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Thüringer OLG, Beschluss vom 25.05.2010 – 6 W 39/10

GmbHG § 40; BeurkG § 39a

Die Bescheinigung des Notars nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt eine in der Form eines Vermerks errichtete öffentliche Urkunde dar. Die wirksame Einreichung zum Handelsregister hat der Form des § 39a BeurkG zu genügen; sie erfordert neben der qualifizierten elektronischen Signatur einen elektronischen Beglaubigungsvermerk des Notars.

Schlagworte: Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Form der Einreichung, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar