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Thüringer OLG, Beschluss vom 20.11.2001 – 6 W 678/01

ZPO § 890

1. Die GmbH hat einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung zu vertreten, wenn nicht der Geschäftsführer, sondern eine Person vom Vollstreckungstitel Kenntnis erlangt hat, die für die GmbH verantwortlich handelt (z. B. ein „faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
“).

2. Ordnungshaft kann nur gegen den satzungsmäßigen Geschäftsführer vollstreckt werden. Dessen persönliches Verschulden kann auch darin liegen, dass GmbH-intern die Geschäftsführung so verteilt ist, dass wichtige Geschäftsvorgänge wie der Zugang einer Unterlassungsverfügung nur einem „faktischen Geschäftsführer“ bekannt werden.

Schlagworte: einstweilige Verfügung, Geschäftsführer