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Thüringer OLG, Urteil vom 14.06.2006 – 6 U 1021/05

GmbHG §§ 16, 19; BGB § 362

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllungswirkung einer Zahlung auf künftige Einlageschuld ist im Fall, dass das erhöhte Kapital gleichmäßig von allen Gesellschaftern übernommen wird, nicht der Erhöhungsbeschluss, sondern die jeweilige besondere Erklärung des übernehmenden Gesellschafters.

2. Das Wirksamwerden einer als Erfüllung einer künftigen Einlageschuld erbrachten Leistung hat der Gesellschafter zu beweisen. Ihm wird hinsichtlich des Verbleibs der Zahlung im Gesellschaftsvermögen nicht der Nachweis einer außerhalb seiner Wissenssphäre liegenden „negativen“ Tatsache angesonnen.

3. Hat die Gesellschaft es über Jahre versäumt, ihre Einlageerbringungsforderung gegenüber

einem Gesellschafter geltend zu machen, bewirkt dies keine Umkehr der Beweislast.

4. Zur Verjährung der Einlageverpflichtung in Übergangsfällen.

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