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THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF, Urteil vom 15.07.2020 – VerfGH 2/20

Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die durch Art. 46 Abs. 1 ThürVerf verbürgte Freiheit der wahl. Die Freiheit der wahl verlangt, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck von staatlicher Seite beeinflusst werden und dass der Prozess der Willensbildung des Volkes ,staatsfrei‘ verläuft.

Das Paritätsgesetz schränkt … die Freiheit der Wählerinnen und Wähler ein, auf die Verteilung der Geschlechter im Parlament durch die wahl einer Liste Einfluss zu nehmen, auf der jeweils nur oder überwiegend Männer oder Frauen aufgeführt sind.

Hinsichtlich der Listenaufstellung wird … die Freiheit der Parteimitglieder eingeschränkt, auf den jeweiligen Listenplatz, der aufgrund des Paritätsgesetzes für das eine Geschlecht vorgesehen ist, einen Vertreter des anderen Geschlechts zu wählen.

Das Paritätsgesetz beeinträchtigt zudem das durch Art. 46 Abs. 1 ThürVerf garantierte Recht der passiven Wahlfreiheit. Die Freiheit der wahl begründet nicht nur das Recht, ohne staatliche Beeinträchtigung zu wählen, sondern auch, als dessen Kehrseite das Recht, sich ohne staatliche Beschränkungen zur wahl zu stellen.

Tenor

1. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung vom 30. Juli 2019 (GVBl. 2019, S. 322) ist nichtig.

2. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

Gegenstand des Verfahrens ist das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes -Einführung der paritätischen Quotierung vom 30.Juli2019 – Paritätsgesetz-(GVBl.2019, S. 322). Dieses Gesetz sieht vor, dass Landeslisten durch die politischen Parteien abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen sind. Wahlvorschläge, die dieser Regelung nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

I.

Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Sie hält die gesetzliche Einführung der geschlechterparitätischen Quotierung der Landeslisten der Parteien für die Wahlen zum Thüringer Landtag für verfassungswidrig.

Die Fraktionen der Parteien Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen brachten am 20. März2 019 den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes ein (LTDrucks 6/6964). Dieser Gesetzentwurf hatte folgenden Inhalt:

„Artikel 1

Das Thüringer Landeswahlgesetz in der Fassung vom 28. März 2012 (GVBI. S.309), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBI. S.89), wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. In Ausnahmefällen können auch die den Frauen vorbehaltenen Listenplätze mit Männern besetzt werden, falls sich nicht genügend Kandidatinnen zur wahl stellen. Die den Männern vorbehaltenen Listenplätze können in Ausnahmefällen mit Frauen besetzt werden, falls sich nicht genügend Kandidaten zur wahl stellen. Das Geschlecht, das unter VerfGH 2/204 den Mitgliedern einer Partei in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis auf der Liste vertreten sein. Personen, die im Personenstandsregister als ‚divers‘ registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Nach einer diversen Person kann sowohl ein Mann, als auch eine Frau kandidieren. Die Kandidatur einer Partei, welche aus programmatischen Gründen ausschließlich einem Geschlecht zuzuordnen ist, bleibt unberührt.

„b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.2. In § 30 Abs. 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:“

Wahlvorschläge, die nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 5 entsprechen, werden zurückgewiesen; Wahlvorschläge, die zum Teil den Anforderungen des § 29 Abs. 5 nicht entsprechen, werden nur bis zu dem Listenplatz zugelassen, mit dessen Besetzung die Vorgaben des § 29 Abs. 5 noch erfüllt sind (Teilzurückweisung). Dies gilt auch für die Streichung einzelner Bewerbungen, die gegen § 29 Abs. 5 verstoßen.

„Artikel 2

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landtags erhält die Ermächtigung, eine Neufassung des entsprechend Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Thüringer Landeswahlgesetzes in geschlechtergerechter Sprache zu verfassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar2020 in Kraft.“

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Änderung als „kompensatorische Fördermaßnahme“ sowohl der Durchsetzung des individuellen Rechts weiblicher Kandidaten auf faire, chancengleiche, demokratische Teilhabe nach Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1, Art .21 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) als auch der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und damit der Erfüllung des staatlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) dienen. Trotz der Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 ThürVerf sei die tatsächlich gleichberechtigte und damit paritätische Vertretung von Frauen in den Parlamenten immer noch nicht erreicht, was sich auf den Inhalt politischer Entscheidungen und insbesondere die Rechtssetzung auswirke. Die Regelungen des geltenden Landeswahlrechts ermöglichten keine gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen, da sie als Kandidaten seltener aufgestellt würden und so die geringere Chance erhielten, ein Mandat zu erlangen.

Nach mehreren Beratungen im Plenum und in den Ausschüssen stellten die Fraktionen der Partien Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 26. Juni 2019 einen Änderungsantrag (Vorlage 6/5766 vom 26. Juni 2019). Der Gesetzentwurf sollte danach wie folgt geändert werden:

„1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 29 wird wie folgt neu gefasst:

Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. Personen, die im Personenstandsregister als „divers“ registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Nach der diversen Person soll eine Frau kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht; es soll ein Mann kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person eine Frau steht.

„2. Artikel 2 wird gestrichen.

3. Artikel 3 wird Artikel 2.

“Zur Begründung wurde angeführt, dass in der Anhörung im Innen-und Kommunalausschuss am 6. Juni 2019 die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Öffnungsklauseln mehrheitlich auf Kritik der Sachverständigen gestoßen seien. Der Ausnahmefall, dass nicht genügend Frauen zur Verfügung stünden, sei als unrealistisch bewertet worden. Die Öffnungsklausel für die Kandidatur von Parteien, die aus programmatischen Gründen ausschließlich einem Geschlecht zuzuordnen seien, sei mit der Begründung kritisiert worden, dass die Aufstellung eingeschlechtlicher Wahllisten aus Programmgründen verfassungsrechtlich unzulässig sei. Zudem müsse die Bestimmung zur Kandidatur diverser Personen geändert werden, um das Reißverschlussprinzip nicht zu durchbrechen. Die Ermächtigung zur Änderung des Thüringer Wahlgesetzes müsse mangels Bestimmtheit gestrichen werden.

