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Thüringer OLG, Beschluss vom 27.03.1996 – 2 U 606/95

GmbHG § 51a; BGB § 810

Einem ausgeschiedenen Gesellschafter steht nicht ein auf Auskunft gerichteter Informationsanspruch nach § 51a Abs. 1 GmbHG, sondern allenfalls ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft aus § 810 BGB zu. Dieses Einsichtsrecht ist auch nicht etwa Teil eines erhobenen Auskunftsanspruchs mit der Folge, dass diesem in eingeschränktem Umfange stattgegeben werden könnte.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ausschluss, Gesellschafter