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Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2020 – 2 U 516/18

Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters

GmbHG § 34; AktG §§ 241, 243, 246

1. Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist gesetzlich nicht geregelt, in Übernahme des in § 314 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgedankens gleichwohl aber möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der dazu führt, dass dessen Verbleib für die Gesellschaft unzumutbar ist. Für die Begründetheit einer analog § 140 HGB zu erhebenden Ausschließungsklage kommt es ausschließlich auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ an.

2. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor bei nachhaltigen groben Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist oder auch bei einer Vielzahl kleinerer Pflichtverletzungen, die in ihrer Gesamtheit eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. Ein Verschulden des auszuschließenden GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist nicht erforderlich, dessen Vorliegen oder Fehlen im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen.

3. Immer erforderlich ist eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (Anschluss BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11, WM 2013, 2223).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30.05.2018, Az. HK O 29/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2017 über die Einziehung des Geschäftsanteiles der Klägerin.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss antragsgemäß für nichtig erklärt. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer l ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Klage sei schon deswegen unbegründet, weil die Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift den Anfechtungsgrund nicht hinreichend konkret benannt. Selbst wenn man darauf abstelle, dass die Monatsfrist erst mit Übersendung des Protokolles beginne, ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Klägerin sei das Beschlussprotokoll mit den darin konkret benannten Ausschlussgründen spätestens mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2017 zugegangen. Erst mit Schriftsatz vom 05.12.2017 habe die Klägerin pauschal zu einzelnen den Ausschlussbeschluss tragenden Gründen Stellung genommen. Selbst für den Fall, dass die Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2017 noch fristwahrend wären, wären die im Beschlussmängelstreit maßgeblichen Erwägungen auf diese Ausführungen beschränkt.

Der pauschale Vortrag, der angefochtene Einziehungsbeschluss sei rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig, sei mangels Angabe der klagebegründenden Tatsachen gemäß § 253 ZPO nicht zulässig. Die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast betreffend die Umstände, aus denen eine Anfechtbarkeit des Beschlusses hergeleitet werden könne, nicht nachgekommen.

Es liege ein wichtiger Grund vor, der die Ausschließung der Klägerin rechtfertige.

Die Klägerin als Betreiberunternehmen weigere sich, im Zusammenhang mit der Regulierung von LPG-Altschulden auf der Grundlage der Teilgewinnabführungsabrede vom 05.10.1992 ihren anteiligen Jahresüberschuss an die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abzuführen. Die Klägerin verschiebe sitten- und rechtswidrig ihre Wirtschaftsgüter und landwirtschaftliche Flächen auf eigens zu diesem Zweck gegründete Parallelgesellschaften, auch solche Flächen, wie sie der Klägerin durch die Beklagte im Jahre 1993 auf der Grundlage von Pachtverträgen überlassen worden seien. Die Erfüllung der Teilgewinnabführungsabrede sei wirtschaftliche Grundlage bzw. Voraussetzung für den Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit aller zur Teilgewinnabführung verpflichteten Unternehmen und für die Überlassung diverser Wirtschaftsgüter seitens der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Die Altschuldentilgung funktioniere nur, wenn alle zur Abführung verpflichteten Unternehmen ihre Pflichten erfüllten. Die Klägerin sei überhaupt nur Gesellschafter der Beklagten geworden, weil sie gleichermaßen durch eine Teilgewinnabführungsabrede in das Sanierungskonzept eingebunden worden sei. Die Möglichkeit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Pachtflächen habe die Klägerin allein auf Veranlassung der Beklagten erhalten, zunächst durch den Abschluss von Pachtverträgen mit der Beklagten und sodann durch den direkten Eintritt in die ursprünglich mit der Beklagten als Hauptpächterin abgeschlossenen Pachtverträge, dies auf Veranlassung der Beklagten. Dies habe die Beklagte allein auf der Grundtage des gleichgerichteten Interesses bezüglich der Durchführung der Teilgewinnabführungsabreden und der damit verbundenen Rückführung der Altschulden vorgenommen.

Dies habe die Konsequenz, dass sich pflichtgetreu verhaltende Unternehmen, wie die Beklagte oder die … GmbH, in größerem Maße in Anspruch genommen würden, da die Verpflichtung zur Abführung des Teilgewinns verlängert würde. Damit schädige die Klägerin die ebenfalls zur Teilgewinnabführung verpflichtete Beklagte, die aufgrund der in höherer Summe verbleibenden Altschulden verpflichtet sei, einen erheblichen Mehrbetrag als Teilgewinn abzuführen, um den bewussten Ausfall der Teilgewinnabführung durch die Klägerin zu kompensieren.

Weiterhin fordere die Klägerin die Beklagte fortwährend zur Ladung zu Gesellschafterversammlungen auf, in welchen die Klägerin dann aber nicht erscheine. So sei die Klägerin in eklatant treupflichtwidriger Weise ohne jedwede Begründung nicht zu dem ersten Termin der Gesellschafterversammlung am 27.06.2016 erschienen, in Kenntnis des Umstandes, dass durch ihr Fernbleiben die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit nicht gegeben gewesen seien und die Beklagte neu habe laden müssen. In der Gesellschafterversammlung am 02.08.2016 habe der Vorstand der Klägerin, Herr H, heimlich mit seinem Mobiltelefon Tonaufnahmen gefertigt und damit die Vertraulichkeit des Wortes verletzt. Zudem habe Herr H wahrheitswidrig behauptet, für das Geschäftsjahr 2014 keine Bilanz erhalten zu haben.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 30.05.2018, Az. HK O 29/17, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2017 zu Recht für nichtig erklärt, da ein die Einziehung rechtfertigender wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteiles der Klägerin nicht dargelegt wurde und der Einziehungsbeschluss aus diesem Grunde anfechtbar ist.

1.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2017 zur Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin ist entsprechend § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass ein die Einziehung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, und es damit an dieser satzungs- und gesetzmäßig erforderlichen (§§ 34 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG, § 8 c der Satzung der Beklagten) Einziehungsvoraussetzung fehlt.

a)

Die Klägerin war jedenfalls bis zur streitgegenständlichen Beschlussfassung über die Einziehung ihres Geschäftsanteiles Gesellschafterin der Beklagten. Sie hielt unstreitig am Stammkapital 150 Anteile von insgesamt 555 Gesellschaftsanteilen und damit einen Anteil von 27,027 %. Ihr Anteil hat unstreitig insgesamt einen Nennwert von 15.000.- Euro.

b)

Nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG darf die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist und findet die Einziehung ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten nur statt, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Geschäftsanteilserwerbes im Gesellschaftsvertrag festgelegt waren.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält in § 8 c) eine Grundlage für die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung von Geschäftsanteilen
ohne die Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Zur Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils enthält der Gesellschaftsvertrag unstreitig die folgende Regelung:

„§ 8 Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsanteils

Die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters ist zulässig, wenn

(……)

c) in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt.“

Nach § 8c) der Satzung der Beklagten muss also ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters gegeben sein, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt.