Auf der Grundlage des Änderungsantrags beschloss der Thüringer Landtag das Gesetz als Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung am 5. Juli 2019. Das Paritätsgesetz wurde am 30. Juli 2019 von der Landtagspräsidentin ausgefertigt und am 19. August 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht (GVBl 2019, S.322). Nach Art. 2 trat es am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Paritätsgesetz hat folgenden Inhalt:

„Artikel 1

Das Thüringer Landeswahlgesetz inder Fassung vom 28. März 2012 (GVBI. S.309), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBI. S.89), wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. Personen, die im Personenstandsregister als ‚divers‘ registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Nach der diversen Person soll eine Frau kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht; es soll ein Mann kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person eine Frau steht.

„b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.2. In § 30 Abs.1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

„Wahlvorschläge, die nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 5 entsprechen, werden zurückgewiesen; Wahlvorschläge, die zum Teil den Anforderungen des § 29 Abs. 5 nicht entsprechen, werden nur bis zu dem Listenplatz zugelassen, mit dessen Besetzung die Vorgaben des § 29 Abs. 5 noch erfüllt sind (Teilzurückweisung). Dies gilt auch für die Streichung einzelner Bewerbungen, die gegen § 29 Abs. 5 verstoßen.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar2020 in Kraft“.

II.

Mit Antragsschrift vom 16. Januar 2020 hat die Antragstellerin ein Verfahren zur Überprüfung des Paritätsgesetzes im Wege der abstrakten Normenkontrolle eingeleitet. Die Antragstellerin hat beantragt:

„1. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung – vom 30. Juli 2019 (GVBl. 2019, S.322) verstößt gegen Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art.4 5 Satz 1 und Art. 46 Abs. 1, 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) sowie gegen das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit und gegen das Recht der politischen Parteien auf freie Betätigung (Art. 44 Abs .1 Satz 2, Art. 45 Satz 1, Art. 46 Abs. 1 ThürVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG) und ist nichtig.

2. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.“

Der Antrag sei begründet, weil das Paritätsgesetz mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sei, gegen Wahlrechtsgrundsätze verstoße und die Rechte der Parteien auf freie Betätigung und Chancengleichheit verletze.

1. Das Paritätsgesetz sei unvereinbar mit dem Demokratieprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf.

Kern des Demokratieprinzips sei die Volkssouveränität nach Art. 45 Satz 1 ThürVerf, wonach alle Staatsgewalt vom Volk ausgehe. Das Volk sei das Staatsvolk, das aus der Summe der Staatsangehörigen und in den Ländern aus der Summe der dort lebenden Staatsangehörigen bestehe. Alle Staatsangehörigen hätten dabei die gleichen staatsbürgerlichen Rechte. Die staatsbürgerliche Gleichheit sei Grundlage des demokratischen Legitimationsprinzips. Einschränkungen der Gleichheit könnten nur durch das Demokratieprinzip selbst oder durch andere Verfassungsprinzipien gerechtfertigt sein, die denselben Rang wie das Demokratieprinzip hätten. Solche Einschränkungen seien durch die Rechtsprechung bislang nur in Bezug auf Gruppen als gerechtfertigt angesehen worden. Die Einschränkung der Gleichheit von Individuen komme hingegen abgesehen von Einschränkungen der Allgemeinheit der wahl überhaupt nicht in Betracht. Das Paritätsgesetz hebe die staatsbürgerliche Gleichheit auf und beseitige damit die Demokratie. An die Stelle gleichberechtigter Staatsbürger träten zwei beziehungsweise drei Gruppen von Staatsbürgern, die jeweils eigene Rechte hätten. Nach dem Paritätsgesetz gebe es nicht mehr die Gesamtheit der Staatsbürger als Legitimationssubjekt, sondern zwei Legitimationssubjekte und zwar weibliche und männliche Staatsangehörige sowie zusätzlich noch die Gruppe der Diversen. Das Demokratieprinzip kenne aber nur ein einheitliches Staatsvolk als Legitimationssubjekt. Die Idee, das Parlament geschlechterparitätisch zu besetzen, erinnere an Konzeptionen gruppenbezogener Repräsentation wie im Ständestand, was mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sei.

Neben der Gleichheit aller Staatsangehörigen sei die freie Selbstbestimmung die zweite Grundlage des Demokratieprinzips. Die freie Selbstbestimmung des Volkes sei auch notwendiger Bestandteil der Volkssouveränität. Regelungen, welche das Ergebnis demokratischer Wahlen von vornherein festlegten, seien mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Das Paritätsgesetz lege aber von vornherein fest, dass diejenigen Mandate des Parlaments, die über die Listenwahl vergeben würden, jeweils zur Hälfte Frauen und Männern zustünden, womit das Wahlergebnis in einem wesentlichen Aspekt inhaltlich verbindlich vorstrukturiert sei. Den Wählern werde die Möglichkeit genommen, durch die wahl einer bestimmten Liste darauf Einfluss zu nehmen, ob im Parlament mehr Frauen oder Männer vertreten seien. Da auch die Aufstellung der Listen durch die Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen müsse, sei es ausgeschlossen, den Parteien Vorgaben bei der Aufstellung der Listen zu machen.

Daraus, dass Frauen und Männer das gleiche Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt hätten, folge gerade nicht, dass in den Parlamenten zur Hälfte Frauen und Männer vertreten sein müssten. Das Konzept von Demokratie im Grundgesetz sei nicht materiell, sondern formell. Die Inhalte demokratischer Entscheidungen seien nicht vorgegeben, sondern seien das Ergebnis der freien Entscheidung des Volkes als Legitimationssubjekt. Über die Zusammensetzung der Parlamente entschieden allein die Wähler. Jede staatliche Einschränkung der Wahlentscheidung beseitige die demokratische Legitimation der Staatsgewalt. Effektiver und gleicher Einfluss jedes Bürgers sei etwas völlig anderes als die Vorgabe, dass das Parlament sich hälftig aus Frauen und Männern zusammensetzenmüsse. Gruppenrepräsentation sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Abgeordnete seien Vertreter des ganzen Volkes und nicht nur der Menschen eines Geschlechts.

2. Das Paritätsgesetz sei unvereinbar mit den Prinzipien der gleichen und freien wahl nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf.

Die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf erstreckten sich auch auf die wahlvorbereitende Aufstellung der Kandidaten der Parteien.

