GmbHG § 8; StGB §§ 283 ff.
Eine Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG über das Fehlen einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilungen, in der es heißt: „… ich bin also insbesondere nicht wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283d StGB (Konkursstraftat) verurteilt worden…“, entspricht den an sie zu stellenden Anforderungen. Es ist nicht erforderlich, dass die Überschriften der einzelnen Straftatbestände der §§ 283 bis 283d StGB in der Versicherung wiederholt werden, denn diese Überschriften sind insbesondere für anmeldende juristische Laien nicht besonders „griffig“.
Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister, Versicherung