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Thüringer OLG, Urteil vom 14.08.2009 – 6 U 833/08

GmbHG §§ 16, 19; BGB § 195

1. Im Rechtsstreit zwischen Gesellschaft bzw. Insolvenzverwalter und Gesellschaftern tragen grundsätzlich die sich darauf berufenden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stammeinlage erbracht wurde. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Einlageleistung (hier: 17 Jahre) und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter.

2. Die Vorlage von Jahresabschlüssen und Bilanzen, die die Stammeinlage als vollständig erbracht ausweisen, können eine substantiierte Darlegung der Einzahlungsvorgänge nicht ersetzen, wenn sie nicht erkennen lassen, ob und in welcher Art und Weise sich die mit der Erstellung befassten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Stammeinlagen überzeugt haben.

3. Zur Verjährung der Einlageverpflichtung in Übergangsfällen.

Schlagworte: Jahresabschluss