AktG §§ 246a, 249, 255
1. Es spricht viel dafür, auch im Falle einer einheitlichen gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gem. § 255 Abs. 2 AktG analog zu gestatten, wenn eine Überbewertung der Sacheinlage gelten gemacht wird, insbesondere dann, wenn der Erwerb der Sacheinlage vom Mehrheitsaktionär erfolgen soll.
2. Die aktienrechtliche Differenzhaftung erfasst den vollen Gegenwert der dafür ausgegebenen Aktien.
3. Ist die Klage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschuss, mit dem die Überbewertung der Sacheinlage gerügt wird, nicht offensichtlich unbegründet, dann kann dennoch im Freigabeverfahren gem. § 255 Abs. 3, § 246a AktG das Interesse des Unternehmens an der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gegenüber dem Aufschubinteresse der Anfechtungskläger überwiegen, wenn der Erfolg der Hauptsacheklage zweifelhaft ist; bei der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Durchsetzung einer möglichen Differenzhaftung realistisch ist.
Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Erhöhung des Stammkapitals, Freigabeverfahren, Sachkapitalerhöhung