Das Paritätsgesetz beeinträchtige die passive Wahlrechtsgleichheit. Jeder Bürger habe das gleiche Recht zur Kandidatur und die gleiche Chance, als Kandidat gewählt zu werden. Durch die verpflichtende paritätische Quotierung werde für männliche und weibliche Kandidaten jeder zweite Listenplatz unerreichbar. Die Zahl der erreichbaren Listenplätze werde halbiert und gleiche Erfolgschancen seien nicht mehr gegeben. Dass Frauen und Männern insgesamt die gleiche Anzahl von Listenplätzen zur Verfügung stehe, sei unerheblich, weil es auf jeden einzelnen Kandidaten ankomme. Eine zusätzliche Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass in den Parteien regelmäßig nicht gleichermaßen Frauen und Männer Mitglieder seien und sich die Erfolgschancen dadurch auch bezogen auf die gesamte Liste unterschieden.

Das Paritätsgesetz beeinträchtige auch die aktive Wahlrechtsgleichheit. Dies gelte zum einen für die Wähler bei der Landtagswahl, weil Listen, die nicht geschlechterparitätisch besetzt seien, gekürzt würden und der Erfolgswert der auf diese Listen entfallenden Stimmen geringer sei als der Erfolgswert der auf andere Listen entfallenden Stimmen, wenn wegen der Kürzung weniger Kandidaten zur Verfügung stünden als der betreffenden Partei nach dem Verhältnis der Wählerstimmen zustünden. Dies gelte zum anderen für die Wähler bei der Listenwahl. Stimmen, die für einen Kandidaten abgegeben würden, für den wegen seines Geschlechts ein bestimmter Listenplatz nicht zur Verfügung stehe, hätten keinen Erfolgswert.

Zudem beeinträchtige das Paritätsgesetz die aktive Freiheit der wahl. Zur Freiheit der wahl gehöre auch das Wahlvorschlagsrecht. Durch das Paritätsgesetz könnten die stimmberechtigten Parteimitglieder nicht mehr frei darüber entscheiden, in welcher Reihenfolge die Bewerber auf der Liste erscheinen sollten. Daraus, dass die Wahlrechtsgrundsätze nach verbreiteter Auffassung Paritätsregelungen in Satzungen nicht ausschlössen, könne nicht geschlossen werden, dass dies auch für gesetzliche Paritätsregelungen gelte. Vielmehr nähmen solche Regelungen den Parteien die Freiheit zur Selbstgestaltung.

Schließlich beeinträchtige dasParitätsgesetz die passive Freiheit der wahl. Das Recht der berechtigten Parteimitglieder, sich um einen beliebigen Listenplatz zu bewerben, werde diesen für die Hälfte der Listenplätze genommen. Dabei komme es auf jeden einzelnen Bewerber und nicht auf die Bewerber insgesamt an. Jeder Bewerber habe das Recht, sich auf jeden Listenplatz zu bewerben. Ein Recht, einen bestimmten Listenplatz zu bekommen, gebe es nicht.

3. Das Paritätsgesetz beeinträchtige auch die Statusrechte der Parteien. Freiheit und Chancengleichheit der Parteien seien in Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistet. Die darin garantierten Statusrechte der Parteien hätten zugleich als ungeschriebenes Landesverfassungsrecht Gültigkeit.

Betroffen sei zum einen die Betätigungsfreiheit der Parteien. Die Betätigungsfreiheit sei betroffen, weil die Parteien nicht mehr frei über die Aufstellung der Landeslisten für die Landtagswahlen entscheiden könnten, obwohl die Personalauswahl für Parlamentswahlen zu ihren wichtigsten Entscheidungen gehörten, und weil die Parteien nicht mehr frei über ihr Programm entscheiden könnten. Letzteres ergebe sich daraus, dass auf die Parteien mittelbar Druck ausgeübt werde, ihre Programme so auszurichten, dass diese sowohl für Frauen als auch für Männer attraktiv seien, damit gleichermaßen weibliche und männliche Mitglieder vorhanden seien. Auch müssten Parteien, bei denen bislang nur wenige Frauen aktiv seien, gezielt und massiv um Frauen als Mitglieder werben. Zudem würden solche Parteien unmittelbar zur Frauenförderung und zur Herstellung faktischer Gleichheit bei Listenkandidaturen verpflichtet. Parteien hingegen, die Frauen überproportional fördern wollten, werde dies verwehrt. Beides sei ein Eingriff in die Parteienfreiheit.

Betroffen sei zum anderen die Chancengleichheit der Parteien. Chancengleichheit müsse nicht nur bei den Wahlen, sondern überhaupt bei der politischen Betätigung der Parteien und insbesondere im Vorfeld von Wahlen wie bei der Kandidatenaufstellung gewährleistet sein. Zwar verpflichte das Paritätsgesetz alle Parteien gleichermaßen zur geschlechterparitätischen Besetzung der Landeslisten. Jedoch wirke sich diese Verpflichtung unterschiedlich auf die Erfolgschancen der Parteien aus, weil manche Parteien sie auf Grund ihrer Mitgliederzahl und Mitgliederstruktur leichter als andere erfüllen könnten. Für eine Partei wie die Antragstellerin, die in Thüringen mit Stand zum 19. November 2019 insgesamt 1.213 Mitglieder und davon 196 Frauen habe, sei es praktisch unmöglich, die Verpflichtung zu erfüllen. Erfahrungsgemäß seien nicht alle Mitglieder bereit, für ein Landtagsmandat zu kandidieren, und außerdem könne eine Partei nicht jedes Mitglied als Kandidat aufstellen. Möglicherweise befürchteten Wähler auch, dass ihre Stimme verloren sei, weil nicht genügend Kandidaten auf der Liste stünden. Die Folge des Versuchs, die Verpflichtung zur paritätischen Besetzung der Landeslisten zu erfüllen, sei für die betreffende Partei, dass die Landesliste nicht optimal besetzt sei. Denn die Wahrscheinlichkeit, unter beispielsweise 20 Prozent Frauen genauso viele gleich gut qualifizierte Kandidaten zu finden wie unter den 80 Prozent Männern, sei gering. Dies könne die Chancen der Partei im Wahlkampf erheblich beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass es die Verpflichtung zur paritäti-schen Besetzung der Landeslisten unmöglich mache, sich besonders mit der Förde-rung von Frauen zu profilieren oder aber die männliche Wählerschaft anzusprechen, wirke sich auf die Chancengleichheit aus.

4. Die Beeinträchtigungen seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Wegen ihrer fundamentalen Bedeutung für die Demokratie dürften die Freiheit und Gleichheit der wahl nur unter sehr strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Da sie ohne Einschränkungsvorbehalt garantiert seien, ließen sich Einschränkungen nur rechtfertigen, soweit sich die Gründe dafür aus der Verfassung selbst ergäben, und zwar nicht aus beliebigen Verfassungsnormen, sondern aus denjenigen, welche den Staat als demokratischen Staat konstituierten. Da die Freiheit und Gleichheit der wahl zum unabänderlichen Kern des Demokratieprinzips gehörten, dürften diese nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Herstellung praktischer Konkordanz mit einem unabänderlichen Verfassungsprinzip unerlässlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 GG bedürften Differenzierungen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit oder die Gleichheit der wahl seien, so dass sie als zwingend qualifiziert werden könnten. Zwingend seien nur Gründe, die zur Verwirklichung des Demokratieprinzips erforderlich seien. Nur solche Gründe habe das Bundesverfassungsgericht bislang akzeptiert. Einschränkungen müssten zudem verhältnismäßig sein.

a) Mit der Idee der genderspezifischen Repräsentation, wonach es der gleichen Repräsentation von Frauen und Männern diene, wenn im Parlament gleich viele Frauen und Männer vertreten seien, wobei die Frauen durch die weiblichen und die Männer durch die männlichen Abgeordneten repräsentiert würden, könnten die Einschränkungen nicht gerechtfertigt werden. Die Idee, dass die Zusammensetzung des Parlaments die Zusammensetzung des Volkes spiegeln müsse, habe in der Verfassung keine Grundlage. Repräsentation im Sinne des parlamentarisch-demokratischen Regierungssystems könne nichts anderes bedeuten als Repräsentation des Volkes und damit Gesamtrepräsentation und nicht die Repräsentation partikularer Gruppen. Aus dem Demokratieprinzip ergebe sich nicht nur keine Rechtfertigung für eine gesetzliche Verpflichtung zur paritätischen Listenbesetzung, sondern das Demokratieprinzip stehe dem sogar entgegen, denn Demokratie sei Volkssouveränität und nicht Gruppensouveränität, wie Art. 53 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf zum Ausdruck bringe. Im Übrigen sei es völlig willkürlich, nur auf das Geschlecht abzustellen, denn konsequenterweise müssten auch alle anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen proportional zu ihrem Anteil in der Gesamtheit im Parlament vertreten sein. Demokratische Parlamentswahlen seien dadurch charakterisiert, dass die Wähler beziehungsweise bei einem Listenwahlsystem die Parteien mit darüber entschieden, wer ein Parlamentsmandat erhalte und wie sich das Parlament zusammensetze. Den Wählern das Ergebnis vorzugeben, verfälsche die demokratische Legitimation. Zudem unterlägen die Abgeordneten keinen Verpflichtungen gegenüber bestimmten Gruppen. Letztlich sei aber gar nicht der Repräsentationsbegriff entscheidend, sondern das Prinzip der demokratischen Legitimation. Würde das Parlament nicht das Volk im Ganzen, sondern separate Gruppen repräsentieren, ginge die Staatsgewalt nicht mehr vom Volk aus.

b) Auch das Gebot der Förderung von Frauen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige die Einschränkungen nicht.

Das Fördergebot nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ziele nicht auf Ergebnisgleichheit, sondern auf Chancengleichheit. Zur Herstellung rechtlicher Chancengleichheit sei das Paritätsgesetz nicht erforderlich, denn Frauen hätten nach geltendem Recht bei Wahlen dieselben Rechte wie Männer. Das Paritätsgesetz stelle Ergebnisgleichheit her und sei deshalb zur Rechtfertigung nicht geeignet. Zudem wäre das Fördergebot nur dann einschlägig, wenn es strukturelle tatsächliche Hindernisse gäbe, welche der Verwirklichung der Chancengleichheit der Frauen bei Wahlen entgegenstünden. In einem System, in dem die Listenkandidaten durch die Parteien aufgestellt würden und in dem deren Mitglieder das Wahlvorschlagsrecht ausübten, könnten strukturelle faktische Nachteile nicht dadurch ermittelt werden, dass der Anteil der Frauen auf der Liste in ein Verhältnis zum Anteil der Frauen an der Gesamtheit der Wahlberechtigten gesetzt werde, sondern Maßstab sei der Anteil der Frauen in der jeweiligen Partei. Regelmäßig stellten Parteien auf ihren Landeslisten aber sogar mehr weibliche Kandidaten auf als dies dem Anteil der Frauen in der jeweiligen Partei entspreche, was sich auch für die 7. Wahlperiode nachweisen lasse. Es sei evident, dass Frauen bei der Listenaufstellung dann nicht benachteiligt, sondern sogar bevorzugt würden. Bei der Antragstellerin liege der Frauenanteil in der Fraktion mit 14 Prozent nur geringfügig unter dem Frauenanteil in der Partei mit 16 Prozent. Umgekehrt führe das Paritätsgesetz zu einer strukturellen Benachteiligung von Männern in denjenigen Parteien, die unter ihren Mitgliedern einen überwiegenden Männeranteil hätten. Beim Paritätsgesetz gehe es auch gar nicht um die Beseitigung etwaiger struktureller Nachteile, sondern um eine bestimmte Zusammensetzung des Parlaments. Eine solche inhaltliche Vorfestlegung durch gesetzliche Normierungen sei mit dem Demokratiekonzept der Thüringer Verfassung unvereinbar.