Damit liegt eine wirksame Satzungsregelung vor (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – U ZR 216/11 -, Rn, 13, juris). Fehlt es an den in der Satzung vorgesehenen Gründen für die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsanteils
der Klägerin, so ist der Einziehungsbeschluss anfechtbar (Baumbach/Hueck-Fastrich, 21. A., § 34 GmbHG, Rn. 15; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 10. Januar 1992 -, 23 U 4104/91-, juris, Rn. 7, 8).

c)

Der Anfechtungsgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes für die Einziehung ihres Geschäftsanteils wurde von der Klägerin entsprechend § 246 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AktG fristgerecht geltend gemacht.

aa)

Die vorliegende Klage ist den Anforderungen zu unterwerfen, die nach der Rechtsprechung des BGH in Anlehnung an die §§ 241, 243 ff. AktG zu bestimmen sind.

Wenn ein bestimmtes Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, muss der Beschluss mit diesem Beschlussergebnis als vorläufig verbindlich gelten, so dass er nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 1988 – ll ZR 308/87 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – ll ZR 187/06 -, Rn. 22, juris), wenn er nicht an Nichtigkeitsgründen leidet.

Dass der angefochtene Beschluss auf der Gesellschafterversammlung am 30.06.2011 gefasst wurde, wurde durch den einstimmig zum Versammlungsleiter gewählten Herrn Schade förmlich festgestellt, wie sich aus dem dazu gefertigten notariellen Protokoll ergibt (Anlage B1, Blatt 25ff. der Akte, dort Ziffern 1. und 2.). Eine vorläufig verbindliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses liegt vor, wenn ein mit entsprechender Kompetenz ausgestatteter Versammlungsleiter tätig war, die entsprechende Feststellung getroffen und den an der Abstimmung Beteiligten zur Kenntnis gebracht hat. Die Kompetenz zur verbindlichen Feststellung bedarf entweder der Grundlage in der Satzung oder des allseitigen Einverständnisses der anwesenden Gesellschafter bzw. ihrer Vertreter. Ein derartiges Einverständnis ist u.a. anzunehmen, wenn der Versammlungsleiter im Einverständnis der anwesenden Gesellschafter tätig wird und unwidersprochen die Feststellung vornimmt (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 21. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 120).

Dass der Versammlungsleiter hier die Beschlussfeststellung unwidersprochen vornahm, ergibt sich ebenfalls aus der vorgelegten Niederschrift, da keine Erklärungen der anwesenden Gesellschafter abgegeben wurden.

Zudem gibt es über das Ergebnis der Beschlussfassung auch keine Unklarheit in dieser Situation sind die § 243 ff. AktG auch ohne eine förmliche Beschlussfeststellung anzuwenden (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn.120a, 124; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 38). Wenn die Gesellschafter – wie hier – am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmten Beschlussergebnis ausgegangen sind, so steht dies einer im Protokoll getroffenen Beschlussfeststellung gleich; dann ist der Gesellschafterbeschluss hinreichend bestimmt, so dass eine Anfechtungsklage möglich ist und nicht etwa eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zu erheben ist (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, Urteil vom 15. Mai 1996 – 9 U 185/95 -, Rn. 20, juris).

bb)

Die vorliegende Klage wurde, wie dies in § 246 Abs. 1 AktG vorgesehen ist, innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung erhoben.

(1)

Die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei dazutun und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 – II ZR 40/97 -, Rn. 11, juris). Anfechtungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit der Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 124/10 -, Rn. 16, juris). Die Gründe, auf welche die Anfechtung gestützt wird, müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt werden (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – ll ZR 185/07 -, Rn, 34, juris). Verspätet vorgetragene Gründe sind nur noch als Nichtigkeitsgründe beachtlich, die nicht nach § 242 AktG geheilt sind (BGH, Urteil vom 08. Februar 2011 – II ZR 206/08 -, Rn. 12, juris). Nach Fristablauf neu vorgetragene Beschlussmängel können daher nur noch im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden; die auf sie gestützte Klage wird abgewiesen, wenn sie bloß die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Beschlusses begründen (Schmidt/Lutter – Schwab, aaO, § 246 AktG, Rn. 15).

(2)

Nach der am 30.06.2017 erfolgten Beschlussfassung lief die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage mit dem 30.07.2017 ab, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

(3)

Die Anfechtungsklage wurde fristgerecht erhoben. Die Klageschrift ging per Fax am 19.07.2017 beim Landgericht ein. Die Klägerin hatte den Gerichtskostenvorschuss aus dem angegebenen Streitwert von 15.000.- Euro bereits zutreffend berechnet und eingezahlt (Blatt 1, l, II der Akte). Das Original der Klageschrift ging am 21.07.2017 bei Gericht ein (Blatt 3 der Akte). Der weitere Ablauf bis zur Zustellung der Klage an die Beklagte am 03.08.2017 (Blatt 8a der Akte) beruhte auf dem gerichtsinternen Ablauf und dem Zeitraum, den die Postbeförderung in Anspruch nahm, nicht aber auf einem Zutun der Klägerin. Die Zustellung wirkt daher auf den Eingang der Klage zurück, § 167 ZPO. Nach § 167 ZPO tritt die fristwahrende Wirkung bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn durch deren Zustellung eine Frist gewahrt werden soll und die Zustellung demnächstBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erfolgt. Dies gilt auch für die Zustellung einer Anfechtungsklage im Sinne des § 246 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 08. Februar 2011 – II ZR 206/08 -, Rn. 13, juris).

(4)

Es ist unschädlich, dass die Klägerin in der Klageschrift den angegriffenen Beschluss „rechtswidrig“, „wenn nicht gar nichtig“ genannt hat. Die hinreichende Benennung des Streitgegenstandes setzt keine konkrete Bezeichnung der Mangelhaftigkeit in Antrag und/oder Klagebegründung als entweder „anfechtbar“ oder „nichtig“ voraus.

Der Streitgegenstand der Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage bestimmt sich entsprechend des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes nach dem prozessualen Antrag und dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt. Er beschränkt sich daher nach dem prozessualen Antrag auf die Mangelhaftigkeit des jeweils konkret prozessual angegriffenen Beschlusses (Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 166; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. A., Einleitung, Rn. 80, BGH, Urteil vom 22.Juli 2002 – II ZR 286/01 -, Rn. 13, 17, juris). Diesbezüglich erfasst er aber alle Mängel, die die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen; es gibt keine Beschränkung auf den vom Kläger zur Begründung der Klage vorgetragenen Lebenssachverhalt (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 166, 167; BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 -, Rn. 11, 12, juris; BGH, Urteil vom 01. März 1999 – II ZR 105/97  -, Rn. 6, 7, juris; BGH, Urteil 22. Juli 2002 – 11 ZR 286/01 -, Rn. 11-16, juris). Auf die Anfechtungsklage hin ist der streitgegenständliche Beschluss daher sowohl auf Mängel hin zu überprüfen, die dessen Anfechtbarkeit begründen, als auch auf Mängel, die dessen Nichtigkeit begründen. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann. Soweit sie sich gegen denselben Gesellschafterbeschluss richten und die Anfechtungsklage nicht verspätet ist, ist es eine vom Gericht durch Subsumtion zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 248 AktG oder die des § 249 AktG Anwendung findet (BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 -, Rn. 12, juris). Auch der ohne weitere Beschränkung allgemein auf Nichtigerklärung gerichtete Klageantrag ermöglicht dem Gericht umfassend sowohl die Prüfung von Anfechtungs- als auch von Nichtigkeitsgründen; der Klageantrag schließt Nichtigerklärung oder Feststellung nach Maßgabe des § 246 AktG bzw. des § 249 AktG jeweils ein (KG, Urteil vom 11. Februar 2005 – 14 U 193/03 -, Rn. 29, juris).

(5)

Auch die Anfechtungsgründe wurden nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt.

Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 – II ZR 272/08 -, juris). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin nahm an der Gesellschafterversammlung, wie sich auch aus dem in Anlage B1 (Blatt 26ff. der Akte) vorgelegten Protokoll ergibt, nicht teil. Sie nahm daher von deren Verlesung auf der Gesellschafterversammlung keine Kenntnis.

Die Klageschrift konnte zu den konkreten Gründen der Einziehung noch keinen Tatsachenvortrag enthalten, da der Klägerin die Einziehungsgründe in ihren Einzelheiten noch nicht bekannt waren. Darin lag ein bei der Bestimmung der Frist für die Einführung der Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit zu berücksichtigender zwingender Grund (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 145, 154 aE, 157).

Denn der Klägerin lag zunächst lediglich das Einziehungsschreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 03.07.2017 vor (Anlage K1, Blatt 5 der Akte), in welchem die Gründe der Einziehung nicht dargestellt wurden. Mit Schreiben vom 05.07.2017 (Anlage K2, Blatt 6 der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte zur Übersendung des Protokolles der Gesellschafterversammlung auf. Die notarielle Niederschrift nebst Anlagen (insbesondere in Anlage 2 der Beitrag des Geschäftsführers der Beklagten mit der darin enthaltenen Beschreibung der Gründe für die Einziehung) wurde durch die Notarin erst am 08.08.2017 ausgefertigt (Blatt 24 der Akte) und der Klägerin erst mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2017 (Blatt 21ff. der Akte) übersendet. Da dieser Schriftsatz ausweislich der Verfügung auf Blatt 45 RS der Akte am 16.10.2017 zur Post gegeben wurde, ist von dessen Zugang beidem Prozessbevollmächtigten der Klägerin frühestens am 18.10.2017 auszugehen, § 270 Satz 2 ZPO.

Die Beklagte ihrerseits hat die Einziehungsgründe mit Schriftsatz vom 05.10.2017 dargestellt.

Es ist vorliegend unschädlich, dass die Klägerin auf diesen Schriftsatz nicht innerhalb eines Monats Stellung genommen hat, denn der für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgebliche Lebenssachverhalt ist in seinem Tatsachenkern bereits von der Beklagten vorgetragen worden. Die Klägerin hat diesen Vortrag weder bestritten noch in seinem Tatsachenkern ergänzt. Die Klägerin hat sich lediglich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass diese Tatsachen keinen „wichtigen Grund“ im Sinne der Satzungsregelung ausfüllen. Innerhalb der Klagefrist müssen die Anfechtungsgründe aber nur in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Innerhalb dieses Streitgegenstandes sind auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist noch Ergänzungen möglich (Henssler/Strohn – Drescher, Gesellschaftsrecht, 2.A., § 246 AktG, Rn. 9). Die Präklusionswirkung der Anfechtungsfrist ist auf den einen Teil des Klagegrundes der Klage bildenden maßgeblichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, (BGH, Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 153/03 -, Rn. 17, juris), auf den „tatsächlichen Kern“ beschränkt (Münchener Kommentar zum AktG, 11. A., Hüffer, § 246 AktG, Rn. 44; Lutter/Schmidt – Schwab, AktG, 2.4., § 256 AktG, Rn. 11). Solange der tatsächliche Kern unverändert bleibt, kann das Gericht die Nichtigerklärung deshalb auch auf rechtliche Gründe stützen, die in der Anfechtungsklage nicht benannt worden sind (GK AktG, 4. A., Schmidt, § 246 AktG, Rn. 23). Der „wichtige Grund“ ist ein Rechtsbegriff (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11-, Rn. 14, juris). Die Geltendmachung der Rechtsauffassung, die zur Grundlage der Einziehung gemachten Tatsachen würden das Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“ nicht ausfüllen, ist daher nicht präkludiert (s.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01. Juni 2004 – 6 U 160/03 -, Rn. 19, juris).

d)

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des satzungsmäßig erforderlichen Einziehungsgrundes liegt bei der Beklagten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. August 2005 – 6 U 149/04 -, Rn. 41, juris). Für die Überprüfung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast. Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen dazulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet. lm Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, und hat also, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 14 U 10/12 -, Rn. 45, juris). Soweit darauf abzustellen ist, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht, hat das Vorliegen des wichtigen Grundes im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 77/16 -, Rn. 14, juris).

