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Thüringer OLG, Urteil vom 06.11.2001 – 8 U 517/01

bHG § 47; AktG § 246

1. Die Monatsfrist des § 246 AktG gilt auch für die Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Die Befristung nach § 246 AktG stellt eine materielle Ausschlussfrist dar, bei deren Versäumung die Klage unbegründet ist. Allerdings ist die Monatsfrist des § 246 AktG nicht strikt, sondern nur als Leitbild heranzuziehen. Sie gilt im Regelfall, eine längere Frist ist nur wegen Besonderheiten im Einzelfall als angemessen anzusehen.

2. Die Vorschrift des § 47 Abs. 4 GmbHG über den Stimmrechtsausschluss ist auch in allen anderen Fällen anwendbar, wenn sich eine Interessenkollision des Gesellschafters ergibt und dieser quasi Richter in eigener Sache wäre. Eine solche Interessenkollision liegt auch bei einer Einziehungsmaßnahme wegen Pfändung des Geschäftsanteils vor (Anschluss BGH, 12. Oktober 1992, II ZR 286/91, GmbHR 1992, 801).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 25.04.2001 – 3 HKO 11/01 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerinnen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer beträgt 11.000,00 DM.

Tatbestand    (entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO.

Die Berufung ist auch begründet. Denn die Klägerinnen haben innerhalb der Anfechtungsfrist keine Gründe vorgetragen, die eine Anfechtbarkeit der Einziehungsbeschlüsse begründen könnten. Später vorgetragene Anfechtungsgründe sind entsprechend § 246 Abs. 1 AktG ausgeschlossen.

Allerdings steht der mit dem Hilfsantrag erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2000 nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Zwar haben die Klägerinnen im Parallelverfahren Feststellungswiderklage, gerichtet auf Feststellung, dass die hier angegriffenen Beschlüsse wirksam sind, erhoben. Diese Widerklage ist vor der hier streitgegenständlichen Klage rechtshängig geworden. Ihr Streitgegenstand ist jedoch nur hinsichtlich der von den Klägerinnen mit dem Hauptantrag geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungsklage identisch. Die Anfechtungsklage hat jedoch ein weitergehendes Rechtsschutzziel, da sie die Vernichtung der ansonsten wirksamen Beschlüsse anstrebt.

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war hier die mit dem Hilfsantrag erhobene Anfechtungsklage auch die richtige Klageart. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage kommt nur in besonders schweren, nach allgemeinen Grundsätzen zur Nichtigkeit des Beschlusses führenden Fällen in Betracht. Die unrichtige Feststellung von Beschlussergebnissen stellt aber, ebenso wie das Nichtvorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen des Einziehungsbeschlusses, eventuelle Treuepflichtverletzungen oder sonstige Mängel des Einziehungsbeschlusses, einen Anfechtungsgrund dar. Die Anfechtungsklage ist auch fristgemäß erhoben worden. Die Anfechtungsklage ist fristgebunden entsprechend § 246 AktG. Die Befristung nach § 246 AktG stellt eine materielle Ausschlussfrist dar, bei deren Versäumung die Klage unbegründet ist. Allerdings ist die Monatsfrist des § 246 AktG nicht strikt, sondern nur als Leitbild heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Monatsfrist im Regelfall, nur wegen Besonderheiten im Einzelfall ist eine längere Frist als angemessen anzusehen.

