HGB § 18 II
Der informierte Durchschnittsverbraucher erwartet, dass es sich bei einem „Fahrzeugwerk“ um ein großes Unternehmen handelt, das andere Fahrzeugunternehmen wirtschaftlich deutlich überragt. Als Zusatz zur Ortsangabe in attributiver Form erwartet der informierte Durchschnittsverbraucher, dass das „Fahrzeugwerk“ eine führende Stellung gerade in dieser Region in Anspruch nimmt.
Schlagworte: Firmenzusatz, Handelsrecht