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Thüringer OLG, Urteil vom 10.03.2008 – 6 U 530/07

GmbHG §§ 50, 51; AktG § 241 ff.

1. Wenn es an einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
fehlt, hat dies die Nichtigkeit der anlässlich der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hat (vgl. vgl. BGHZ 87, 2; so auch Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 51, Rn. 14; Anh. zu § 47, Rn. 10 f m. w. N.).

2. Die Heilung eines Einberufungsmangels nach § 51 Abs. 3 GmbHG setzt neben der körperlichen Präsenz aller Gesellschafter das Einverständnis mit der Abhaltung der Versammlung zum Zwecke der Beschlussfassung voraus (vgl. nur BGHZ 100, 264, zitiert nach juris, dort Rn. 17; Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 51, Rn. 18 f je m. w. N.). Würde allein die Anwesenheit aller Gesellschafter die Heilung des jeweils vorliegenden Einberufungsfehlers bewirken, so hätte dies zur Folge, dass der Gesellschafter, der die Beschlussfassung wegen des Verfahrensfehlers gerade verhindern will oder noch unentschlossen ist, gezwungen wäre, der Versammlung fernzubleiben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Recht auf ein Vorgehen gegen die anstehenden Beschlüsse zu verlieren. Der mit einem Fernbleiben verbundene Verlust an Einflussnahme und Information ist dem nicht ordnungsgemäß geladenen Gesellschafter aber nicht zumutbar.

3. Allerdings dürfen die Mitgesellschafter regelmäßig von einem Einvernehmen des betroffenen Gesellschafters ausgehen, wenn dieser die Versammlung ungeachtet des Einberufungsmangels aufsucht und der Durchführung der Versammlung und der Beschlussfassung nicht widerspricht (vgl. BGHZ 100, 264).

4. Die Frage der Kausalität eines Beschlussmangels stellt sich nur in den Fällen der Anfechtbarkeit. Leidet der Gesellschafterbeschluss unter einem besonders schweren Mangel, der ihn von Anfang an unwirksam macht, so ist der Beschluss unabhängig davon nichtig, ob der Mangel für die Entscheidung der Gesellschafter kausal war oder nicht (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O., Anh. § 47, Rn. 10, m. w. N.).

5. Eine satzungsgemäße Frist gilt im Zweifel nur für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen, nicht auch für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen. Nichtigkeitsgründe sind schwere Rechtsmängel, die den Beschluss ipso iure wirkungslos machen und nicht zur Disposition des Gesellschaftsvertrages gestellt werden können (vgl. BGHZ 22, 101, 106; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 45, Rn. 146; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 47, Rn. 93). Darüber hinaus kann das Recht zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht dadurch eingeschränkt werden, dass die Satzung Fristen vorsieht, innerhalb derer die Nichtigkeit gerichtlich geltend zu machen ist. Eine verspätete Geltendmachung kann allenfalls dem Verwirkungseinwand ausgesetzt sein (so BGHZ 22, 101, 106).

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Einberufung, Einberufungsmängel, Gesellschaftsvertrag, Heilung, Nichtigkeitsgründe