e)

Die von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagte vorgetragenen Einziehungsgründe erreichen nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes für die Einziehung des Gesellschaftsanteiles der Klägerin im Sinne der §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG, § 8 c der Satzung der Beklagten, da sie weder für sich noch in ihrer Gesamtheit dazu führen, die Fortsetzung der Gesellschaft mit der Klägerin als für die übrigen Gesellschafter unzumutbar anzusehen.

aa)

Abzustellen ist – nur – auf die in der Anlage 2 zur Niederschrift der Gesellschafterversammlung genannten Gründe, die nach den notariellen Feststellungen der Abstimmung am 30.06.2017 auch zu Grunde lagen. lm Anfechtungsprozess können weitere Gründe, die bereits bestanden, aber nicht bereits Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses waren, dann nachgeschoben werden, wenn die Gesellschaft im Verfahren durch die Gesellschafter vertreten wird, mit deren Stimmen der Beschluss gefasst worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 – II ZR 46/94 -, Rn. 14, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit nur durch Herrn W vertreten wird, welcher zudem Geschäftsführer der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist, an der Beschlussfassung aber außerdem Herr V.., dieser zugleich als Geschäftsführer der S- GmbH, beteiligt war.

Das Vertretungsorgan der Gesellschaft kann nicht von sich aus nachträglich die Gründe für die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erweitern, wenn die für die Entscheidung allein zuständige Gesellschafterversammlung die Einziehung nur aus bestimmten Gründen beschlossen hat. Sollen weitere Einziehungsgründe nachgeschoben werden, so muss sie das Vertretungsorgan deshalb vorher der Gesellschafterversammlung unterbreiten und sie darüber entscheiden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 – II ZR 239/90 -, Rn. 14, juris; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 29. Mäz 2000 – 12 U 33/00 -, Rn. 33, juris).

bb)

Die Klägerin verletzte ihre Pflichten zur Abführung eines Teiles ihres jährlichen Gewinnes an die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der Geschäftsführer der Klägerin begann in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 02.08.2016 ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter eine Tonbandaufnahme.

Dass die Klägerin darüber hinaus in sittenwidriger Weise ihr Vermögen verlagerte, um ihren Pflichten aus der Teilgewinnabführungsverpflichtung zu umgehen, hat die Beklagte hingegen nicht dargelegt. Der weitere Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Beklagte aufgefordert, zu Gesellschafterversammlungen einzuladen, ohne selbst an den entsprechenden Versammlungen teilzunehmen, bleibt ohne hinreichende Substanz. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Klägerin in der Gesellschafterversammlung am 02.08.2016 wahrheitswidrig behauptet hätte, die Bilanz für das Jahr 2014 nicht erhalten zu haben.

(1)

Es steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin ihre Pflicht zur jährlichen Abführung eines Teiles ihres Gewinnes an die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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objektiv verletzte.

(1.1)

Die Ansprüche der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegen die hiesige Klägerin auf jährliche Zahlung eines Teiles ihres Jahresgewinnes aus einer Teilgewinnabführungsvereinbarung vom 05.10.1992 waren bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen auch des Senats.

Mit Vertrag vom 05.10.1992 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, ihren Jahresüberschuss in Höhe von bis zu 20 % an diese abzuführen.

Die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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musste ihren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin für eine Reihe von Jahren wiederholt gerichtlich durchsetzen und die Klägerin wurde antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dabei ist das Landgericht ebenso wie der wiederholt befasste Senat stets davon ausgegangen, dass die Teilgewinnabführungsvereinbarung wirksam und die hiesige Klägerin verpflichtet ist, einen Teil ihres Jahresgewinnes von 20 % an die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abzuführen.

Dessen ungeachtet bestritt die Klägerin ihre Zahlungsverpflichtung immer wieder. Zuletzt machte die Klägerin geltend, der Teilgewinnabführungsvertrag sei nicht wirksam abgeschlossen worden bzw. aus einer Reihe von Gründen nichtig oder unwirksam. Darüber hinaus erklärte die Klägerin gegenüber der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wiederholt die Kündigung der Vereinbarung und machte geltend, zumindest seit dem Zugang dieser Kündigungserklärungen bestünden keinerlei Rechte und Pflichten der Klägerin mehr. Auch hierüber führten die Klägerin und die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einen Rechtsstreit. Mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 2 U 79/15) hat der Senat die Berufung der hiesigen Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mühlhausen vom 22.01.2015 (Az. 1 HK O 9/14) zurückgewiesen, mit dem das Landgericht deren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Teilgewinnabführungsvertrages, hilfsweise auf Feststellung, dass seit verschiedenen, zeitlich gestaffelten Zeitpunkten keine Rechte und Pflichten aus dem Teilgewinnabführungsvertrag mehr bestünden, abgewiesen hatte. In seinem Urteil hat der Senat Beweis erhoben und sich eingehend mit den von der hiesigen Klägerin gegen die Wirksamkeit der Teilgewinnabführungsvereinbarung erhobenen Einwänden auseinandergesetzt. Wegen der Feststellungen und der Urteilsbegründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf dieses, veröffentlichte und den hiesigen Parteien bekannte, Urteil Bezug genommen. Mit Urteil vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18, wies der BGH die von der hiesigen Klägerin eingelegte Revision zurück. Es steht damit rechtskräftig fest, dass die Klägerin gegenüber der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zur jährlichen Abführung eines Teiles von 20 % ihres Jahresüberschusses verpflichtet ist (vgl. a. BGH, Urteil vom 16.07.2019 – II ZR 426/17 -, Rn. 22, juris). Damit steht auch fest, dass die Klägerin ihre Zahlungspflicht in den Jahren, in denen sie vor den Gerichten auf Zahlung in Anspruch genommen werden musste, objektiv verletzte.

(1.2)

Dieser Tatsachenkomplex wurde durch den Beitrag des Geschäftsführers der Beklagten in der Gesellschafterversammlung zur Grundlage des Einziehungsbeschlusses gemacht (Anlage B1, Ziffer 2, Blatt 29 der Akte iVm Anlage 2, Blatt 30 – 38 der Akte). Das Recht, diese Vertragsverletzungen zur Grundlage ihres Einziehungsbeschlusses zu machen, hat die Beklagte trotz erheblichen Zeitablaufes nicht verwirkt.

