofort wirksam wurde, ist die Gesellschafterliste der Verfügungsbeklagten vor der am 26.01.2016 eingetragenen formwechselnden Umwandlung bis zur Aufhebung des Beschlusses vom 29.12.2014 zutreffend. Etwaigen Rechtsnachteilen, die hieraus erwachsen, muss der Verfügungskläger mit Rechtsbehelfen begegnen, die sich gegen die Gesellschafterliste bzw. seit der formwechselnden Umwandlung den Inhalt des Aktienregisters ($ 67 AktG) richten. Insoweit obliegt es dem Verfügungskläger nach der formwechselnden Umwandlung und rechtskräftigem Abschluss des gegen den Beschluss vom 29.12.2014 gerichteten Rechtsstreits seine Eintragung in das Aktienregister der Beklagten herbeizuführen, wenn die damals beschlossene Einziehung seines Geschäftsanteils unwirksam war. lm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Befugnis zur Anfechtung der von der Hauptversammlung der Verfügungsbeklagten gefassten Beschlüsse nicht von der Aufnahme in das Aktienregister, sondern allein von der materiellen Rechtslage abhängt (zur Anfechtungsberechtigung bei fehlender Eintragung in der Gesellschafterliste KG 10.12.2015, GmbHR 2016, 416).

c) Da der erkennende Senat bereits die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung verneint hat, kam es auf die von den Parteien kontrovers diskutierte Rechtsfrage, ob die fehlende Eintragung des Verfügungsklägers in der Gesellschafterliste der Verfügungsbeklagten dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegenstand, nicht mehr an.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung kann mit Rechtsmitteln nicht angegriffen werden (§ 542 Abs. 2 Satz I ZPO).

Schlagworte: Aktionärsliste, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Einziehungswirkung sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses, GmbhG § 16 Abs. 1, Liste der Gesellschafter, Sämtliche Gesellschafter im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG