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Thüringer OLG, Beschluss vom 16.07.1996 – 6 W 415/96

GmbHG § 51a, AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
; BGB § 810

Das Informationsrecht nach § 51a GmbHG steht einem ausgeschlossenen Gesellschafter auch dann nicht zu, wenn er den Ausschluss angefochten hat, es sei denn, der Ausschlussbeschluss wäre entsprechend § 241 AktG nichtig. In Betracht kommt jedoch ein Informationsanspruch aus § 810 BGB.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ausschluss, Beschlussmängel, Gesellschafter, Nichtigkeitsgründe