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Thüringer OLG, Beschluss vom 14.06.2011 − 6 W 47/11

AktG § 96; DrittelbG §§ 1 I, 4 I

1. § 1 I Nr. 1 DrittelbG ist im Wege der teleologischen Reduktion, nach Sinn und Zweck des Gesetzes dahin auszulegen, dass Aktiengesellschaften mit weniger als fünf Arbeitnehmern nicht erfasst werden.

2. Auch bei der Mitbestimmung im Aufsichtsrat geht es nicht einfach um die Beteiligung von Arbeitnehmern, sondern um die kollektive Interessenvertretung der Belegschaft im Aufsichtsrat durch Wahl von Arbeitnehmervertretern. Das BetrVG lässt erkennen, dass erst von einer bestimmten Arbeitnehmerzahl an, nämlich von fünf regelmäßig beschäftigen Arbeitnehmern an, eine solche kollektive Vertretung für notwendig und sinnvoll erachtet wird.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat