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Thüringer OLG, Beschluss vom 01.09.2011 – 1 U 333/11

GmbHG § 38; AktG §§ 241 ff.

Wenn ein Geschäftsführer bereits wirksam abberufen wurde und diese Abberufung im Handelsregister eingetragen ist, ist ein (vorsorglicher) weiterer Abberufungsbeschluss gegenstandslos. Ist bzw. wird ein Beschluss gegenstandslos, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. Raiser in Ulmer, GmbHG Bd II 2006, Anh. § 47 Rn. 184).

Schlagworte: Abberufung, Geschäftsführer, Handelsregister, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Rechtsschutzbedürfnis