Solche Besonderheiten rechtfertigen es hier, nicht von einer Frist von einem Monat ab der Beschlussfassung am 27.10.2000 auszugehen, sondern eine Monatsfrist ab der Mitteilung der Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
am 01.12.2000 anzunehmen. Die Frist beginnt im Regelfall mit Kenntnis der Beschlussfassung (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., 2000, Anhang § 47, Rn. 60). Zwar war die Beschlussfassung bereits am 27.10.2000 erfolgt. Wegen des Ablaufes der Beschlussfassung, insbesondere dadurch, dass beide Vertreter der Klägerinnen jeweils gegen die Einziehung stimmten, war aber nicht klar, dass der Einziehungsbeschluss gefasst war. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag war einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Eine solche einstimmige Beschlussfassung konnte nur dann vorliegen, wenn jeweils beide Klägerinnen vom Stimmrecht ausgeschlossen waren, wovon ihre Vertreter ersichtlich nicht ausgehen. Auch dass der Versammlungsleiter selbst eine Prüfung und spätere Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
vornehmen wollte, spricht dafür, dass das Beschlussergebnis nicht so eindeutig war, dass die Klägerinnen bereits durch den Verlauf der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Verlauf der Gesellschafterversammlung
selbst zur Klageerhebung veranlasst worden wären. Es besteht dagegen kein Anlass, von einer weiteren Verlängerung der Anfechtungsfrist, über die Monatsfrist hinaus, auszugehen. Derartige Besonderheiten weist der Fall nicht auf. Der Fall wirft keine solchen rechtlichen Schwierigkeiten auf, bei denen den anwaltlich vertretenen Klägerinnen eine Klageerhebung innerhalb eines Monates unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere die Fragen, ob der Gesellschafter als von der Einziehung seines Geschäftsanteiles Betroffener ein Stimmrecht hat und wie die die Einziehungsvoraussetzungen regelnde Satzungsbestimmung auszulegen ist, sind nicht derart schwierig (BGH, NJW 1993, S. 129).

Tatsächlich ist die vorliegende Klage auch innerhalb der Monatsfrist am 02.01.2001 bei Gericht eingegangen und damit rechtzeitig erhoben. Die Anfechtungsklage ist jedoch nach dem mit der Klage vorgetragenen wesentlichen Sachverhalt, nämlich der Abstimmung gegen die Stimmen der Vertreter der Klägerinnen, nicht begründet. Denn die Klägerinnen waren entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen. § 47 Abs. 4 GmbHG ist allerdings nicht unmittelbar einschlägig. § 47 Abs. 4 GmbHG ist aber auch in allen anderen Fällen anwendbar, wenn sich eine Interessenkollision des Gesellschafters ergibt und dieser quasi Richter in eigener Sache wäre. Eine solche Interessenkollision liegt auch bei einer Einziehungsmaßnahme wegen Pfändung des Geschäftsanteiles vor. Die Frage ist zwar streitig. Teilweise wird ein Stimmrechtsausschluss nur bei Einziehung wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters angenommen. Die Einziehung wegen Pfändung habe dagegen nur innergesellschaftlichen Charakter (Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. 2000, § 47 Rnr. 56; Lutter/Hommelhoff, aaO., § 47 Rnr. 24). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Auch bei einer Einziehung wegen Pfändung oder Konkurses befindet sich der Gesellschafter in einem vergleichbaren Interessenkonflikt. In der Sache ist der Einziehungsgrund „Pfändung eines Gesellschaftsanteiles“ oder „Konkurs des Gesellschafters“ nichts anderes als ein besonderer Fall des wichtigen Grundes (BGH, DStR 1992, S. 1696).

Dieser Stimmrechtsausschluss galt vorliegend nicht nur für die jeweils von der Einziehung betroffene Klägerin, deren Zustimmung nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderlich war. Er erstreckte sich auch auf die jeweils nicht unmittelbar betroffene Klägerin. Geht es bei der Einziehung um die Anteile mehrerer Gesellschafter, so kommt es für den Stimmrechtsausschluss darauf an, ob sich der wichtige Grund auf alle erstreckt (Scholz, GmbHG, 8. Aufl. 1995, § 47 Rnr. 138). Dies war vorliegend der Fall. Denn es ging um dieselbe Pfändungsmaßnahme, die – zumindest nach dem Sachstand in der Gesellschafterversammlung – auch denselben Gesellschafteranteil, nämlich den des vormaligen Gesellschafters A., ergriffen hatte. Denn von der Pfändungsmaßnahme waren die Geschäftsanteile beider Klägerinnen betroffen und es sollte über die sich daraus ergebenden Folgen abgestimmt werden.

