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Thüringer OLG, Beschluss vom 28.07.2010 – 6 W 256/10

GmbHG § 40

Zwar besteht die notarielle Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste erst nach Wirksamwerden der beurkundeten Veränderungen (hier: der Kapitalerhöhung); der Notar ist aber nicht gehindert, die aktualisierte Liste bereits vor Wirksamwerden der Veränderungen zu erstellen und mit der erforderlichen Notarbescheinigung zu versehen.

Schlagworte: Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar, Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Geschäftsanteils, Veränderungen der Gesellschafterliste mit Rechtsnachfolge