GmbHG §§ 35 ff., 47; AktG §§ 246, 249; BGB §§ 823, 1004; ZPO §§ 935, 940
1. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO kann nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH geltend gemacht werden.
2. Jedoch kann die Ausführung bestimmter Beschlüsse untersagt werden, sofern bei einer summarischen Prüfung der Beschluss als nichtig oder anfechtbar erscheint (Verfügungsanspruch) und auch die übrigen Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO vorliegen (vgl. OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, NJW-RR 1986, 1039; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, GmbHR 1993, 588 (589); OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, GmbHR 1999, 718 (719); Hachenburg, Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Großkommentar, 8. Auflage 1997, Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 258; Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 194 u. 195; Altmeppen/Roth-Roth, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 5. Auflage, § 47 GmbHG, Rdnr. 158; Lutter/Hommelhoff-Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 16. Auflage, Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 40). Dabei kann auch und gerade die Anmeldung eines anfechtbaren oder nichtigen Beschlusses zur Eintragung im Handelsregister untersagt werden (vgl. Hachenburg, aaO., Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 258; Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO., Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 197).
3. Grundsätzlich kann eine einstweilige Verfügung gegen die Ausführung angeblich mangelbehafteter Gesellschafterbeschlüsse – ebenso wie die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage analog §§ 246, 249 AktG – von den insoweit zur Erhebung der Klage Befugten, insbesondere einzelnen Gesellschaftern, gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer, beantragt werden (vgl. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, GmbHR 1993, 588 (589); Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO., Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 69; Altmeppen/Roth-Roth, aaO., § 47 GmbHG, Rdnr. 158 u. 112; Lutter/Hommelhoff-Lutter/Hommelhoff, aaO., Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 41 u. 32). Dies folgt daraus, dass Gesellschafterbeschlüsse, sofern ihre Nichtigkeit nicht feststeht, die Gesellschaft binden und daher von den Geschäftsführern als Organen der Gesellschaft auszuführen sind. Will daher ein Gesellschafter die Ausführung von Gesellschafterbeschlüssen verhindern, so muss er sich an die Gesellschaft, nicht dagegen an die Geschäftsführer halten (vgl. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, GmbHR 1993, 588 (589)).
4. Wenn eine nicht oder nicht wirksam als Geschäftsführer bestellte Person sich als Geschäftsführer gerieft, indem sie sich ins Handelsregister eintragen lässt und im Rechtsverkehr für die GmbH auftritt, kann hierin ein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen. Den auf Unterlassung gerichteten quasinegatorischen Anspruch auf Unterlassung kann die Gesellschaft selbst gegen den Scheingeschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
5. Die ursprüngliche Rechtsprechung des BGH (BGHZ 11, 231) zum sogenannten Scheinbeschluss ist durch die Entscheidung des BGH (BGHZ 80, 212) überholt. Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass ein Beschluss grundsätzlich so gefasst ist, wie er protokolliert und verkündet wurde. Das Vorliegen eines Scheinbeschlusses beschränkt sich auf die seltenen Fälle, bei denen der angebliche Beschlusstatbestand oder der behauptete Beschlussinhalt überhaupt nicht vorliegt, aber gegen einen Gesellschafter oder Dritten behauptet wird (vgl. Karsten Schmidt: in Scholz GmbHG 10. Aufl. 2007, § 45 Rn. 50).
6. Ein Verfügungsgrund liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gesellschaftsbeschluss nichtig ist (vgl. Meyer, GWR 2010, 393; entgegen OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Saarbrücken
GmbHR 2006, 987).
Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anmeldung, Beschlussmängel, Bestellung zum Geschäftsführer, einstweilige Verfügung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Unterlassungsklagen