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Thüringer OLG, Beschluss vom 20.03.2015 – 2 W 353/14

SpruchG; BörsG

1. Von § 11 SpruchG werden Zwischenentscheidungen nicht erfasst (vgl. Preuß, NZG 2009, 961, 965; BGH, Beschluss vom 25.6.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 7, 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.9.1994, 20 W 13/04, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 10.10.2005, 20 W 119/05, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 20, 21). Gegen die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung durch ein Spruchverfahren ist jedoch eine Beschwerde gemäß §§ 17 SpruchG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 24; sowie vor dem Inkrafttreten des FamFG bereits: BGH, Beschluss vom 25.6.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 10.10.2005, 20 B 119/05, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 12.10.2005, 3Z BR 238/04, zitiert nach juris, Rn. 18; KG, Beschluss vom 31.10.2007, 2 W 14/06, zitiert nach juris, Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 28.7.2004, 3Z BR 87/2004, zitiert nach juris, Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 1.12.2004, 3Z BR 106/04, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 30.12.2004, 19 W 3/04, zitiert nach juris, Rn. 29).

2. Der Senat schließt sich der Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (II ZB 26/12, „Frosta“) an. Danach haben die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung, so dass auch kein Spruchverfahren in entsprechender Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes zur Ermittlung einer Barabfindung durchzuführen ist.

3. Eine einfachgesetzliche Grundlage für die Bestimmung einer angemessenen Abfindung in entsprechender Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes ist nicht gegeben. Insoweit tritt der Senat den Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 8.10.2013 ( II ZB 26/12, zitiert nach juris, Rn. 5ff.) bei. Ein Bedürfnis für die Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Unterbreitung eines Barabfindungsangebotes besteht nicht, weil der Schutz der Anleger durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG öffentlich-rechtlich geregelt ist. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG kann die Geschäftsführung der Börse die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen, wobei der Widerruf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen darf und nähere Bestimmungen über den Widerruf in der Börsenordnung zu treffen sind. Die Börsenordnungen sind insoweit nicht einheitlich. Teilweise ist ihnen gemeinsam, dass sie für die inhaltliche Definition des ausreichenden Schutzes im Sinne des § 39 Abs. 2 BörsenG auf die nach dem Widerruf verbleibende Möglichkeit des Handels an anderen hinreichend organisierten Märkten bzw. im Freiverkehr der betreffenden Börse oder die verbleibende Zeit zur Deinvestition abstellen ( § 46 Abs. 1 – 3 BörsenO für die Frankfurter Wertpapierbörse; § 51 Abs. 1 – 3 BörsenO Börse München; § 22 Abs. 1 – 3 BörsenO Baden-Württembergische Wertpapierbörse). Teilweise wird auf die verbleibende Handelsmöglichkeit bzw. die Unterbreitung eines Kaufangebotes abgestellt (§ 43 Abs. 1, 2 BörsenO Niedersächsische Börse zu Hannover, § 56 Abs. 2 – 4 BörsenO Börse Düsseldorf; § 51 Abs. 1, 2 BörsenO Börse Berlin).

4. Aber auch, soweit die Börsenordnungen nicht auf ein Kaufangebot abstellen, sondern auf die den Anlegern verbleibende Zeit zur Deinvestition, bieten sie einen ausreichenden Schutz, weil es sich nicht feststellen lässt, dass schon die Ankündigung des Börsenrückzugs regelmäßig zu einem Kursverlust führt (BGH, aaO, Rn. 14). Hierzu hatte schon das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11.7.2012 auf der Grundlage der von ihm eingeholten Stellungnahmen sachkundiger Dritter festgestellt, dass sich für die dort in Rede stehenden Zeiträume ab dem Jahre 2004 und die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung kein regelhaft zu verzeichnender Kursverfall nach Ankündigung der Widerrufsabsicht tragfähig belegen lasse (aaO, Rn. 68).

5. Auch für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist ein solcher Kursverfall im Anschluss an die Ankündigung des Börsenrückzugs nicht festzustellen. Da die Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt wurden, ist auf § 46 der BörsenO für die Frankfurter Wertpapierbörse abzustellen. Diese Regelung ist geeignet, einen ausreichenden Schutz der Anleger zu gewährleisten, indem sie für den Fall eines Widerrufes ohne Kaufangebot einen Zeitraum von 6 Monaten für die Deinvestition gewährleistet (§ 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3; vgl. a. BGH, B. v. 8.10.2013, II ZB 26/12, zitiert nach juris, Rn. 14).