Wäre der Tatbestand des Fördergebots nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt, so könnte dies Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien sowie in die wahlbezogenen Freiheitsrechte dennoch nicht rechtfertigen. Die Wahlrechtsgleichheit nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und die Chancengleichheit derParteien bei den Wahlen nach Art. 21 Abs. 1 GG bestimmten Art und Umfang der Gleichberechtigung speziell für Wahlen. Sie unterschieden sich wesentlich von den allgemeinen Gleichheitsrechten, weil sie Sinn und Inhaltvom Demokratieprinzip her erlangten. Sie seien spezieller als der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf und die besonderen Gleichheitssätze nach Art. 2 Abs. 2 bis 4 ThürVerf beziehungsweise Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Besonderer Differenzierungsverbote bedürfe es nicht, weil die wahlrechtliche Gleichheit streng und formal gelte. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei Wahlen sowie das Verbot, jemanden wegen seines Geschlechts ungleich zu behandeln, folge unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 ThürVerf. Deshalb werde Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf durch den spezielleren Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 ThürVerf verdrängt. Ob auch das Fördergebot nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf auf die Gleichberechtigung bei Wahlen nicht anwendbar sei, könne offenbleiben. Eine andere Frage sei es, ob das Fördergebot Eingriffe in die Freiheit der wahl rechtfertige. Das Paritätsgesetz wolle Frauen fördern, indem es die Wahlrechtsgleichheit für Frauen und Männer einschränke. Hinsichtlich dieser Mittel der Förderung von Frauen seien aber die Freiheit und Gleichheit der wahl spezieller, denn sie regelten abschließend die uneingeschränkte Gleichberechtigung der Wähler. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Gleichheit der wahl streng formal und grundsätzlich uneinschränkbar zu verstehen, und daraus, dass das Demokratieprinzip und die Wahlrechtsgrundsätze bestimmten, dass über die Zusammensetzung des Parlaments und darüber, wie viele Männer und wie viele Frauen im Parlament vertreten seien, die Wähler entschieden. Vielmehr müssten Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG selbst im Lichte des Demokratieprinzips und der Wahlrechtsgrundsätze ausgelegt werden.

Das Demokratieprinzip gehöre nach Art. 83 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 ThürVerf zu den unabänderlichen Verfassungsprinzipien. Diese hätten einen höheren Rang als die übrigen Verfassungsbestimmungen, weil sie nicht zur Disposition einer Verfassungsänderung stünden. Da eine Änderung des Legitimationssubjekts von einem einheitlichen Staatsvolk in ein männliches und ein weibliches Teilvolk nicht einmal durch eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden dürfe, dürfe sie erst recht nicht durch eine einfache Gesetzesänderung herbeigeführt werden. Die Gleichheit der wahl und die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen seien Konsequenzen aus dem Prinzip der Volkssouveränität. Ohne die Gleichheit der wahl und die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen ginge die Staatsgewalt nicht vom Volk aus. Damit gehörten auch sie zum unabänderlichen Kern des Demokratieprinzips. Entsprechendes gelte für die Freiheit der wahl und die Freiheit der Parteien bei der Besetzung der Landeslisten. Unter Berufung auf das Fördergebot nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG könnten wahlbezogene Freiheits- und Gleichheitsrechte jedenfalls nicht gerechtfertigt werden.

Dem stünden im Übrigen auch nicht Art. 11, Art. 7 und Art. 4 des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18 .Dezember 1979 (CEDAW) entgegen, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprächen und ebenfalls lediglich rechtliche und faktische Gleichberechtigung, nicht jedoch Ergebnisgleichheit verlangten.

5. Im Übrigen wären die Einschränkungen auch nicht verhältnismäßig. Sie seien nicht erforderlich, weil das Ziel des Paritätsgesetzes, die Repräsentation von Frauen im Landtag zu verbessern, auch dadurch erreicht werden könnte, dass die Wähler statt bestimmter Listen bestimmte Kandidaten aus offenen Listen wählten, ohne dass dies mit Einschränkungen verbunden wäre. Auch könnten die Wähler mehrere Stimmen bekommen, die sie sogar auf verschiedene Listen verteilen könnten. Dass sich die Anzahl weiblicher Kandidaten auf den Listen möglicherweise nicht ändere, sei unerheblich, weil es auf den Listen nur genügend Frauen geben müsse, um mindestens die Hälfte der Sitze im Parlament zu besetzen, was in der Praxis fast immer der Fall sei. Abgesehen davon gehe der Einwand, dass offene Listen nicht das gewünschte Ziel garantierten, auch deshalb fehl, weil das gewünschte Ziel kein verfassungsrechtlich legitimes Ziel sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Gesetzgeber das System starrer Listen gewählt habe, was ihm grundsätzlich freistehe, denn darauf könne er sich nicht berufen, wenn er ein Ziel wünsche, das nicht mit diesem System, aber mit einem anderen System zu vereinbaren sei. Auch seien die Einschränkungen nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Pflicht zur paritätischen Besetzung der Listen sei ein Eingriff in Rechtsgüter von höchstem Rang und mit sehr hoher Eingriffsintensität. Dem äußerst schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit und Gleichheit der wahl stehe eine nur begrenzte Auswirkung des Gesetzes gegenüber, was an der wahl von Wahlkreiskandidaten liege. Unangemessen sei auch die Beeinträchtigung der Freiheit und Chancengleichheit der Parteien. Beide seien grundlegend für die Demokratie. Das Paritätsgesetz könne den von seinen Befürwortern angenommenen Missstand gar nicht beheben, solange nicht bei den Wahlkreiskandidaten für Parität gesorgt werde, so dass nur eine geringfügige Erhöhung des Frauenanteils zu erwarten sei. Besonders unverhältnismäßig sei die Beeinträchtigung bei Parteien mit wenigen Mitgliedern und mit geringem Frauenanteil. Solche Parteien müssten ihre bisherige Programmatik und ihren bisherigen Politikstil ändern, um Frauen als Mitglieder und Kandidaten zu gewinnen. Andere Parteien hätten ihre Listen freiwillig paritätisch besetzt. Es würde sich nicht viel ändern, wenn die übrigen Parteien verpflichtet würden, ihre Listen paritätisch zu besetzen. Die einzelnen Beeinträchtigungen verstärkten sich in ihrer Wirkung noch.

Mit der Gleichheit der wahl sei es schließlich unvereinbar, dass die Diversen bevorzugt würden und für jeden beliebigen Listenplatz kandidieren könnten, womit für deren Kandidatur doppelt so viele Listenplätze wie für Frauen und Männer zur Verfügung stünden und sich deren Chance, gewählt zu werden, verdoppele. Personen, die im Geburtenregister weder als männlich oder weiblich noch als divers eingetragen seien, sei das passive Wahlrecht sogar völlig entzogen.

III.

Der Anhörungsberechtigte zu 1., der Thüringer Landtag, hat von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

Die Anhörungsberechtigte zu 2., die Thüringer Landesregierung, hält den Antrag für unbegründet. Das Paritätsgesetz sei nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungsgemäß.

