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Thüringer OLG, Urteil vom 09.10.2013 – 2 U 678/12

GmbHG §§ 2, 15, 16, 40, 54; BGB §§ 133, 157

1. Auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist eine Liste zum Handelsregister einzureichen, die die Personen der Gesellschafter und den Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung ausweist. Der einzelne Gesellschafter hat u.a. deswegen ein schützenswertes Interesse an seiner korrekten Aufnahme in diese Liste, weil gemäß § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteiles gilt, der als solcher in der Liste eingetragen ist, und der Inhalt der Liste auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz Bedeutung für einen etwaigen gutgläubigen Erwerb des Gesellschaftsanteils hat. Der Gesellschafter, der trotz Mitteilung und Nachweis nicht oder nicht richtig in der Liste geführt wird, hat deswegen einen einklagbaren Anspruch auf seine korrekte Aufnahme (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 20. A., § 40 GmbHG, Rn. 84).

2. Dass nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste zum Handelsregister einzureichen, ändert nichts daran, dass für die Klage des Gesellschafters auf korrekte Aufnahme in die Liste die Gesellschaft die richtige Passivpartei ist, weil ein Rechtsverhältnis des Gesellschafters zu ihr in Frage steht (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, a. a. O., § 40 GmbHG, Rn. 84; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 29.07.2010, 23 U 1997/10, zitiert nach juris, Rn. 5, m. w. N.; Roth-Altmeppen, GmbHG, 7. A., § 40 GmbHG, Rn. 12; Lutter-Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. A., § 40 GmbHG, Rn. 18; a. A. Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2013, 7 W 72/12, zitiert nach juris, Rn. 12).

3. Da eine GmbH erst durch ihre Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
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Handelsregister
existent wird, kann zuvor ein GmbH-Gesellschaftsanteil nicht durch dingliche Einigung übertragen werden; die Anteilsübertragung ist von Anfang an unwirksam (BGH, Urteil vom 13.12.2004, II ZR 409/02, zitiert nach juris, Rn. 10; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, a. a. O., § 15 GmbH-Gesetz, Rn. 29).

4. Im Falle einer mit einem Rechtsmangel behafteten Übertragung eines GmbH-Anteiles sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar.

5. Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils kann in zulässiger Weise unter eine aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB; hier die vollständige Kaufpreiszahlung) gestellt werden (Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, a. a. O., § 15 GmbHG, Rn. 24).

6. Auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften gilt, dass ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dem hiervon etwa abweichenden Wortlaut vorgeht (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. A, § 133 BGB, Rn. 8; 19; vergleiche auch BGH, Urteil vom 23.02.1987, II ZR 183/86, Rn. 26). Dieser übereinstimmende Willen muss jedoch – was bei formbedürftigen Rechtsgeschäften Wirksamkeitsvoraussetzung ist – zumindest einen auch nur unvollkommenen Ausdruck in der Urkunde finden (BGH, Urteil vom 23.02.2007, II ZR 183/86, zitiert nach juris, Rn. 26). Zwar hat der BGH anhand von Grundstücksgeschäften entschieden, dass dieses Erfordernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt, sondern es hier ausreicht, wenn das – von den Parteien in anderem Sinne verstandene – objektiv Erklärte (nämlich die versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes im Vertrag) dem Formerfordernis genügt, weil das wirklich Gewollte, nur falsch bezeichnete, beurkundet ist (BGH, Urteil vom 18.01.2008, V ZR 174/06, zitiert nach juris, Rn. 12, 13). Mit dem Fall der übereinstimmend falschen Bezeichnung eines gegenständlich konkreten Objektes ist der hiesige Konstellation aber nicht vergleichbar.

7. Anteile an einer Vorgesellschaft werden nicht analog § 15 Abs. 3 GmbHG abgetreten. Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2004 (II ZR 409/02, zitiert nach juris, Rn. 8) entschieden, dass vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister eine Veränderung des Gesellschafterkreises nur durch eine Änderung des Gesellschaftervertrages möglich ist. Dies entsprach auch der vorherrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Lutter/Hommelhoff-Bayer, a. a. O., § 11 GmbHG, Rn. 11; § 15 GmbhG, Rn. 6; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, a. a. O., .§ 11 GmbHG, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

8. Dem Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag kann jedoch unter Umständen der Wille entnommen werden, den Gesellschaftsvertrag der Vorgesellschaft dahingehend zu ändern, dass der Erwerber der Vorgesellschaft Beitritt. Der BGH hat bereits in seinen Entscheidungen vom 16.02.1959 (II ZR 170/57, zitiert nach juris, Rn. 11) und vom 27.01.1997 (II ZR 123/94, zitiert nach juris, Rn. 8) in entsprechend formulierten vertraglichen Einigungen den Beitritt zur Vor-GmbH gesehen. Hierfür spricht auch im vorliegenden Falle, dass die vertragliche Einigung ausschließlich auf einen gegenwärtigen Gesellschaftsanteil abstellt, womit mangels Existenz des GmbH-Gesellschaftsanteiles rechtlich sinnvoll nur der Anteil an der Vorgesellschaft gemeint gewesen sein konnte.

9. Ein solchermaßen vereinbarter Beitritt zur Vorgesellschaft ist formbedürftig, § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz.

10. § 54 Abs. 3 GmbH-Gesetz ist auf die Vorgesellschaft nicht anzuwenden (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Beschluss vom 28.03.1995, 2 Wx 13/95, zitiert nach juris; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, aaO, § 2 GmbHG, Rn. 13; Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, § 2 GmbHG, Rn. 33; Münchener Kommentar zum GmbHG, 2010, § 11 GmbHG, Rn 33), sodass der geänderte Gesellschaftsvertrag nicht zur Anmeldung der Gesellschaft eingereicht werden braucht.

11. Davon ist zu unterscheiden, dass analog § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine Pflicht zur Einreichung des geänderten Gesellschaftsvertrages besteht (KG, Beschluss vom 24.09.1986, 1 W 4534/95, zitiert nach juris).

12. Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister setzten sich Organisation und Mitgliedschaft in der GmbH fort.

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