GmbHG §§ 5, 56, 57
1. Soll das Stammkapital einer GmbH durch – teilweise – Umwandlung einer Gesellschafterforderung gegen die Gesellschaft erhöht werden, kann das Registergericht im Rahmen der Prüfung der Vollwertigkeit der Forderung grundsätzlich auf die Richtigkeit eines von der Gesellschaft vorgelegten Berichts eines Wirtschaftsprüfers vertrauen. Es kann jedoch auch zusätzliche Ermittlungen anstellen, wenn der vorgelegte Bericht ihm nicht als geeignete Feststellungsgrundlage erscheint. Dann kann es auch entsprechend § 5 Abs. 4 GmbHG einen Sacherhöhungsbericht anfordern.
2. Kapitalerhöhende Wirkung kann eine Sacheinlage im Wege der Forderungseinbringung nur dann haben, wenn die Passivseite der Bilanz der Gesellschaft sich um die eingebrachte Gesellschafterforderung vermindert. Dies wird nur geschehen, wenn der Gesellschafter seine Verpflichtung zur Sacheinlagenerbringung mittels Abtretung der Forderung an die Gesellschaft (Konfusion) oder durch Forderungserlass erfüllt. In beiden Fällen bedarf es eines Vertrages, der zum Nachweis des Abschlusses des entsprechenden Rechtsgeschäftes dem Registergericht vorzulegen ist.
3. Für die Frage der Vollwertigkeit der Forderung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses abzustellen. Wenn von diesem Zeitpunkt bis zur Anmeldung längere Zeit vergangen ist, kann auch die seitherige Entwicklung des Unternehmens Berücksichtigung finden.
Schlagworte: Einbringung, Erhöhung des Stammkapitals, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Prüfungspflicht, Sachkapitalerhöhung