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Thüringer OLG, Beschluss vom 27.05.2010 – Not W 18/09

KostO §§ 30 I, 36 II, 156

1. Der Geschäftswert für die Beurkundung des Verkaufs eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH richtet sich nach dessen Nennwert.

2. Der Geschäftsanteil an einer gemeinnützigen GmbH hat wegen der Besonderheiten der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft keinen am Markt erzielbaren Verkehrswert.

3. Im Verfahren der weiteren Beschwerde in Notarkostensachen ist eine unselbständige Anschließung an das Hauptrechtsmittel statthaft (Anschluss an KG, DNotZ 1988, 200).

Schlagworte: Beurkundung, Geschäftsanteil