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Thüringer OLG, Beschluss vom 04.02.2000 – 6 W 717/99

ZPO §§ 890, 929

1. Fehlt der ein Duldungsgebot enthaltenden einstweiligen Verfügung die Ordnungsgeldandrohung, genügt zur Wahrung der Vollziehungsfrist nur die Zustellung der um die Sanktionsandrohung ergänzten Verfügung.

2. Eine einstweilige Verfügung, welche ohne Ordnungsgeldandrohung erlassen ist, kann nach Ablauf der Vollziehungsfrist um diese nicht mehr ergänzt werden.

Schlagworte: einstweilige Verfügung