GenG §§53, 64c; InsO §§ 58, 69c, 79
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Genossenschaft obliegt die Überwachung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausschließlich dem Insolvenzgericht (§ 58 Abs. 1 InsO), dem Gläubigerausschuss (§ 69 Satz 1 InsO) bzw. der Gläubigerversammlung (§ 79 S. 2 InsO); daneben kann keine spezifisch genossenschaftsrechtliche Prüfung durch den Prüfungsverband verlangt werden.
Schlagworte: Genossenschaft, Prüfungspflicht