Im Freistaat Thüringen fehle es 30 Jahre nach der Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes immer noch an der gleichberechtigten demokratischen Teilhabe der Frauen und damit an deren Souveränität. Symptomatisch sei die geringe Zahl von Frauen im Landtag gemessen am Anteil der Frauen unter den Wahlberechtigten. Die Statistiken zeigten, dass Frauen unter den Kandidaten vor allem dort fehlten, wo parteiinterne Nominierungen ohne bzw. ohne wirksame paritätische Steuerung durch Satzungsrecht erfolgten. Die Statistiken sprächen für parteiinterne Strukturen, die männliche Kandidaten strukturell faktisch bevorzugten und weibliche Kandidaten strukturell und faktisch benachteiligten. Dies erkläre, warum der Anteil von Frauen nach der letzten Landtagswahl am 27. Oktober 2019 im Landtag auf 31 Prozent zurückgefallen sei. Bei den Direktkandidaturen gebe es anteilig noch weniger weibliche Kandidaten als auf den Landeslisten. Nicht nominierte weibliche Kandidaten könnten auch nicht gewählt werden. Die Zahlen sprächen dafür, dass das Wahlrecht parteiinterne Nominierungsverfahren zu Lasten weiblicher Kandidaten ermögliche und begünstige sowie Nominierungen von Frauen strukturell erschwere und verhindere, was wegen des finanziellen Eigenbetrags insbesondere für Direktkandidaturen gelte. Die strukturelle Diskriminierung in der Politik überhaupt stehe außer Frage, was sich auch auf die Qualität politischer Entscheidungen auswirke.

2. Der Gesetzgeber habe nach Art. 46 Abs. 3 ThürVerf einen Gesetzgebungsauftrag für das Wahlrecht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei weit und beschränke sich nicht auf die Regelung technischer Einzelheiten des Wahlrechts. Die gerichtliche Überprüfbarkeit sei eingeschränkt und zu prüfen sei nur, ob die Grenzen eingehalten und die verfassungsrechtlichen Vorgaben und Gewährleistungen verletzt würden. Auch mit dem Paritätsgesetz mache der Gesetzgeber von seiner Regelungskompetenz nach Art. 46 Abs. 3 ThürVerf Gebrauch. Regelungen zur Parität dürfe der Gesetzgeber erlassen.

Mit dem Paritätsgesetz verfolge der Gesetzgeber legitime Ziele. Es diene der verfassungsrechtlich gebotenen Durchsetzung des Rechts auf Chancengleichheit der Kandidaten aller Parteien nach Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG und ziele darüber hinaus auf die Durchsetzung des Demokratiegebots und des Rechts der Bürger auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektiven Einfluss auf das Parlament nach Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber knüpfe an den Leitgedanken der demokratischen Konstituierung der Staatsgewalt in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf an, durch den die Vorstellung der staatsbürgerlichen Selbstbestimmung mit dem Gedanken der Repräsentation verbunden werde. Die Volkssouveränität setze den effektiven Einfluss der Bürger auf die Staatsgewalt in Form gleichberechtigter demokratischer Teilhabe voraus, worauf die Bürger einen subjektiven Anspruch hätten. Schließlich diene das Paritätsgesetz dem Gleichstellungsdurchsetzungsauftrag nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG.

3. Das aktive Wahlrecht werde nicht eingeschränkt.

Das Paritätsgesetz schränke weder die Allgemeinheit noch die Gleichheit der wahl ein. Niemand werde von der wahl ausgeschlossen. Weder Zählwert noch Erfolgswert der für eine paritätische Liste abgegebenen Stimmen würden berührt. Dies gelte bei den Wählern; keine Auswirkungen auf den Erfolgswert habe der Umstand, dass eine nicht paritätische Landesliste durch Streichung des nicht paritätischen Teils verkürzt werde, weil sich der Erfolgswert auf die konkret zur wahl stehende Liste beziehe. Dies gelte auch bei den Parteimitgliedern; alle Stimmen hätten den gleichen Zählwert und Erfolgswert.

Das Paritätsgesetz schränke auch die Freiheit der wahl nicht ein. Die Wähler hätten auch bisher keinen Einfluss auf die Kandidatenauswahl und Kandidatenreihung gehabt und könnten nur eine von den Parteimitgliedern beschlossene Liste wählen. Die Wahlfreiheit werde hingegen sogar erweitert, weil die Wähler nun nicht mehr überwiegend Männer wählen müssten. Auch bei den Parteimitgliedern gebe es keine Einschränkungen. Paritätsregelungen in Satzungen führten zu keiner Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze. Für gesetzliche Paritätsregelungen könne nichts anderes gelten, da der Effekt derselbe sei. Das innerparteiliche Nominierungsverfahren müsse zudem mit dem Gebot der innerparteilichen Demokratie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG vereinbar sein. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folge, dass die tatsächliche Chancengleichheit der weiblichen Kandidaten gewährleistet sein müsse, womit das Wahlvorschlagsrecht der Parteien verfassungsimmanent begrenzt werden müsse.

4. Das passive Wahlrecht der Bewerber um Listenplätze sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Frauen und Männer könnten sich jeweils um jeden zweiten Listenplatz bewerben. Es sei keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Listenplatz gebe es für keinen Kandidaten. Zwar würden die Möglichkeiten von Männern begrenzt, sich um alle Listenplätze zu bewerben. Das Paritätsgesetz stelle aber die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern her und beseitige die mit Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbare faktische Chancenungleichheit von Frauen und die damit einhergehende verfassungswidrige Privilegierung von Männern. Soweit darin eine Einschränkung für Bewerber gesehen werde, wäre dies durch zwingende Gründe und insbesondere das Recht auf Chancengleichheit weiblicher Bewerber und das Gleichstellungsdurchsetzungsgebot nach Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Nur wenn die Chancengleichheit aller Bewerber tatsächlich bestehe, lasse sich der Charakter der wahl als entscheidender Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes bejahen. Der Verfassungsauftrag nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige die Beseitigung struktureller Nachteile für Frauen, die seit Jahren erkennbar seien. Auf den Anteil von Frauen und Männern in den Parteien komme es nicht an, wenn es darum gehe, diese Nachteile zu verdeutlichen. Aufgabe der Parteien sei es, den Anspruch der Bürger auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung zu sichern und durchzusetzen. Die Abgeordneten der Parlamente müssten die gesellschaftlichen Perspektiven der Bürger in das Parlament tatsächlich einbringen können. Dies gelinge nur mit Hilfe einer ausgeglichenen Anzahl weiblicher und männlicher Abgeordneten.

