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Thüringer OLG, Beschluss vom 09.04.2013 – 9 W 140/13

GG Art. 9; BGB §§ 56 ff.; VereinsG

1. Es ist einhellige Auffassung, dass der den Eintragungsantrag bearbeitende Rechtspfleger nicht nur zu prüfen hat, ob die Vorschriften der §§ 56 bis 59 BGB eingehalten wurden, sondern der Antrag auch bei sonstigen Gesetzesverletzungen, falls sie für den Rechtspfleger ersichtlich sind, zurückzuweisen ist (Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 60 Rn. 1). Das Amtsgericht ist daher auch für die Prüfung, ob die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründe einer Registereintragung entgegenstehen, zuständig. Das entspricht – jedenfalls nach der Aufhebung der §§ 61 bis 63 BGB, die bis zum Jahre 1998 die zwingende Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsbehörden am Registereintragungsverfahren vorsahen – der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 213 und Rn. 240 m. w. N.; Staudinger-Habermann (2005), § 60 BGB, Rn. 3).

2. Das „Verbotsprivileg“ des Thüringer Innenministers steht dem nicht entgegen. Vorliegend geht es nämlich nicht um ein Verbot des Antragstellers nach §§ 3 ff. VereinsG, sondern um die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Vereinsregister. Die Nichteintragung des Vereins und die damit verbundene Nichtrechtsfähigkeit des Vereins lässt dessen Existenz und Betätigungsmöglichkeit im Übrigen vielmehr unberührt.

3. Dem Registergericht kommt zwar eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich etwaiger Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit der Registereintragung zu. Dennoch hat das Amtsgericht bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzung in erster Linie von Amts wegen zu prüfen, ob die in §§ 56 ff. BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann nicht Aufgabe des Registergerichts sein, die Aufgaben wahrzunehmen, die in erster Linie den für das öffentlich-rechtliche Vereinsrecht zuständigen Verwaltungsbehörden obliegen. Das Registergericht ist daher, falls die Versagung der Registereintragung aus den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründen im Raume steht, auf eine Zuarbeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsbehörden, insbesondere auf eine Darstellung konkreten Tatsachenmaterials, angewiesen, auf welches die Zurückweisung des Eintragungsantrags gestützt werden kann.

Schlagworte: Eintragung Handelsregister, Prüfungspflicht, Überprüfungskompetenz des Registergerichts, Verein