GmbHG § 40
Zwar besteht die notarielle Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste erst nach Wirksamwerden der beurkundeten Veränderungen (hier: der Kapitalerhöhung); der Notar ist aber nicht gehindert, die aktualisierte Liste bereits vor Wirksamwerden der Veränderungen zu erstellen und mit der erforderlichen Notarbescheinigung zu versehen.
Schlagworte: Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar, Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Geschäftsanteils, Veränderungen der Gesellschafterliste mit Rechtsnachfolge