(1.2.1)

Die Ausübung des Rechtes zur Einziehung eines Gesellschaftsanteils aus wichtigem Grund ist nicht fristgebunden (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 27. März 1998 – 10 U 56/97 -, Rn. 39, juris), kann aber verwirkt werden (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 10). Dies setzt voraus, dass der Berechtigte das Einziehungsrecht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Die Bemessung der erforderlichen Dauer des Zeitablaufs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. lm Einzelnen kommt es auf Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an. Wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 27. März 1998 – 10 U 56/97 -, Rn. 51, juris).

(1.2.2)

Die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und die Klägerin streiten zumindest seit dem Jahre 2010 um die Verpflichtung der Klägerin, einen Teil ihres Jahresgewinnes an die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abzuführen. Seit dem Beginn der Auseinandersetzungen zwischen der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der Klägerin um die Pflicht der Klägerin zur Abführung eines Teiles ihres Jahresgewinnes waren daher bis zur Beschlussfassung mindestens 6,5 Jahre vergangen.

(1.2.3)

Die Klägerin hat aber nichts dafür vorgetragen, aus welchem Grunde sie auf der Grundlage des Zeitablaufes ein schützenswertes Vertrauen gebildet hat und bilden konnte, dass der andauernde Streit zwischen ihr und der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht zur Grundlage einer Einziehung ihres Gesellschaftsanteiles an der Beklagten werden würde. Voraussetzung ist nämlich, dass der Verpflichtete sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben muss, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat, die er sonst nicht unternommen hätte (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 27. März 1998 – 10 U 56/97 -, Rn. 51, juris). Zu Vermögensdispositionen der Klägerin trägt diese nichts vor. Die Klägerin trägt auch nichts zu einem vertrauensbegründenden Verhalten der Beklagten vor.

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 2 U 79/15 festgestellt hat, war der Abschluss der Teilgewinnabführungsvereinbarung zwischen der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der hiesigen Klägerin Teil eine Konzeptes zur Tragung und Bedienung der Altschulden, die noch aus dem Betrieb der LPG … stammten. Hintergrund war deren Umstrukturierung. Die Teilgewinnabführungsvereinbarung stand in einem engen Zusammenhang mit der am 05.10.1992/23.07.1993 zwischen der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der … Bank geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung. Die Rangrücktrittsvereinbarung diente der Regelung der aus dem Betrieb der LPG herrührenden Altschulden. Die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entstand ursprünglich aufgrund einer von den Mitgliedern der LPG … am 18.06.1991 beschlossenen Umwandlung und wurde am 09.12.1992 in das Handelsregister eingetragen. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 24.01.2002 (Az.: 6 W 627/01) erklärte das Thüringer Oberlandesgericht die formwechselnde Umwandlung der LPG für rechtsunwirksam. Infolgedessen wurde die LPG … als LPG i.L. erneut in das LPG-Register eingetragen. Die „steckengebliebene Sachgründung“ wurde sodann durch notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag vom 26.08.2002 nachgeholt, der zwischen dem Liquidator und der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abgeschlossen wurde. In diesem Rahmen übertrug die LPG i.L. alle Aktiva und Passiva auf die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Mit der … Bank schloss die Klägerin im Anschluss an den Unternehmenskaufvertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am 05.10.1992/23.07.1993 abgeschlossene Rangrücktrittsvereinbarung unter dem 22.01.2004/19.03.2004/15.07.2004 einen Schuldübernahmevertrag ab. In dieser Abrede erneuerten die Beteiligten die ursprünglich getroffene Rangrücktrittsvereinbarung. Nach Nr. 5 des Schuldübernahmevertrages wurde dieser Bestandteil der im Jahre 1992/93 abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung. Am 05.10.1992 unterschrieb der damalige Geschäftsführer der hiesigen Klägerin die „Anlage zur Rangrücktrittserklärung“, mit der sich die hiesige Klägerin verpflichtete, der Verpflichtung zur Gewinnabführung in der näher beschriebenen Weise beizutreten. Die Beklagte hat auch mit Schriftsatz vom 13.09.2018, Seiten 9 – 11 (Blatt 103 – 105 der Akte) die Gründe dargelegt, aus denen die hiesige Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten aufgenommen wurde. Dieser Vortrag ist unstreitig, denn die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Aus all dem ergibt sich, dass die Aufnahme der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten Teil eines einheitlichen Konzeptes zur Tragung und Bedienung der LPG-Altschulden war, so dass der andauernde Streit zwischen der hiesigen Klägerin und der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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– für die Klägerin ersichtlich – auch die Beklagte beeinträchtigen konnte. Gerade die Dauer der Streitigkeiten und die damit verbundene Verschlechterung des Verhältnisses unter den Gesellschaftern sämtlicher auch mittelbar betroffener Gesellschaften steht der Vertrauensbildung entgegen.

(2)

Es steht des Weiteren fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 02.08.2016 ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter eine Tonbandaufnahme begann.

Dieser Tatsachenkomplex wurde durch den Beitrag des Geschäftsführers der Beklagten in der Gesellschafterversammlung zur Grundlage des Einziehungsbeschlusses gemacht (Anlage B1, Ziffer 2., Blatt 29 der Akte iVm Anlage 2, Blatt 40 der Akte). Der Geschäftsführer der Klägerin nutzte sein Handy in der Versammlung, um ohne die Einholung der Einwilligungen seiner Mitgesellschafter eine Tonaufnahme des Gespräches zu fertigen. Dieser Vortrag der Beklagten ist ebenfalls unstreitig und ergibt sich im Einzelnen aus der notariellen Mitschrift der Versammlung (Anlage B2, Ziffer 1., Blatt 115, 116 der Akte).

(3)

Die Beklagte hat hingegen nicht dargelegt, dass die Klägerin in sittenwidriger Weise ihr Vermögen auf andere Gesellschaften verlagert, um ihrer Verpflichtung zur Abführung eines Teiles ihres jährlichen Gewinnes an die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu entgehen.

(3.1)

Dieser Tatsachenkomplex wurde durch den Beitrag des Geschäftsführers der Beklagten in der Gesellschafterversammlung zur Grundlage des Einziehungsbeschlusses gemacht (Anlage B1, Ziffer 2., Blatt 29 der Akte iVm Anlage 2, Blatt 30 – 38 der Akte).

(3.2)

Der Vorwurf, die Klägerin verlagere ihr Vermögen auf mehrere eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften, um damit die Generierung von Gewinnen zu verlagern und ihren Pflichten zur Teilgewinnabführung zu umgehen, war ebenfalls bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren, die in der Berufung auch vor dem Senat geführt wurden.

