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Thüringer OLG, Urteil vom 01.09.2004 – 4 U 37/04

GmbHG §§ 9a, 11, 19

1. Erweist sich die Verwendung einer Bareinlage – hier zum Erwerb von Sachanlagen – bei Wiederverwendung eines leeren GmbH-Mantels als direkter oder indirekter Mittelrückfluss an den Inferenten, ist die freie Verfügbarkeit der Einlage nicht (mehr) gegeben, so dass bei Wiederbelebung des leeren Mantels die Gesellschafter (grds.) im Rahmen der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung haften.

2. Bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Einlageleistung und Sacherwerb besteht sogar die – widerlegbare – Vermutung einer verdeckten Sacheinlage mit der Rechtsfolge, dass die (Bar)Einlageschuld nicht erloschen ist.

Schlagworte: Gründungshaftung, Mantelgesellschaft, verdeckte Sacheinlage