BGB § 826
1. Hat der Gesellschafter Forderungen der GmbH auf ein eigenes Konto eingezogen, diese Vermögensmasse aber zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH eingesetzt, liegt kein existenzvernichtender Eingriff in das Gesellschaftsvermögen vor. Die beiden Vorgänge müssen als einheitlicher Lebenssachverhalt angesehen werden, der zwar unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten problematisch und anfechtbar ist, aber nicht auf Vernichtung der GmbH angelegt ist.
2. Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt voraus, dass zwischen dem Eingriff des Gesellschafters und dem Ausfall des Gläubigers ein Kausalzusammenhang besteht. Daran fehlt es, wenn die Insolvenzreife auf andere Ursachen zurückzuführen ist.
3. Für die Annahme einer Existenzvernichtung genügt es allerdings, wenn der Eingriff den Gläubigerausfall vergrößert bzw. die Überschuldung vertieft, mit der Folge, dass die Stellung der Gläubiger schlechter ist, als ohne die schädigende Handlung.
Schlagworte: Durchgriffshaftung, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Insolvenz