6. Sollten die Anleger in der Verwaltungspraxis nicht ausreichend geschützt werden, ist einer unzutreffenden Anwendung von § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG mit verwaltungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (BGH, aaO, Rn. 15). Zwar sind die Voraussetzungen und der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Widerruf der Börsenzulassung auf Antrag des Emittenten bislang nicht höchstrichterlich geklärt und liegen Entscheidungen des VG Frankfurt vor, die sich inhaltlich widersprechen (einerseits Beschluss vom 02.11.2001, 9 G 3103/01 (V) und Urteil vom 17.06.2002, 9 E 2285/01 (V); andererseits Beschluss vom 25.03.2013, 2 L 1073/13.F), aber der 8. Revisionssenat des BVerwG hat in einer Stellungnahme an das BVerfG bereits darauf hingewiesen, dass § 39 Abs. 2 BörsenG ausreichende Ansatzpunkte für einen angemessenen, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung durchsetzbaren Schutz der betroffenen Aktionäre biete (BVerfG, Urteil vom 11.07.2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, zitiert nach juris, Rn. 35; vgl. so auch Schwark u.a.- Heidelbach, BörsenG, 4. A., § 39 BörsenG, Rn. 12; § 32 BörsenG, Rn. 76ff.).

7. Unabhängig davon kann ein ausreichender Schutz der Anleger auf der Grundlage des Börsengesetzes auch dadurch gewährleistet werden, dass die Handhabung des Widerrufes durch die Geschäftsführungen der Börsen mit aufsichtsrechtlichen Mitteln gesteuert wird (BGH, aaO, Rn. 16). Denn die Börsenaufsicht hat die Börsenordnungen zu genehmigen und kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist, die der Börse auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 BörsenG obliegt, § 16 Abs. 2 BörsenG. Sie hat auch die Aufsicht über die Börsengeschäftsführung, § 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BörsenG, kann hierzu an den Beratungen der Börsenorgane teilnehmen, § 3 Abs. 2 Satz 1 BörsenG und Anordnungen erlassen sowie diese mittels Eingriffen und Sanktionen durchsetzen, § 3 Abs. 5, Abs. 10, § 4 Abs. 5 BörsenG.

8. Die rechtlichen Grundsätze, die der BGH mit seiner Entscheidung vom 8.10.2013 zum Donwgrading entwickelt hat, finden auch auf den vorliegenden Sachverhalt des Delisting Anwendung, da sie gerade nicht nur auf den Fall des Downgradings bezogen sind.

9. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des auf Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG zu stützenden Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält.

10. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, B. v. 15.1.2009, 2 BvR 2004/07, zitiert nach juris, Rn. 84, 85).

11. Gerichtliche Entscheidungen wirken als Akt wertender Erkenntnis schon ihrer Natur nach regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich zulässig. Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderung von Gesetzen können nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen werden; denn Gerichte sind in der Regel nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist. Jedoch ergeben sich Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit, welche für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Vertrauen bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten sowie der Belange der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein. Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, daß die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert. Einer Partei ist nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, Urteil vom 18.1.1996, IX ZR 69/95, zitiert nach juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 29.02.1996, IX ZR 153/95, zitiert nach juris, Rn. 25 – 27).

12. Zwar wirken fachgerichtliche Entscheidungen, obwohl sie nur Einzelfälle beurteilen und inter partes binden, darüber hinaus, wenn sie zur Klärung zweifelhafter und umstrittener Rechtslagen beitragen und damit als Präjudiz für künftige Fälle bedeutsam sind. Gerade für die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Funktion Eingang in die Verfahrensordnungen gefunden. Vor allem aus den Revisionsvorschriften lässt sich die Aufgabe der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entnehmen. Weil die unteren Instanzen an die höchstrichterliche Rechtsprechung außerhalb der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im konkreten Verfahren jedoch nicht gebunden sind, ist die Eignung judikativer Akte als Anknüpfungspunkt schutzwürdigen Vertrauens im Vergleich zu Normen, die generelle Verbindlichkeit beanspruchen, eingeschränkt. Die Rechtspflege ist aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell uneinheitlich. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten. Entsprechend ist auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in ungeklärten Rechtslagen weniger geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage zu erzeugen, als eine klarstellende gesetzliche Regelung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Der Geltungsgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und Kompetenz des Gerichts. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen (BVerfG, B. v. 21.7.2010, 1 BvL 11/06 – 13/06; 1 BvR 2530/05, zitiert nach juris, Rn. 79).

13. Auch bei Einleitung des Verfahrens vor der Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 ist ein Spruchverfahren zur Bestimmung einer angemessenen Abfindung nach einem regulären Delisting unstatthaft. Einer Zurückweisung des Antrags als unzulässig stehen weder Gründe des Vertrauensschutzes noch der Rechtssicherheit entgegen (vergleiche BGH, 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, NZG 2013, 1342).

Schlagworte: Delisting, Rechtsprechungsänderung, Spruchverfahren, Vertrauensschutz