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Thüringer OLG, Beschluss vom 07.09.2005 – 6 W 491/05

GmbHG §§ 34, 46, 48

1. Ein Gesellschafter kann einen Beschluss über die Einziehung seiner Geschäftsanteile regelmäßig nicht durch eine einstweilige Verfügung abwenden, weil die Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
der im Gesetz vorgegebene Weg zur Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
ist (§§ 46 Nr. 4, 48 GmbHG). Offen bleibt, ob in besonders krassen Fällen einer beabsichtigten Gesellschafterbenachteiligung ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Gesellschafters gegeben ist, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

2. Fehlt die Grundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht unzulässig, sondern unbegründet.

Schlagworte: Beschlussfassung, einstweilige Verfügung, Einziehung, Geschäftsanteil, Gesellschafterversammlung, Unterlassungsklagen der Gesellschafter gegen die GmbH, Unterlassungsklagen der GmbH gegen Gesellschafter