FGG § 12
Der Amtsermittlungsgrundsatz begründet für die Registergerichte eine Verpflichtung zur fürsorglichen Betreuung der Verfahrensbeteiligten dergestalt, dass diese auf Lücken in der Darlegungskette hingewiesen und ihnen die zur Lückenschließung gebotenen Mittel benannt werden.
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