(3.2.1)

Gegenstand des von der Beklagten in Bezug genommenen Berufungsverfahrens vor dem Senat mit dem Aktenzeichen 2 U 147/15 zwischen der hiesigen Klägerin und der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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war folgendes:

Am 02.01.2014 schloss die dortige Antragsgegnerin und hiesige Klägerin mit der Q-GmbH einen Kaufvertrag ab und veräußerte an diese Teile ihres Anlagevermögens gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 245.651,00 sowie mit weiterem Kaufvertrag vom 01.04.2014 7,41 Zahlungsansprüche zu einem Kaufpreis in Höhe von € 1.047,45. Ferner veräußerte die dortige Antragsgegnerin und hiesige Klägerin mit Kaufvertrag vom 01.04.2014 weitere 1.131,72 Zahlungsansprüche gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 164.099,40 an die Q-GmbH. Zudem schloss die dortige Antragsgegnerin und hiesige Klägerin am 01.04.2014 mit der Q-GmbH einen Pachtvertrag über Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 12,68 ha ab, um diese der letztgenannten Gesellschaft zur Nutzung und Fruchtziehung zu überlassen. Mit der D-GmbH schloss die dortige Antragsgegnerin und hiesige Klägerin am 01.04.2014 ebenfalls einen Pachtvertrag über eine Gesamtfläche von 1.104,80 ha zur Nutzung und Fruchtziehung ab. Gegen diese Vermögensübertragungen wehrte sich die dortige Antragstellerin, die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Landgericht Mühlhausen gab im Verfahren HK O 111/14 ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.12.2014 statt und bestätigte dies mit Urteil vom 05.03.15. lm Berufungsverfahren 2 U 147/15 nahm die dortige Antragsgegnerin und hiesige Klägerin die Berufung nach der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2015 am 29.06.2015 zurück.

(3.2.2)

Gegenstand des weiteren, von der Beklagten ebenfalls in Bezug genommenen Verfahrens vor dem Senat mit dem Aktenzeichen 2 U 89/17 zwischen der hiesigen Klägerin und der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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war u.a. die Feststellung der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages der hiesigen Klägerin mit der D-GmbH vom 26.03.2014 einschließlich Auflassung sowie des Grundstückskaufvertrag der hiesigen Klägerin mit der D- GmbH vom 06.06.2014 einschließlich Auflassung. Das Landgericht hatte mit vom 19.01.2017 u.a. festgestellt, dass der Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014 (UR-Nr. .., Notar … mit Amtssitz in ….) sowie die Auflassung vom 26.03.2014 zum Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014 (UR-Nr. …, Notar … mit Amtssitz in …) und der Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014 (UR-Nr. …, Notar … mit Amtssitz in …) sowie die Auflassung vom 06.06.2014 zum Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014 (UR-Nr…, Notar … mit Amtssitz in …) nichtig sind. Der Senat hat die Berufung der hiesigen Klägerin mit Urteil vom 06.12.2017 zurückgewiesen, wobei er davon ausgegangen ist, dass die mit den streitgegenständlichen Kaufverträgen vollzogenen Vermögenstransaktionen ausschließlich dazu dienten, die Gewinne auf nicht zur Teilgewinnabführung verpflichtete Gesellschaften zu verlagern, ohne dass die überwiegende Mehrzahl der Gesellschafter der hiesigen Klägerin hierdurch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, und dieses Verhalten Sittenwidrig sei.

(3.3)

Die Entscheidung des Senates in der Sache 2 U 89/17 wurde aber durch Urteil des BGH vom 16.07.2019 (Az. II ZR 426/17) aufgehoben, was der hiesigen Beklagten ebenso wie der hiesigen Klägerin bekannt ist, da der Geschäftsführer der hiesigen Beklagten zugleich Geschäftsführer der am dortigen Verfahren beteiligten … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt: „Ein Rechtsgeschäft ist Sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass vertragliche Pflichten verletzt werden. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben kann. Bei einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten muss das Rechtsgeschäft außerdem objektiv nachteilig für den Dritten sein und die Beteiligten müssen subjektiv Sittenwidrig handeln. Die Sittenwidrigkeit kann darin begründet sein, dass die Beteiligten mit einem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Ansprüche Dritter zu vereiteln. Nach diesen Grundsätzen kann auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Sittenwidrigkeit der Kaufverträge und Auflassungen nicht angenommen werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen schon einen Verstoß gegen die der Beklagten gegen die ihr aus dem Teilgewinnabführungsvertrag obliegenden Leistungstreuepflicht nicht hinreichend klar erkennen. Dabei mag dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch darin gefolgt werden, dass die Veräußerung der Grundstücke der Beklagten die Grundlage für die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs entzogen hat. Zu einer Verletzung von Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung führt dieses Verhalten jedoch nur dann, wenn die Gegenleistungen, die nach dem für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vortrag der Beklagten angemessen waren, nicht ihrerseits für die Erwirtschaftung von Gewinnen eingesetzt werden sollten oder solche für die Zukunft erwarten ließen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass Gewinne zukünftig nur noch von den Käufergesellschaften erwirtschaftet werden, gründet nicht auf konkrete Tatsachenfeststellungen. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Kaufverträgen ergibt sich klar, dass die Kaufpreise zu einem wesentlichen Anteil durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Klägerin erbracht wurden. Dies besagt für sich genommen aber noch nichts zu der Frage, welche Auswirkungen die Grundstücksveräußerungen auf die Ertragssituation der Beklagten hatten bzw. haben werden. Hiervon ausgehend lassen sich auch die objektiven Nachteile, die die Klägerin durch den Verkauf der Grundstücke erlitten hat und zukünftig erleiden wird, nicht – auch nur näherungsweise – beziffern und nachvollziehen. Überdies begründet die Verletzung von Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung nicht ohne Weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle selbst den engen Zusammenhang zwischen der Gewinnabführungsverpflichtung einerseits und der Bewältigung der Altschuldenproblematik andererseits hervorgehoben. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ungeachtet der Teilgewinnabführung der Beklagten die abgeführten Beträge nicht zur Tilgung der Altschulden eingesetzt habe, hängt die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht nur von den formalen Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung über die Pflicht der Klägerin zur Tilgung der Altschulden ab, sondern auch von der Frage, welchen Anteil der Altschulden die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die von ihr übernommenen Wirtschaftsgüter zu tragen hat und welcher Anteil angesichts der bisherigen Gewinnabführungen bereits getragen wurde (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – ll ZR 426/17 -, Rn. 24 – 29, juris).

Diesen Anforderungen genügt der Tatsachenvortrag der Beklagten zur behaupteten Sittenwidrigkeit von Vermögensverlagerungen der Klägerin nicht.

(4)

Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Beklagte aufgefordert, zu Gesellschafterversammlungen einzuladen, ohne selbst an den entsprechenden Versammlungen teilzunehmen, trägt bereits nicht die Bewertung als Verletzung von gesellschafterlichen Pflichten.

(4.1)

Dieser Tatsachenkomplex wurde durch den Beitrag des Geschäftsführers der Beklagten in der Gesellschafterversammlung zur Grundlage des Einziehungsbeschlusses gemacht (Anlage B1, Ziffer 2., Blatt 29 der Akte iVm Anlage 2, Blatt 39 der Akte).

(4.2)

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, zu einer Gesellschafterversammlung am 27.06.2018 einzuladen, zu der die Klägerin selbst aber nicht erschien (Beklagtenvortrag Blatt 24,108 der Akte). Der weitere Vortrag, dies sei „fortwährend“ so geschehen, ist aber ohne Substanz. Es ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten daher nur, dass die Klägerin zur Versammlung am 27.06.2018 nicht erschien, so dass die Folgeversammlung einberufen werden musste. Es ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten weder, dass dies von der Klägerin ohne Grund geschah, noch, dass die Teilnahme der Klägerin an der Versammlung im Interesse der Beklagten von gehobener Bedeutung war.

(5)

Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 02.08.2016 wahrheitswidrig behauptete, die Bilanz für das Jahr 2014 nicht erhalten zu haben.

(5.1)

Dieser Tatsachenkomplex wurde durch den Beitrag des Geschäftsführers der Beklagten in der Gesellschafterversammlung zur Grundlage des Einziehungsbeschlusses gemacht (Anlage B1, Ziffer 2., Blatt 29 der Akte iVm Anlage 2, Blatt 40 der Akte).

(5.2)

Die Klägerin hat nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten behauptet, die angeforderte Bilanz 2014 nicht erhalten zu haben. Dies ergibt sich auch aus dem notariellen Protokoll der Versammlung (Anlage B2, Ziffer 1., Blatt 115, 116 der Akte). Tatsächlich war dem Geschäftsführer der Klägerin am Vortage der Kontennachweis übersendet worden (Blatt 125, 126 der Akte).

Der Begriff „Bilanz“ wird regelmäßig als Bezeichnung für den Jahresabschluss verwendet, und aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nichts dafür, dass der Begriff hier in einem engeren Sinne gebraucht wurde. Der Jahresabschluss 2014 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin aber tatsächlich nicht vollständig übersandt, denn es fehlten die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang und der Lagebericht, §§ 242 Abs. 1 – 3 HGB, 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Es gibt daher keinen konkreten Anlass für die Mitgesellschafter, anzunehmen, der Geschäftsführer der Klägerin habe insoweit die Unwahrheit gesagt.

cc)

Die festgestellten Pflichtverletzungen der Klägerin – die objektive Verletzung der Pflicht zur jährlichen Abführung eines Teiles ihres Gewinnes an die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und die Tonbandaufnahme am 02.08.2016 ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter – erreichen weder einzeln noch zusammen das Gewicht eines wichtigen Grundes für die Einziehung ihres Gesellschaftsanteiles an der Beklagten. Es ist den Mitgesellschaftern der Beklagten nicht unzumutbar, die Gesellschaft mit der Klägerin fortzusetzen.

(1)

Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist gesetzlich nicht geregelt, in Übernahme des in § 314 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgedankens gleichwohl aber möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der dazu führt, dass dessen Verbleib für die Gesellschaft unzumutbar ist. Für die Begründetheit einer analog § 140 HGB zu erhebenden Ausschließungsklage kommt es ausschließlich auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ an (Münchener Kommentar GmbHG, 2010, Strohn, § 34 GmbHG, Rn. 103, 157). Ein solcher liegt u.a. vor bei nachhaltigen groben Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist oder auch bei einer Vielzahl kleinerer Pflichtverletzungen, die in ihrer Gesamtheit eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen (Baumbach/Hueck – Kersting, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 10). Ein Verschulden des auszuschließenden GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters
ist nicht erforderlich, dessen Vorliegen oder Fehlen im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen (Baumbach/Hueck – Kersting, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 3). Immer erforderlich ist eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11-, Rn. 15, juris).

(2)

Die Abwägung führt für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass nicht festzustellen ist, dass die Fortsetzung der Gesellschaft mit der Klägerin den übrigen Gesellschaftern unzumutbar geworden ist. Zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Herr H, und den Mitgesellschaftern sowie diesem als Geschäftsführer der  … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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besteht, wie sich an den zahlreichen gerichtlichen Streitverfahren zeigt, ein tiefgreifendes Zerwürfnis. Dieses Zerwürfnis beruht, wie den bekannten Streitverfahren ebenfalls zu entnehmen ist, auf der jahrelangen Weigerung der hiesigen Klägerin, die von der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geltend gemachten Zahlungen auf die Teilgewinnabführungsvereinbarung zu leisten. Da die Klägerin – wie nunmehr rechtskräftig feststeht – aber zur Abführung eines Teiles ihres jeweiligen Jahresüberschusses von 20 % verpflichtet ist, hat die Klägerin in zurechenbarer Weise eine Ursache für das Zerwürfnis gesetzt.

Die Klägerin wurde, wie die Beklagte dargelegt hat, nur deswegen Gesellschafterin der Beklagten, weil dies Teil des Gesamtkonzeptes zur Tragung und Bedienung der von der … GmbH & Go. KG übernommenen LPG-Altschulden war. Indem die Klägerin ihre Verpflichtung zur Abführung eines Teiles ihres Jahresüberschusses bestreitet, stellt sie sich auch aus Sicht der Mitgesellschafter erkennbar außerhalb dieses Konzeptes und gefährdet dessen Ausführung, obwohl ihr die Möglichkeit zur Erwirtschaftung eines Gewinnes gerade in Ausführung des Konzeptes durch die Übertragung von Vermögensgegenständen seitens der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegeben wurde.

