Einträge nach Montat filtern

Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2001 – 6 W 812/00

ZPO §§ 767, 888

1. Die Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs sowie eines Anspruchs auf Vorlage von Belegen richtet sich als unvertretbare Handlungen nach § 888 ZPO (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, MDR 1998, 923; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, NJW-RR 1988, 1087; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage, § 888 Rn. 3 m.w.N.).

2. Der Auskunftsanspruch ist als bloßer Hilfsanspruch dann nicht vollstreckbar, wenn der Gläubiger aufgrund der Auskunft oder Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte. Ein dahin gehender Einwand ist durch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

3. Ob der Schuldner eines Auskunftsanspruchs den Gläubiger auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen verweisen kann, ist eine Frage des Umfangs und der Art der geschuldeten Auskunft, welche nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären ist.

4. Wendet der Vollstreckungsschuldner die Unmöglichkeit der Erfüllung der geschuldeten Leistung ein, findet dieser gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtete Einwand nur Beachtung, wenn der Schuldner die Gründe dieser Unmöglichkeit substantiiert und nachprüfbar vorträgt.

5. Ist der Schuldner verurteilt, mittels Vorlage von Verträgen Auskunft zu erteilen, kann der Gläubiger nicht die Vorlage von Auftrags- und Lieferscheinen verlangen. Ein dahin gehender Anspruch muss dem Bestimmtheitsgrundsatz in der Zwangsvollstreckung entsprechend dergestalt gesondert tituliert sein, dass die vorzulegenden Belege bezeichnet sind.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Informationserzwingungsverfahren