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Thüringer OLG, Urteil vom 18.01.2006 – 2 U 547/05

HGB §§ 361, 362; BGB §§ 133, 146, 147, 150, 151, 157,

1. Reagiert der Empfänger eines schriftlichen Vertragsangebots mit der Rücksendung einer Modifikation des Angebots, stellt dies die Abgabe eines neuen Angebots dar (§ 150 Abs. 2 BGB ).

2. Durch Schweigen auf eine modifizierte Annahme kann nur in Ausnahmefällen ein Vertrags unter den abgeänderten Bedingungen zustande kommen, nämlich dann, wenn sich die Abweichungen nur auf Kleinigkeiten bezogen oder der Anbietende schon damit gerechnet hat, dass der Geschäftsgegner auch unter den modifizierten Bedingungen annehmen würde.

3. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens können bei einer wesentlichen Abänderung des ursprünglichen Angebots durch den Angebotsempfänger nicht angewendet werden.

4. § 362 Abs. 1 S. 1 HGB kann eine Annahme nicht ersetzen, wenn es erst um die Begründung einer Geschäftsbeziehung geht.

Schlagworte: Handelsrecht, kaufmännisches Bestätigungsschreiben