Die Beklagte und die weiteren Gesellschafter der Beklagten, Herr Y und die J- GmbH, können durch den Streit zwischen der Klägerin und der K-GmbH insofern negativ betroffen sein, als sie selbst wirtschaftliche Nachteile zu befürchten haben, was insofern der Fall sein kann, als die Beklagte und die K-GmbH als Folge der Zahlungsverweigerungen und -verzögerungen der Klägerin auf der Grundlage ihrer eigenen Teilgewinnabführungsverpflichtungen höhere Beträge abführen müssen, als dies bei pflichtgemäßer Zahlung durch die Klägerin der Fall wäre.

Unmittelbar betreffen die nachteiligen Folgen des Verhaltens der Klägerin aber nur die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und nicht die Beklagte. Der Anspruch auf Zahlung eines Teiles des jährlichen Gewinnes der Klägerin steht unmittelbar nur der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu und diese muss mit einem gehörigen Aufwand ihre Zahlungsansprüche in den Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin durchsetzen. Nachdem die Beklagte ihre Stellung als Verpächterin der betroffenen Grundstücke bereits aufgegeben und die Klägerin eigenständig Pachtverträge mit den Grundstückseigentümern geschlossen hatte, war die Beklagte auch durch eine etwaige Verlagerung von Vermögen der Klägerin durch Immobiliengeschäfte nicht mehr unmittelbar betroffen. Die Beklagte hat nichts dazu ausgeführt, in welchem Umfang sie ein wirtschaftlicher Nachteil angesichts der Höhe der bestehenden Altschulden und deren bisherigen Tilgung oder Nichttilgung tatsächlich trifft oder treffen kann. Da aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung ein prozentualer Anteil des Jahresüberschusses ohne Rücksicht auf die Zahlungen anderer Gesellschaften geschuldet wird und die Klägerin zur Abführung verpflichtet war und ist, liegt es auch nicht auf der Hand, dass die Beklagte als Folge der Zahlungsverweigerung durch die Klägerin wirtschaftlich erhöht belastet wird.

Wie die umfangreichen Ausführungen des Senat in der Sache 2 U 79/15 sowie die darauf aufbauenden Ausführungen des BGH in der Revisionsentscheidung zeigen, lag es auch nicht offen zu Tage, dass die rechtlichen Einwände der Klägerin gegen den Bestand und die Wirksamkeit der Teilgewinnabführung unbegründet sind. Zudem war eine Beweisaufnahme erforderlich, um das Verständnis der Vereinbarung einer Abführung von „bis zu“ 20 % des Jahresüberschusses zu ergründen. Es ist daher nicht festzustellen, dass die Klägerin ihre Einwände lediglich vorschob, um sich ihrer vertraglichen Verpflichtung zu entziehen.

Da die Teilgewinnabführungsvereinbarung fortgilt und die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die Klägerin laufend auf Abführung eines Teiles ihres Jahresgewinnes in Anspruch nimmt, besteht auch weiterhin die von der Beklagten vorgetragene Grundlage ihrer Beteiligung an der Beklagten. Dass die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten deren Aktivitäten gesellschaftswidrig derart stört, dass aus diesem Grunde eine Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar wäre, ist nicht festzustellen. Zwar nutzte der Geschäftsführer der Klägerin sein Handy in der Gesellschafterversammlung, um ohne die Einholung der Einwilligungen seiner Mitgesellschafter eine Tonaufnahme des Gespräches zu fertigen, und tatsächlich ist die Aufnahme des Gespräches in der Gesellschafterversammlung ohne die Einwilligung der übrigen Anwesenden gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 SIGB strafbar, da es sich um das Gespräch eines begrenzten Teilnehmerkreises handelt (Fischer, StGB, 57. A., § 201 StGB, Rn. 3, 4). Es handelt sich aber um einen einmaligen Vorgang, den der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich der notariellen Feststellungen nicht zu verheimlichen versuchte und auf Aufforderung abbrach. Der gesamte Sachverhalt und das Gewicht der Beeinträchtigung der, übrigen Gesellschafter durch dieses Verhalten waren den anwesenden Mitgesellschaftern sofort und ohne weiteres ersichtlich. Dass die Mitgesellschafter dieses Verhalten erst 10 Monate später zum Anlass der Einziehung nahmen, zeigt schon, dass sie selbst die Fortsetzung der Gesellschaft wegen dieses Verhaltens nicht als unzumutbar angesehen haben.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Schlagworte: AktG § 241, AktG § 243, AktG § 246, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Anfechtungsfrist, Ausschließungsklage, Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschluss von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Ausschlussklauseln in Satzung, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beschlussfeststellungskompetenz, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, Einstufiges Ausschlussverfahren, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehung scheitert, Einziehung trotz Unterkapitalisierung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Einziehung von Geschäftsanteilen/ Aufstockung, Einziehungsbeschluss, Einziehungserklärung, Einziehungswirkung sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses, Erweiterung der wichtigen Gründe, Förmliche Beschlussfeststellung, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Gesellschafterversammlung, Gesellschafterzerwürfnis, GmbHG § 30, GmbHG § 30 Abs. 1, GmbHG § 34, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Kapitalerhaltung und Einziehung nach § 34 GmbHG, Kein wichtiger Grund, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Keine Übereinstimmung von wichtiger Grund für Abberufung und für Beendigung des Anstellungsvertrags, Kündigungsbedingte Einziehung der Geschäftsanteils, Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. d. § 34 Abs. 3, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Gründen, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Rechtsfolgen des Ausschlusses, Satzungsgrundlage Ausschluss, Satzungsgrundlage der Einziehung, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Verbleibende Gesellschafter die Einziehungsbeschluss gefasst haben haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Verstoß gegen Gesetz oder Satzung nach § 243 Abs. 1 AktG analog, Verwertung durch Einziehung, Völliger Ausschluss der Abfindung, Voraussetzung des § 34 GmbHG müssen erfüllt sein, Voraussetzungen der Zwangseinziehung, Vortrag der Anfechtungsgründe im Kern, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtige Gründe für Einziehung, Wichtiger Grund, wichtiger Grund in der Rechtsprechung, wichtiger Grund liegt tatsächlich vor, Wirkung der Einziehung, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt die Einziehung der Geschäftsanteile nur des einen Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zwangseinziehung des Geschäftsanteils, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, zweigliedrige Gesellschaft, Zweistufiges Ausschlussverfahren