5. Das Paritätsgesetz stehe auch in Einklang mit dem Demokratiegebot nach Art. 45 ThürVerf.

Es sei unrichtig, dass das Paritätsgesetz als Rückfall in ständestaatliche Verhältnisse zu werten sei. Frauen und Männer seien keine Stände, sondern jeweils heterogen. Die Bevölkerung im Freistaat Thüringen setze sich wie in der Bundesrepublik Deutschland etwa hälftig aus Frauen und Männern zusammen, die zwei elementare gesellschaftliche Gruppen darstellten. Ohne eine der Gruppen wären Gesellschaft und Staat nicht zukunftsfähig. Erst recht sei es nicht nachvollziehbar, Frauen zu verdächtigen, im Parlament nur die Interessen von Frauen zu vertreten, hingegen Männer nicht zu verdächtigen, nur die Interessen von Männern zu vertreten. Wenn Männer das ganze Volk vertreten würden, wäre das Wahlrecht von Frauen nicht nötig.

Demokratie im Sinne von Volksouveränität nach Art. 45 ThürVerf verlange die Ausübung aller Staatsgewalt durch das Volk und die effektive Einflussnahme des Volkes auf die Gewaltausübung durch die staatlichen Organe. Der Begriff des Volkes beziehe sich auf die männlichen und weiblichen Staatsbürger. Jeder Staatsbürger habe das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung. Dass Frauen und Männer formal ein gleiches Stimmrecht und Wahlrecht besäßen, reiche nicht aus. Es gehe um die gleichberechtigte Mitherrschaft von Frauen in der Rechtswirklichkeit, die bis heute nicht bestehe. Demokratie beziehe sich unmissverständlich auf den Willen des Volkes als Gesamtheit der Staatsbürger. Dabei entspreche der Art. 45 Satz 1 ThürVerf dem Art. 20 Abs. 2 GG. Die effektive Einflussnahme und Teilhabe mittels parlamentarischer Beteiligung sei bislang jedoch tatsächlich nur den Männern möglich, wofür historische Gründe maßgeblich seien. Die gleichberechtigte demokratische Teilhabe und Partizipation der weiblichen Bürger in der politischen Wirklichkeit sei in der repräsentativen Demokratie nur durch tatsächlich effektiven repräsentativen Einfluss auf die Parlamente zu erreichen. Volksherrschaft in Verbindung mit der Idee der repräsentativen Demokratie ziele auf tatsächliche Widerspiegelung der in der Wählerschaft vorhandenen politischen Meinungen. Dies entspreche der Idee der Demokratie. Als Kerngehalt des Demokratieprinzips gelte der allgemeine Gleichheitssatz. Die Anwendungsbereiche stünden nebeneinander und ergänzten sich, um die tatsächliche politische Gleichheit der Bürger zu gewährleisten.

Auch Rechte der Parteien nach Art. 21 Abs .1 GG würden durch die paritätischen Regelungen nicht verletzt.

a) Die Parteienfreiheit nach Art. 21 GG sei nur vor dem Hintergrund der Funktion der Parteien in der repräsentativen Demokratie zu verstehen. Parteien seien notwendige Instrumente der politischen Willensbildung des Volkes. Für den Prozess der Legitimationsvermittlung zwischen den Bürgern und der Staatsgewalt bedürfe es einer innerparteilichen Organisation, welche dafür sorge, dass der Wille der Bürger wirksam im Parlament zur Sprache gelange. Die Parteienfreiheit müsse im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der demokratischen inneren Ordnung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG ausgeübt werden. Deswegen unterfalle die Kandidatenaufstellung keinem ausschließlichen Recht der Parteien zur Selbstorganisation. Die Parteienfreiheit zur Nominierung müsse so ausgeübt werden, dass erstens die demokratischen Rechte der Kandidaten und insbesondere das Recht auf Chancengleichheit nicht beeinträchtigt würden, und zweitens durch die Nominierung von Kandidaten die gesellschaftlichen Perspektiven der Bürger im Parlament gleichmäßig gespiegelt werden könnten. Nur so könne der Anspruch auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahme mit Hilfe der gewählten Abgeordneten auch tatsächlich verwirklicht werden. Voraussetzung dafür sei die gleichmäßige, paritätische Aufstellung männlicher und weibliche Kandidaten in den Wahlvorschlägen der Parteien. Begrenzt auf die Landeslisten diene das Paritätsgesetz diesem Ziel.

Aus der Parteienfreiheit folge kein Recht auf Diskriminierung von Kandidaten oder gar auf Willkür, was schon Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verbiete, denn Parteien stünden nicht außerhalb der Verfassung, sondern mitten in der Verfassung. Dies gelte auch dann, wenn Parteien als Private anzusehen wären. Dann bestehe ebenfalls eine Bindung an den Gleichheitssatz. Das Paritätsgesetz gestalte die Aufgabe der Parteien im Rahmen des Gebots demokratischer innerer Ordnung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungskonform aus und trage zur Verwirklichung von mehr Demokratie bei.

Selbst wenn ein Eingriff vorläge, wäre dieser verhältnismäßig. Nicht relevant sei der Anteil von Frauen und Männern unter den Parteimitgliedern. Relevant sei der Anteil unter den wahlberechtigten Bürgern. Denn die Abgeordneten verträten nicht die Parteimitglieder, sondern das Volk. Dem Volk müsse die effektive Einflussnahme unab-hängig von einer Parteizugehörigkeit ermöglicht werden.

b) Die Chancengleichheit der Parteien werde nicht verletzt. Sie unterliege keinem absoluten Differenzierungsverbot. Differenzierungen könnten durch einen besonderen, sachlich legitimen, zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Das Paritätsgesetz beziehe sich auf alle Parteien. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Parteien bestehe nicht. Das Paritätsgesetz führe auch zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Dass kleine Parteien nur auf einen kleinen Personenkreis zurückgreifen könnten, sei bereits Teil des politischen Wettbewerbs, der sich auch auf die Anwerbung von Mitgliedern beziehe. In der unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder einer Partei komme der unterschiedliche Zuspruch zum Ausdruck. Auch führe das Paritätsgesetz zu keiner praktischen Wettbewerbsverzerrung. Die Erfahrung zeige, dass auch Parteien mit mehr männlichen als weiblichen Mitgliedern Landeslisten paritätisch besetzen könnten.

