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Thüringer OLG, Urteil vom 30.07.2014 – 2 U 920/13

AktG §§ 124, 241

1. Die Nichtigkeitsgründe sind in § 241 AktG abschließend aufgezählt. Im Hinblick auf die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
führt nur ein Verstoß gegen die in § 241 Nr. 1 AktG aufgezählten Bestimmungen zur Nichtigkeit. Die von der Klägerin bezüglich der Einberufung gerügten Mängel werden hiervon nicht erfasst, so dass diese wegen der enumerativen Aufzählung in § 241 Nr. 1 AktG allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen (BGH 25.11.2002, BGHZ 153, 32 [37]; Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 241AktG Rdnr. 26; Ehmann, in: Grigoleit, AktG, 2013, § 241 Rdnr. 10; Englisch, in: Hölters, AktG, 2011, § 241 Rdnr. 18; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 241 Rdnr. 9; ders., MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 241 Rdnr. 36; K. Schmidt, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1996, § 241 Rdnr. 42; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 241 Rdnr. 5; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 241 Rdnr. 144).

2. Eine Nichtigkeit aus den in § 241 Nr. 3 AktG genannten Gründen kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss inhaltlich gegen Vorschriften verstößt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft dienen. Dies ist bei einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht der Fall, da dessen Wahrung nicht dem Schutz der Gläubiger, sondern den Interessen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschafter
dient.

3. Anders sieht dies im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 71 AktG aus, weil diese Vorschrift verbreitet dem institutionellen Gläubigerschutz zugeordnet wird (für eine Einbeziehung von Verstößen gegen § 71 AktG in die Nichtigkeitsklage z.B. Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 241AktG Rdnr. 32; Ehmann, in: Grigoleit, AktG, 2013, § 241Rdnr. 16; Göz, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl. 2014, § 241 Rdnr. 16; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 241 Rdnr. 17; Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 241 Rdnr. 21; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 241 Rdnr. 211). Da auch § 71 AktG zumindest überwiegend dem Zweck der Kapitalerhaltung dient (statt aller Grigoleit/Rachlitz, in: Grigoleit, AktG, 2013, § 71 Rdnr. 6; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 71 Rdnr. 1; Lutter/Drygala, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 71 Rdnr. 16; Merkt, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 2007, § 71 Rdnr. 4 sowie Rdnr. 271 [Verstoß gegen § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG]; Solveen, in: Hölters, AktG, 2011, § 71 Rdnr. 1) und diese ein zentrales Element des Gläubigerschutzes in der Aktiengesellschaft ist, bestehen gegen diese Auffassung, der sich der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 26.09.2013 (2 W 272/13) angeschlossen hat, keine Bedenken.

4. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG begrenzt den Kreis der Erwerbsberechtigten auf Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen. Hieraus folgt, dass nur Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, nicht aber Organmitglieder oder Personen, die Tätigkeiten für die Gesellschaft auf anderer vertraglicher Grundlage erbringen, zum Kreis der nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG Erwerbsberechtigten zählen (für die allg. Ansicht Bezzenberger, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 71 Rdnr. 33; Cahn, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 71 Rdnr. 60; Lange, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 71 AktG Rdnr. 5; Lutter/Drygala, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 71 Rdnr. 74; Merkt, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 2007, § 71 Rdnr. 195 f.; Oechsler, MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 71 Rdnr. 139 f.).

5. Es reicht aus, wenn der Beschluss die Angabe des maximalen Prozentsatzes aus § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG übernimmt (Lutter/Drygala, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 71 Rdnr. 134).

6. Es reicht ebenfalls aus, wenn der von der Gesellschaft zu leistende Gegenwert (hier festgelegt mit dem Nennwert) im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmbar ist (Lutter/Drygala, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 71 Rdnr. 127). § 71 Abs. 1 Nr. 8 eröffnet zwar auch die Möglichkeit, eine Preisspanne festzulegen, zwingend ist dies aber nicht (treffend Lutter/Drygala, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 71 Rdnr. 127). Insbesondere bei Aktiengesellschaften, die nicht börsennotiert sind, bietet sich die Angabe eines bestimmten Wertes an. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die Hauptversammlung berechtigt ist, die Gegenleistung in beliebiger Höhe festzusetzen (so auch zu § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG Merkt, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 2007, § 71 Rdnr. 250). Verbreitet wird insoweit ein marktüblicher Kaufpreis gefordert (Merkt, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 2007, § 71 Rdnr. 250), jedenfalls steht einem überhöhten Kaufpreis § 57 Abs. 1 AktG entgegen (Lutter/Drygala, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 71 Rdnr. 128; Merkt, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 2007, § 71 Rdnr. 250 Oechsler, MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 71 Rdnr. 200). Gegen einen ganz niedrigen Preis werden indes keine rechtlichen Bedenken angemeldet (so Lutter/Drygala, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 71 Rdnr. 128).

