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Thüringer OLG, Beschluss vom 07.12.2010 – 1 W 471/10

HGB § 140; ZPO §§ 935, 940

1. Durch die zulässigerweise (BGHZ 31, 295) im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung, dass der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann und die Ausschließung in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem die beschlossene Ausschließung dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird, haben die Parteien die Geltung von § 140 Abs. 1 HGB abbedungen. Durch diese Vertragsgestaltung haben die an der Gesellschaft Beteiligten zu erkennen gegeben, dass sie im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf das zu ihrem Schutz vorgesehene Verfahren des § 140 Abs. 1 HGB verzichten. Dies hat aber andererseits den „Nachteil“, dass über die Rechtmäßigkeit der Ausschließung im Wege der Feststellungsklage zu befinden ist und damit sich für das Innenverhältnis der Gesellschaft bis zur Entscheidung über den Ausschließungsgrund eine Rechtsunsicherheit ergibt. Den Umstand, dass sich damit bis zur gerichtlichen Klärung ein „Schwebezustand“ ergibt, haben die den Gesellschaftsvertrag schließenden Vertragsparteien bewusst in Kauf und freiwillig auf sich genommen.

2. Der Betroffene hat deshalb keinen Anspruch darauf, bis zur Entscheidung in der Hauptsache so behandelt zu werden, als sei er weiterhin Kommanditist (entgegen OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Saarbrücken
in NJW- RR 1989, 1512). Es mag Extremfälle geben, in denen ein rechtfertigendes Schutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem beantragten Inhalt besteht. Im Regelfall besteht dieses jedoch nicht, weil nach Auffassung des Senats es dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien zuwiderliefe, einerseits die Anwendbarkeit von § 140 Abs. 1 HGB auszuschließen und ihr später andererseits im Wege einer einstweiligen Verfügung quasi „durch die Hintertür“ wieder Geltung zu verschaffen (kritisch zu OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und Kiethe, NZG 2004, 114; Karsten Schmidt, MünchKommHGB, 2 Aufl., § 140 RN 91 FN 250: „sehr weitgehend“).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Ausschluss, Beschlussmängel, einstweilige Verfügung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, Kommanditist, Personengesellschaft