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Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.1996 – 6 W 497/95

GmbHG § 51

§ 51 Abs. 1 S. 1 kann durch die Satzung dahin abbedungen werden, dass die Einladung zu den Gesellschafterversammlungen mittels gewöhnlichen Briefs erfolgt.

Die Einladung durch einfachen Brief stellt entgegen der vom RegG angeführten Ansicht keinen Formmangel dar, der die Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse zur Folge hat. Der Senat ist mit dem KG der Ansicht, daß Gesellschafterbeschlüsse nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sind. Einen so gewichtigen Fehler stellt die Einladung durch gewöhnlichen Brief – selbst wenn dieses Formerfordernis unabdingbar sein sollte – aber nicht dar (KG NJW 1965, 2157, 2159).

Die Zulässigkeit der Einladung durch einfachen Brief ist im Schrifttum umstritten. Nach einer Ansicht ist das Formerfordernis des § 51 I 1 GmbHG gem. § 45 II GmbHG dispositiv und kann in der Satzung durch Einladung in anderer Weise ersetzt werden (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 51 Rn. 4, Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 51 Rn. 2, Müller/Hense/Schmiegelt/Fischer, Handbuch der GmbH, § 4 Rn. 30 und 35; Kersten/Bühling/Kanzleiter, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 145 Anm. 4). Nacha.A. unterliegt die gesetzliche Form der Einladung nicht oder nur dann der Disposition des Satzungsgebers, wenn neben der Einladung durch gewöhnlichen Brief die Benachrichtigung der Gesellschafter durch zusätzliche Bekanntmachung oder ähnliches sichergestellt ist (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., § 51 Rn. 29, Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 51 Rn. 4, Priester/Mayer/Ingerl, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, GmbH, § 39 Rn. 14). Die obergerichtliche Rspr. hat – soweit ersichtlich – hierzu noch keine Stellung bezogen.

Der Senat entscheidet diese Frage dahin, daß § 51 I 1 GmbHG durch Satzung abbedungen werden und die Einladung zur Gesellschafterversammlung auch durch gewöhnlichen Brief erfolgen kann. Die Satzung kann nach allgemeiner Ansicht die Einberufung erleichtern und die mündliche, telefonische, telegrafische oder durch moderne Kommunikationsmittel zu bewirkende Einladung zulassen (statt aller: Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Solche Erleichterungen sind zulässig, solange alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, sich über die abzuhandelnden Tagesordnungspunkte zu informieren und ihr Teilnahmerecht wahrzunehmen (Müller/Hense/Schmiegelt/Fischer a.a.O., § 35). Der Senat vermag nicht zu erkennen, weswegen beleglose Formen der Einladung mittels Telefon oder moderner Datenübertragung diesem Erfordernis genügen sollen, der gewöhnliche Brief hingegen, der ebenfalls keinen Aufgabebeleg bieten kann, als Einladungsform ungeeignet sein soll. Die besondere Versendungsart des § 51 I 1 GmbHG ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zwingend und stellt eine unnötige Erschwerung der Einladung dar. In Rspr. und Lehre besteht schon seit langem Einigkeit darüber, daß die Zugangsregel des § 130 I BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht einschlägig ist (RGZ 60, 144, 145; BGHZ 100, 264, 267 = GmbHR 1987, 424, jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber wollte für die Einladung eine leicht zu beobachtende Form anordnen, die aber doch eine im allgemeinen genügende Sicherheit für die Gesellschafter bietet (RGZ a.a.O.). Der Schutzzweck der Norm – die Gesetzmaterialien geben hier keine Entscheidungshilfe (BGH a.a.O., 268 = GmbHR 1987, 424) – besteht darin, das Teilnahmerecht eines jeden Gesellschafters zu sichern. Hierfür ist die Einladung mittels eingeschriebenen Briefs aber keineswegs unerläßlich; denn durch die Einschreibebescheinigung wird nur die Aufgabe zur Post nachgewiesen, wie schon das RG herausgestellt hat (a.a.O.). Hieran hat sich bis heute nichts geändert. Der Einlieferungsschein beweist auch nach den derzeit geltenden Postbestimmungen (vgl. hierzu Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O., Rn. 12) – lediglich die Form der Versendung, nicht aber Adressierung oder Inhalt oder Zugang der Sendung. Die Einlieferungsbestätigung der Post mag ihre Berechtigung gehabt haben, solange nach der älteren Rspr. die Einladung mit der Aufgabe zur Post als vollzogen galt (RGZ a.a.O.). Der BGH hat diese Ansicht indessen ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, daß die Ladungsfrist gem. § 51 I 2 GmbHG erst mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem mit einem Zugang des Schreibens beim letzten Adressaten normalerweise zu rechnen ist (BGH a.a.O., 267, 268 = GmbHR 1987, 424). Die Aufgabe der Sendung bei der Post hat damit für den Dispositionsschutz des einzelnen Gesellschafters auch unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung ihre Bedeutung verloren. Die Ladungsfrist wird vielmehr erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, an dem ein eingeschriebener Brief bei normaler postalischer Beförderung den Empfänger erreicht (BGH a.a.O., 269 = GmbHR 1987, 424). Die Laufzeiten eines eingeschriebenen und eines gewöhnlichen Briefs sind indessen nicht unterschiedlich. Demnach kann auch bei einem eingeschriebenen Brief der genaue Fristbeginn allenfalls gemutmaßt werden. Beim einfachen Brief verhält sich dies nicht anders. Die Registrierung des Einladungsschreibens durch die Post hat demnach für die Einhaltung der Ladungsfrist keinen Beweiswert mehr. Die Dispositionsfreiheit des einzelnen Gesellschafters wird nach alledem durch die bloße Registrierung des Einladungsschreibens bei der Post letztlich nicht besser als bei einer Einberufung durch gewöhnlichen BriefBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geschützt. Die Beachtung jener besonderen Versendungsform ist folglich nicht unerläßlich und kann damit durch Satzung abbedungen werden, ohne daß dadurch das Teilnahmerecht des einzelnen Gesellschafters verkürzt wird.

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