GmbHG § 39
Bei der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht nur die Willensbildung des GmbH-Geschäftsführers, sondern auch der Zugang dieser Willensbildung bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen.
Schlagworte: Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Handelsregister