GenG § 51
1. Zwar führen Einladungsmängel bei Mitgliederversammlungen von Genossenschaften (hier: Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder) grundsätzlich zur Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse mit der Folge, dass der Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit der Einladungsmängel für die Beschlussfassung in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Jedoch darf dieser Grundsatz im Hinblick auf die von § 51 GenG angestrebte Rechtssicherheit nicht überspannt werden.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind insoweit nur dann als nichtig anzusehen, wenn der Einladungsmangel offenkundig war, d. h. wenn das für die Einladung zuständige Organ keine Zweifel an der Mitgliedschaft von nicht eingeladenen Personen haben konnte. Dabei sind bei der Bestimmung der Offenkundigkeit eines Einladungsmangels in einem Umwandlungsverfahren die häufig unklaren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse während der Übergangszeit nach der Wiedervereinigung zu berücksichtigen (vergleiche BGH, Urteil vom 09.11.1972, II ZR 63/71, BGHZ 59, 369).
Schlagworte: Beschlussmängel, Genossenschaft, Nichtigkeitsgründe, Teilnahmerechte, Umwandlung