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Thüringer OLG, Beschluss vom 09.09.2010 – 6 W 144/10

HGB § 12; GmbHG § 39

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Dokumente elektronisch einzureichen. Es muss unterschieden werden zwischen der Form, in der das einzureichende Dokument vorliegen muss, und der Form, in der es elektronisch übermittelt wird (Oetker/Preuß, HGB, 2009, § 13 Rn. 73). Für die Übermittlung der nach § 39 Abs. 2 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichenden Urkunden (Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers) ist in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB geregelt, dass bei Einreichung einer Urschrift die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt (so auch Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 132; Sikora/Schwab, MittBayNot 2007, 1, 4f.). Verlangt wird eine „elektronische Fotokopie“ des Dokuments. Papierdokumente werden zu diesem Zweck eingescannt (Oetker/Preuß, aaO, Rn. 74; Sikora/Schwab, MittBayNot 2007, 1, 4) und als einfaches gescanntes Dokument eingereicht (Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2445).

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister