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Thüringer OLG, Beschluss vom 14.09.2004 – 6 W 417/04

GmbHG § 51a; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242

1. Bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gem. § 51a GmbHG muss der Gesellschafter das schonendste Mittel zur Erfüllung seines Informationsbedürfnisses wählen.

2. Das Informationsrecht ist ein einheitliches Recht, das nicht in ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht aufgespalten werden darf. Auskunft und Einsichtnahme sind lediglich unterschiedliche Informationsmittel. Ob der Gesellschafter das eine oder das andere verlangen kann, bestimmt sich nach seinem Informationsinteresse. Folglich kann das Auskunftsverlangen auch durch Einsichtgewährung und ein Einsichtverlangen auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden, wenn hierdurch das Informationsinteresse befriedigt wird.

3. Der Gesellschafter hat nicht das Recht zu bestimmen, ob Auskunft oder Einsichtnahme gewährt werden soll. Nicht (subjektiv) der Gesellschafter, sondern (objektiv) sein Informationsbegehren entscheidet darüber, wie die Information zu erteilen ist.

4. Ein Gesellschafter, welcher an der Gesellschafterversammlung nicht teilnimmt und nachträglich der Geschäftsführung ständig neue Fragen stellt, verhält sich rechtsmissbräuchlich.

5. Der Begriff der „Angelegenheit der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Angelegenheit der Gesellschaft
Gesellschaft
“ ist weit und umfassend zu verstehen und umfasst auch die Frage nach der Möglichkeit der Rückführung von Gesellschaftsdarlehen und die Höhe der Geschäftsführervergütung.

Schlagworte: Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Antrag nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Begründung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Beschluss und Begründung nach § 38 Abs. 3 FamFG, Einstweilige Anordnung, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Glaubhaftmachung § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1FamFG