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Thüringer OLG, Beschluss vom 14.10.2013 – 6 W 375/12, 6 W 386/12

HGB § 18

1. Die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ [hier: „K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)“] verstößt gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

2. Zur Irreführung geeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z. B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen. Als Maßstab in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB dient – objektiviert – die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen. Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2010 – 6 W 30/10, juris Rn. 11; vom 29.08.2011 – 6 W 162/11, juris Rn. 11).

3. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verbindet nach Auffassung des Senats mit dem Begriff „Gruppe“ eine Vereinigung bzw. einen Zusammenschluss mehrerer (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.09.2011 – 2 W 231/10, juris Rn. 17; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 18 Rn. 31). Er erwartet kein Einzelunternehmen (Ensthaler/Steitz, GK-HGB, 7. Auflage 2007, § 18 Rn. 26; vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, a. a. O., § 18 Rn. 31), sondern den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen (Mitglieder) zur Wahrung gemeinsamer Interessen (Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Auflage 2008, § 18 Rn. 77). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ in der Firma der Antragstellerin unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen.

4. Nicht ausreichend ist, dass die Gesellschafter als solche eine „Gruppe“ bilden. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Gruppe“ auch im Sinne einer Mehrzahl von natürlichen Personen verstanden werden könne, die gemeinsam etwas tun (Burgard in Großkomm. HGB, 5. Auflage 2009, § 18 Rn. 76). Nach Auffassung des Senats erwartet der Durchschnittsverbraucher bei einer „Gruppe“ jedenfalls kein Unternehmen, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist.

Schlagworte: Firma, Handelsregister