Mit allen weiteren Anfechtungsgründen, insbesondere den materiellen Voraussetzungen des Einziehungsbeschlusses, der behaupteten und vom Landgericht angenommenen Treuepflichtverletzung des Gesellschafters L. und der Frage der zeitlichen Abfolge von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. Abtretung, sind die Klägerinnen ausgeschlossen, da sie sie nicht fristgerecht geltend gemacht haben. Denn die Tatsache, dass die Anfechtungsklage fristgebunden ist, hat zur Folge, dass die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der Klagefrist geltend gemacht werden müssen. Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen scheidet daher aus. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gründe, auf welche die Anfechtung gestützt wird, in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden. Geschieht dies erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, kommt dies einer verspäteten Klage gleich (BGH, NJW 1993, S. 400). Möglich ist dagegen eine spätere Vertiefung und Ergänzung des Prozessstoffes.

Vorliegend haben die Klägerinnen die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist lediglich auf eine unrichtige Ergebnisfeststellung wegen der fehlenden Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung gestützt. Hierzu haben sie aber außer der Tatsache, dass die Vertreter der Klägerinnen gegen das Beschlussergebnis gestimmt haben, was, wie oben ausgeführt, wegen des Stimmrechtsausschlusses nicht relevant ist, keine erheblichen Tatsachen mitgeteilt. Sie haben insbesondere nicht, wie nunmehr mit der Berufungserwiderung und zumindest im Ansatz im Schriftsatz vom 21.02.2001, Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerinnen nicht, wie von dem Versammlungsleiter L. mit der Beschlussfeststellung angenommen, vom Stimmrecht ausgeschlossen waren. Hierzu wären sie aber verpflichtet gewesen. Denn der klagende Gesellschafter hat Verfahrensverstöße zu beweisen, die ihn in seinen individuellen Mitgliedschaftsrechten verletzen, wie z. B. einen unberechtigten Stimmrechtsausschluss (Happ, Die GmbH im Prozess, S. 277). Hierzu haben die Klägerinnen mit der Klageschrift keinen relevanten Sachverhalt mitgeteilt. Erst recht haben sie keine weiteren Anfechtungsgründe geltend gemacht. Soweit sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses berufen haben sollten, wovon nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteiles auszugehen ist, war dies jedenfalls auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist und damit ebenfalls verspätet. Keinesfalls genügen kann ein Vorbringen in einem anderen Rechtsstreit, mag dies auch dem erstinstanzlichen Gericht aus dem anderen Verfahren bekannt geworden sein.  Die Klageschrift enthält auch keine ausreichende Bezugnahme auf das Vorbringen im Parallelverfahren vor dem Landgericht Erfurt. Denn insofern wird nur in allgemeiner Weise mitgeteilt, dass wegen ähnlicher Beschlüsse und Streitfragen in einer früheren Gesellschafterversammlung ein weiterer Rechtsstreit anhängig ist. Eine konkrete Bezugnahme auf das Vorbringen in dem Parallelverfahren und auf bestimmte Schriftsätze fehlt dagegen. Auf die vom Landgericht angenommene Treuepflichtverletzung und das weitere Vorbringen der Klägerinnen in der Berufungserwiderung zu den materiellen Voraussetzungen der Pfändung und zu dem zeitlichen Ablauf von Abtretungs-, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist deswegen nicht mehr einzugehen. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 5.11.2001 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da eine  Bezugnahme auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht den Vortrag, welche Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, ersetzen kann.

Da die Anfechtungsklage nach den in der Klageschrift in ihrem wesentlichen Kern vorgetragenen Tatsachen nicht begründet ist, war das Urteil des Landgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer hat ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 3 ZPO, 247 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechend den klägerischen Angaben, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, auf 11.000,00 DM geschätzt.

Mit Anmerkung von RA Frank Löffler in GmbHR 2002, 117

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Einziehung, Fristgerechte Geltendmachung von Anfechtungsgründen, Geschäftsanteil, Gesellschafterbeschluss, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Gründen, Stimmrechtsausschluss