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Thüringer OLG, Beschluss vom 26.04.1999 – 6 W 143/99

DMBilG

Bei der nach dem DMBilG erforderlichen Neufestsetzung des Stammkapitals stand einer GmbH ein freies Wahlrecht hinsichtlich der Verteilung des Eigenkapitals auf das Stammkapital und die Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 S. 3 DMBilG jedenfalls dann zu, wenn das Stammkapital nicht niedriger als das bisherige in Mark der DDR festgesetzt werden sollte. Dieses Wahlrecht konnte bis zur Eintragung der Neufestsetzung in das Handelsregister ausgeübt werden, weil erst damit die Neufestsetzung bewirkt war, § 56b Abs. 6 DMBilG. Ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung ist daher wirksam, so dass seine Amtslöschung nach § 144 Abs. 2 FGG nicht in Betracht kommt.

Schlagworte: Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Kapitalrücklage, Rücklagen