7. Die Anfechtungsbefugnis setzt nach § 245 Nr. 1 AktG voraus, dass der klagende Aktionär gegen den angegriffenen Beschluss einen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die Aufnahme des Widerspruches in die vom Notar erstellte Niederschrift ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Unterbleibt die Aufnahme in die Niederschrift, so bleibt der Widerspruch formlos gültig, dessen Vorliegen ist jedoch vom klagenden Aktionär mit allen Beweismitteln nachzuweisen (s. statt aller K. Schmidt, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1996, § 245 Rdnr. 21, m.w.N.).

8. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG sind die Vorschläge zur Beschlussfassung in die Bekanntmachung aufzunehmen. Mit der Formulierung „in der Bekanntmachung“ nimmt das Gesetz augenscheinlich auf § 121 Abs. 4 Satz 1 AktG Bezug, der eine Bekanntmachung der Einberufung in den Gesellschaftsblättern vorschreibt. Hiervon sieht § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG zwar eine Ausnahme vor, wenn der Gesellschaft die Aktionäre namentlich bekannt sind. Auch die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Hauptversammlung
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durch eingeschriebenen Brief, die § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG in dieser Konstellation eröffnet, ist aber ebenfalls eine Bekanntmachung im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG. Dies folgt aus den Schlussworten in § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG, aus denen sich ergibt, dass es sich auch bei einer Einberufung durch eingeschriebenen Brief um eine Bekanntmachung handelt. Des Weiteren ergibt sich dies aus dem Zweck des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG. Das Erfordernis, die Beschlussvorschläge mit der Tagesordnung mitzuteilen, dient nicht nur der sachgemäßen Vorbereitung auf die Sitzung, sondern soll auch eine Entscheidung darüber ermöglichen, überhaupt an der Hauptversammlung teilzunehmen (BGH 25.11.2002, BGHZ 153, 32 [36]; s. ferner Kubis, MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2013, § 124 Rdnr. 26: Rieckers, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 1; Werner, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1993, § 124 Rdnr. 66). Dieser Zweck besteht unabhängig von der Art und Weise der Bekanntmachung. Auch bei einer Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
durch eingeschriebenen Brief haben die Aktionäre eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie an dieser teilnehmen. Ebenso besteht die Notwendigkeit einer sachgerechten Vorbereitung auf die Hauptversammlung unabhängig von der konkreten Form der Einberufung.

Dementsprechend sind die Beschlussvorschläge Pflichtinhalt der bekannt zu machenden Einberufung (Noack/Zetsche, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 124 Rdnr. 61).

9. Wegen des mit § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG verfolgten Zwecks besteht die Pflicht zur Bekanntmachung der Beschlussvorschläge unabhängig von der Größe der Gesellschaft. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung und gilt deshalb nicht nur bei einer sog. kleinen Aktiengesellschaft, sondern auch in dem von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG erfassten Fall, dass der Gesellschaft die Aktionäre bekannt sind. Hätte der Gesetzgeber für bestimmte Erscheinungsformen einer Aktiengesellschaft Sonderregelungen treffen wollen, wie dies verbreitet für börsennotierte Gesellschaften geschehen ist (siehe insbesondere § 124a AktG), dann hätte es nahegelegen, dies in dem Gesetz ausdrücklich anzuordnen. Bekräftigt wird diese Sichtweise durch die Entstehungsgeschichte der Norm. Danach wurde durch das Gesetz zur Einführung sog. kleiner Aktiengesellschaften im Jahre 1994 zwar die Verweisung in § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG auf § 121 Abs. 4 AktG eingefügt, die Vorschrift zur Bekanntmachung der Beschlussvorschläge blieb indes unverändert (siehe Noack/Zetsche, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 124 Rdnr. 4). Dies erlaubt ausschließlich einen Rückschluss auf den Regelungsplan des Gesetzgebers, dass § 124 Abs. 4 AktG bei der kleinen Aktiengesellschaft uneingeschränkt gelten soll. Zudem gebietet gerade der Zweck des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, das Gebot der Bekanntgabe der Beschlussvorschläge uneingeschränkt bei jeder Form der Aktiengesellschaft durchzusetzen.

10. Die Möglichkeit, die Beschlussvorschläge an einer vom Vorstand bestimmten Stelle einzusehen, genügt nicht den Anforderungen an eine Bekanntmachung. Dies folgt bereits aus der Sonderregelung in § 175 Abs. 2 AktG, der eine Einsichtnahme ausdrücklich nur für die dort aufgezählten Unterlagen und den Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns eröffnet. Verständlich ist diese Sonderregelung vor dem Hintergrund, dass es sich regelmäßig um umfangreiche Unterlagen handelt und der vom Vorstand unterbreitete Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns mit diesen einen untrennbaren Sachzusammenhang bildet. Auf andere Beschlussgegenstände ist dies nicht übertragbar, vielmehr folgt aus der insoweit bestehenden Sonderregelung im Umkehrschluss, dass die Ermöglichung einer Einsichtnahme im Übrigen keine ordnungsgemäße Bekanntmachung ist.

11. Zudem verlangt § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht eine beliebige Form der Publizität, sondern schreibt ausdrücklich eine solche „in der“ Bekanntmachung vor. Dies steht einer Ersetzung durch andere Möglichkeiten einer Kenntniserlangung zwingend entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Recht der Aktiengesellschaft grundlegend von dem rechtlichen Rahmen, der für Genossenschaften gilt. Für diese ist § 46 GenG bewusst weniger streng und verlangt lediglich die Angabe des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung (§ 46 Abs. 2 GenG), nicht aber die zusätzliche Angabe der Beschlussvorschläge. Dementsprechend mag die Verweisung in der Tagesordnung auf eine Einsichtnahme im Sekretariat des Vorstandes zwar bei einer Genossenschaft für eine ordnungsgemäße Einberufung ausreichen, für die Aktiengesellschaft gilt dies aber nicht und kann auch nicht mittels teleologischer Reduktionen für bestimmte Typen von Aktiengesellschaften rechtsfortbildend in die aktienrechtlichen Regularien hineingelesen werden. Derartige Modifikationen des Aktienrechts bleiben vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten.

12. Bei fehlender vorheriger Bekanntmachung darf ein Beschluss der Hauptversammlung nicht gefasst werden (§ 124 Abs. 4 Satz 1 AktG). Dies hat die Anfechtbarkeit eines gleichwohl gefassten Beschlusses zur Folge (BGH 20.9.2004, BGHZ 160, 253 [255 f.]; BGH 25.11.2002, BGHZ 153, 32 [35 ff.]; Kubis, MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2013, § 124 Rdnr. 48; Noack/Zetsche, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 124 Rdnr. 83; Rieckers, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 43; Werner, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1993, § 124 Rdnr. 97; Ziemons, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 71).

13. Ein Verstoß gegen § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG ist auch nicht wegen fehlender Relevanz für die nachfolgende Beschlussfassung der Hauptversammlung unbeachtlich (Werner, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1993, § 124 Rdnr. 98). Zwar ist bei Fehlern, die auf die Entscheidung der Aktionäre erkennbar ohne Einfluss blieben, die Relevanz in der Regel zu verneinen (so OLG Stuttgart 21.12.2012, AG 2013, 604Rdnr. 132; Herrler, in: Grigoleit, AktG, 2013, § 124 Rdnr. 23; Kubis, MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2013, § 124 Rdnr. 49; Noack/Zetsche, KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2011, § 124 Rdnr. 90; Rieckers, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 44; Werner, Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1993, § 124 Rdnr. 98), der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.11.2001 im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG die Relevanz des Verfahrensfehlers aber unmittelbar aus § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG abgeleitet und dieser Vorschrift mit Recht die Wertung entnommen, dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberrecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind und dies ausdrücklich auf die Regelung in § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG bezogen (BGH 12.11.2001, BGHZ 149, 158 [165]; s. auch BGH 25.11.2002, BGHZ 153, 32 [36 f.]). Auch nachfolgend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.9.2004 hervorgehoben, dass eine Relevanz des Verfahrensverstoßes für die mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre bei Bekanntmachungsmängeln i.S. von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen ist (BGH 20.9.2004, BGHZ 160, 253 [256]).

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Bekanntmachung, Einberufung, Einziehung, Erwerb eigener Anteile nach § 33 GmbHG, Hauptversammlung, Kapitalerhaltung, Nichtigkeit aus Gründen des Gläubigerschutzes, Nichtigkeitsgründe, Relevanz des Rechtsverstoßes, Relevanz des Verfahrensmangels, Relevanzlehre, Treuepflicht und Grundsatz der Gleichbehandlung, Vorstand, Widerspruch