GmbHG §§ 2, 15, 54; BGB §§ 133, 157
1. Der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruches kann aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 16 Abs. 3 Satz 4 GmbH-Gesetz i.V.m. §§ 935, 940 ZPO) geltend gemacht werden, wenn der Kläger einen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste und damit seine wahre Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann (Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbH Gesetz, 17. Auflage, § 16 GmbH-Gesetz, Rn. 73).
2. Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 ist der Anspruch gegen denjenigen zu richten, der nach dem Vortrag des Anspruchstellers unrichtig in die Liste eingetragen ist (Luther/Hommelhoff-Bayer, aaO, § 16 GmbH-Gesetz, Rn. 73; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 19. Auflage, § 16 GmbH-Gesetz, Rn. 37).
3. § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz ist in der Fassung des MoMiG anzuwenden, wenn die streitgegenständliche Änderung der Gesellschafterliste erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen wurde, § 3 Abs. 3 EGGmbHG.
4. Im Falle einer mit einem Rechtsmangel behafteten Übertragung eines GmbH-Anteiles sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar; die Anteilsübertragung ist von Anfang an unwirksam (BGH, Urteil vom 13.12.2004, II ZR 409/02, zitiert nach juris, Rn. 10; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, aaO, § 15 GmbH-Gesetz, Rn. 29). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Erwerber nach der Eintragung der Gesellschaft als Gesellschafter behandelt wurde und an Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen teilnahm.
5. Eine GmbH wird erst durch ihre Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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existent; daher kann zuvor kein GmbH-Gesellschaftsanteil durch dingliche Einigung übertragen werden.
6. Anteile an einer Vorgesellschaft werden nicht analog § 15 Abs. 3 GmbHG abgetreten. Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2004 (II ZR 409/02, zitiert nach juris, Rn. 8) entschieden, dass vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister eine Veränderung des Gesellschafterkreises nur durch eine Änderung des Gesellschaftervertrages möglich ist. Dies dürfte weiterhin der noch herrschenden Meinung in der Literatur entsprechen (vgl. Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, § 11 GmbHG, Rn. 11; § 15 GmbhG, Rn. 6; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, aaO, .§ 11 GmbHG, Rn. 8).
7. Stellt ein vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister abgeschlossener Geschäftsanteilskaufvertrag auf die Übertragung eines gegenwärtigen Gesellschaftsanteils ab, ist mangels Existenz des GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der Auslegung im Zweifel darauf zu schließen, dass die Parteien den Gesellschaftsvertrag der Vorgesellschaft dahingehend ändern wollten, dass der Erwerber der Vorgesellschaft Beitritt. Der BGH hat bereits in seinen Entscheidungen vom 16.02.1959 (II ZR 170/57, zitiert nach juris, Rn. 11) und vom 27.01.1997 (II ZR 123/94, zitiert nach juris, Rn. 8) in entsprechend formulierten vertraglichen Einigungen den Beitritt zur Vor-GmbH gesehen.
8. Der solchermaßen vereinbarte Beitritt zur Vorgesellschaft ist formwirksam, § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, denn die notariell beurkundete vertragliche Einigung enthält die Willenserklärung sämtlicher Gesellschafter. Dem steht nicht entgegen, dass der solchermaßen geänderte Gesellschaftsvertrag nicht zur Anmeldung der Gesellschaft eingereicht worden ist, weil § 54 Abs. 3 GmbH-Gesetz auf die Vorgesellschaft nicht anzuwenden ist (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 28.03.1995, 2 Wx 13/95, zitiert nach juris; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, aaO, § 2 GmbHG, Rn. 13; Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, § 2 GmbHG, Rn. 33).
Schlagworte: Anteilsübertragung, Beurkundung, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Eintragung, Eintragung eines Widerspruchs, Geschäftsanteil, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Gründung, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Nichtigkeitsgründe, Notar, Vorgesellschaft, Widerspruch, Zuordnung eines Widerspruchs