Zudem stehe es allen Parteien frei, nicht nur Mitglieder zu nominieren. Auch sei kein Attraktivitätsverlust zu befürchten. Für die Wahlentscheidung sei in erster Linie die inhaltliche, programmatische Ausrichtung der Partei maßgeblich, die sich nicht durch die Nominierung von Frauen ändere. Selbst wenn es mittelbare Wettbewerbsverzerrungen gäbe, führten diese nicht zu einer Verletzung der Chancengleichheit der Parteien. Differenzierungen der Chancengleichheit könnten durch einen besonderen, sachlich legitimierten, zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Dies seien vorliegend die Sicherung des Charakters der wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und das Gleichberechtigungsgebot nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG, das auf die Beseitigung faktischer Nachteile gerichtet sei und auch den Bereich der Wahlen umfasse.

c) Das Paritätsgesetz führe auch zu keinem Eingriff in die Programmfreiheit der Parteien, sondern betreffe eine rein organisatorische Maßnahme. Vertrete eine Partei auf Grund ihrer Ausrichtung etwa ein rückständiges Rollenbild in Bezug auf Frauen und Männer, so ändere sich daran durch die Verpflichtung zur paritätischen Besetzung der Landesliste nichts, denn die gelisteten Frauen und Männern verträten dieses Bild ebenfalls.

Würde das Paritätsgesetz in die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG eingreifen, wären diese Eingriffe gerechtfertigt.

Differenzierungen bedürften zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, zwingenden Grundes. Das bedeute aber nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen müsse. Differenzierungen im Wahlrecht könnten auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht seien, das der Gleichheit der wahl die Waage halten könne. Hierzu zählten die mit der wahl verfolgten Ziele wie die Sicherung des Charakters der wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes.

Beim Paritätsgesetz ließen sich als zwingende Gründe die Sicherung der wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Durchsetzung des Gleichberechtigungsgebots nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG erkennen.

Es diene dem Schutz vor struktureller Diskriminierung weiblicher Kandidaten in Nominierungsverfahren und der Durchsetzung des Anspruchs auf Chancengleichheit sowie der Sicherung und Durchsetzung gleichberechtigter demokratischer Teilhabe und effektiver Einflussnahme durch die Bürger mit Hilfe von Landtagswahlen. Dass das Gleichberechtigungsgebot in Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG ein zwingender Grund von erheblichem Gewicht sei, stehe heute außer Frage. Dessen hohe Wertigkeit undbesondere Gewichtigkeit folgten aus dem engen Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Grundsatz der Menschenwürde und dem menschenrechtlichen Gehalt des Gleichberechtigungsgebots.

Die Eingriffe seien auch verhältnismäßig. Dadurch, dass paritätisch besetzte Landeslisten nicht ausreichten, um die angestrebte paritätische Besetzung des Landtags zu erreichen, werde das Paritätsgesetz nicht ungeeignet, denn es fördere die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele und bereits durch die Landeslisten werde sich der Anteil weiblicher Parlamentarier erhöhen. Ein milderes, gleich effektives Mittel als das Ge-setz sei nicht erkennbar. Freiwillige parteiinterne Maßnahmen könnten eine chancengleiche demokratische Teilhabe nicht gewährleisten. Offene Listen kämen als alternatives Mittel nicht in Betracht, weil es auf das vorgegebene Wahlsystem ankomme und zudem die Anzahl weiblicher Kandidaten auf der Liste unverändert bliebe.

Die Öffnungsklausel für diverse Menschen, die im Personenstandsregister registriert seien, sei erforderlich, um die Diskriminierung dieser Menschen von vornherein auszuschließen. Erforderlich seien auch Sanktionen, um damit die Steuerungswirkung des Paritätsgesetzes sicherzustellen.

Das Paritätsgesetz sei im Übrigen auch angemessen. Diese Betrachtung werde auch durch Art. 11, Art. 7 und Art. 4 CEDAW gestützt, woraus sich internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ergäben, die auch bei der Interpretation des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung einzubeziehen seien.

V.

Die Frage, ob gesetzliche Regelungen, die Parteien zur paritätischen Besetzung von Listen verpflichten, mit dem Verfassungsrecht des Bundes und der Länder vereinbar sind, war bislang nicht nur Gegenstand gutachterlicher Stellungnahmen wissenschaftlicher Dienste der Landesparlamente (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Thüringer Landtags vom 24. Juni 2019, LTDrucks 6/7525; Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 13. November 2018, Umdruck 19/1996; Stellungnahme des parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtags Brandenburg vom 18. Oktober 2018; Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 27. Juni 2018; Bericht der Landesregierung des Landes Brandenburg vom 10. Oktober 2018, LTDrucks 6/9699). Diese Frage wird ebenfalls im aktuelleren rechtswissenschaftlichen Schrifttum eingehend erörtert (vgl. etwa Fontana, DVBl. 2019, S. 1153ff.; Meyer, NVwZ 2019, S.1245ff.; Butzer, NdsVwBl. 2019,S. 10ff.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14ff., NVwZ 2019, S. 1734 ff.; von Ungern-Sternberg, JZ 2019, S. 525ff.). Unter den Verfassungsgerichten von Bund und Ländern hat bislang der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Bestehen einer verfassungsrechtlichen Pflicht zum Erlass geschlechterparitätischer Wahlvorschlagsregelungen in einer jüngeren Entscheidung verneint (BayVerfGH, Entscheidung vom 26 .März 2018 -Vf.15-VII-16-, juris).

B.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Landtagsfraktion antragsberechtigt (Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf i.V.m. § 11 Nr. 4 ThürVerfGHG) und das Paritätsgesetz ist als Landesrecht im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf zulässiger Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle. Der Antrag wurde in der gebotenen Form begründet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG). Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass sie in ihrer Sitzung am 23. Oktober 2019 durch wirksamen Beschluss ihren Bevollmächtigten mit der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens beauftragt hat (vgl. zum Erfordernis eines wirksamen Fraktionsbeschlusses: ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni2017 -VerfGH 61/16-, LVerfGE28, 499 [521] = juris Rn.109).

II.

Der Antrag ist begründet.

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Schlagworte: Paritätsgesetz Thüringen