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Thüringer OLG, Beschluss vom 27.09.2006 – 6 W 287/06

GmbHG §§ 7, 8, 9

1. Auch bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH finden die Gründungsvorschriften des GmbHG analoge Anwendung. Eine wirtschaftliche Neugründung ist dann gegeben, wenn eine Vorratsgesellschaft erstmalig oder ein leer gewordener GmbH-Mantel erneut Träger eines Unternehmens wird.

2. Liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor, so haben alle Geschäftsführer der Gesellschaft die notwendigen Änderungen in der Satzung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht anzumelden. Hinzu kommt die Offenlegung der Mantelverwendung, die mit der Versicherung gemäß §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden ist, dass das satzungsgemäße Stammkapital wertmäßig vorhanden ist und dass sich hiervon ein Viertel (zumindest aber 12.500 Euro) zur freien Verfügung der Geschäftsführung befindet.

3. Zur Sicherstellung der realen Kapitalaufbringung haften die Gesellschafter in jeder Variante der Mantelverwendung nach Maßgabe der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung.

4. Ein Treuhänder des Geschäftsanteils ist ohne jede Einschränkung Gesellschafter und damit auch Einlageschuldner.

5. Wurde die Einlage sofort an den Treugeber weitergeleitet, ist diese Auszahlung dem Treuhänder, der die Einlage zuvor an die GmbH geleistet hat, wie die Rückzahlung an sich selbst zuzurechnen. Die Stammeinlage ist damit im Ergebnis nicht erbracht. Der Treuhänder hat dann die Pflicht zur Auffüllung des Vermögens der GmbH bis zur Höhe des Stammkapitals.

Schlagworte: Geschäftsanteil treuhänderisch, Geschäftsführer, Handelsregister, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Rechtsstellung von Treuhänder und Treugeber, Treuhand, Treuhänder, Treuhandverhältnis, Versicherung, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung