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Thüringer OLG, Beschluss vom 05.07.2013 – 9 W 287/13

UmwG §§ 20, 122

Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters erfolgt der Vermögensübergang kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übertragenden Kapitalgesellschaft, §§ 122 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Grundbuch ist nur noch zu berichtigen. Ob der Erwerbsvorgang grunderwerbssteuerpflichtig ist, ist hierfür ohne Belang.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Eintragung Handelsregister, Kapitalgesellschaft, Vermögensübertragung, Verschmelzung